{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-10-10_4_StR_454_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-10-10","aktenzeichen":"4 StR 454/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"35\n\n€\n\nHachschlagewerk: ja\n\nBGH: ja\n\nStGB 1975 85 56 f Abs. 3, 58 Abs. 2 Satz 2\n\nEntfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bilduno einer Gesamtstrare, ist die in der\nNichterstattung erbrachter Leistungen (§ 56 £ Abs. 3\nSatz 1 StGB) liegende Härte in der Rege] dadurch zuszugleichen, daß die Leistungen gemäß 8 56 f Abs. 3 Satz 2\nStGB bei Festsetzung der Gesamtstrafe angemessen berücksichtigt werden (entsprechend BGHSt 31, 102, 103).\n\nBGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 4 StR 454/85 - LG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 454/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz K Em aus ME, geboren am EB. WEB 1945\nin We (ÜC) ,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Oktober 19€5, an der teilgenorinen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\n\nSalaoer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Anseklagten wirc\ndas Urteil des Landgerichts Essen vo\n1. April 1985 nit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlunn und\nEntscheidung, auch über die Kosten ces\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wecen versuchten Diebstahls und Diebstahls oder Hehlerei unter Einbeziehung einer durch das Schöffengericht bein Antsnericht\nMünchen erkannten Freiheitsstrafe von einen Jahr zur Cesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Nachdem der Senat das Urteil hinsichtlich der\nVerurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei und in Gesamtstrafenausspruch aufgehoben hatte, hat das Landgericht\ndas Verfahren bezüglich der wahldeutigen Verurteilung gemnäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und sus der\nverbliebenen rechtskräftigen Strafe wegen versuchten Dichbstahls von acht Monaten Freiheitsstrafe und der vom Schö’-\nzengericht München verhängten Strafe eine Gesamtreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten nebildet. Das daaegen eingelegte Rechtsmittel des Angeklanten hat Erfuln.\n\n1. Zwar führt die Revision sus, das sachliche Recht\n\nsei nicht richtig angewendet worden; in Wahrheit wird je-\n\ndoch damit eine Aurfklärungsrüge (5 244 Abs. ? StPO) erhoben. Der Beschwerdeführer beanstandet nänlich, das Landgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, daß\ndein Angeklagten durch das Schöffengericht München Bewährungsauflagen erteilt und er diese Auflagen - zumindest\nteilweise - erfüllt habe. Hätte das Landgericht solche\nFeststellungen getroffen, hätte es auf eine niedrigere\n\nGesamtstrafe erkennen müssen.\n\n2. Die als Aufklärungsrüce zu wertende Beschwerde\ndes Revisionsführers ist zulässig. Den Landgericht hätte\nsich im Hinblick auf 88 58 Abs. 2 Satz 2 ‚a6 £ Abs. 3\n\nStEB die Prüfung der Frage aufdrängen müssen, ob das Schöf-\n\nfengericht München dem Angeklagten Bewährungsauflagen erteilt und ob er diese erfüllt hatte. Die erforderliche\nAufklärung wäre ohne weiteres durch Befraguna des Angeklagten und Beiziehung des Bewährungsheftes vom Amtsgericht München zu erreichen gewesen.\n\n3. Die Aufklärungsrüge ist auch begründet. Der dem\nSenat aufgrund der zulässig erhobenen Rüge mögliche Zugriff auf das von ihm beigezogene Bewährungsheft ergibt,\ndaß der Angeklagte zur Erfüllung einer ihm erteilten Bewährungsauflage insgesamt 2.500.-- DM bezahlt hat. Das\nLandgericht, das die aus der vom Schöffengericht Nünchen\nerkannten und der in diesem Verfahren rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe gebildete Gesamtstrafe nicht zur\nBewährung ausgesetzt hat, hat keine Entscheidung darüber\ngetroffen, ob und wie die zur Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Leistungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden sollen. Das ist rechtsfehlerhaft.\n\n4. Gemäß § 56 £ Abs. 3 Satz ? StGB kann das Gericht\nbei Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Leistungen,\ndie der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach 855 b\nAbs. 2 Nr. 2, 3 StGB erbracht hat, auf die Strafe anrechnen. Bei Wegfall einer bewilligten Strafaussetzunn zur Bewährung trotz Erfüllung der erteilten Auflagen wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 55 Ahs. 1, 58\nAbs. 2 Satz 2 StGB) muß hingegen die Anrechnung in aller\nRegel erfolgen. Denn es wäre ungerecht, diese Leistungen\ndes Verurteilten unberücksichtigt zu lassen, obwohl nicht\nsein nath der Verurteilung liegendes Verhalten, sondern die\nnachträgliche Gesamtstrafenbildung zum Verlust der Strafaussetzung geführt hat. Der Verurteilte würde bei einer\nNichtanrechnung zudem schlechter gestellt werden als cin\nVerurteilter, der sich um die ihm erteilten Auflagen nicht\ngekümmert und diese nicht erbracht hat. Schließlich wider-\n: spräche die Nichtanrechnuna auch dem der nachträalichen\nGesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Gedanken, wonach\nder Angeklagte bei getrennter Aburteilung seiner Taten\nnicht schlechter gestellt werden darf als bei ihrer oeneinsarıen Aburteilung (BGHSt 32, 190, 193 m. w. Nachw.).\nDaher wird das Erfordernis, in diesem Fall die erbrachten\nLeistungen grundsätzlich auf die Gesamtstrafe anzurechnen,\nin Rechtsprechung und Literatur zu Recht allgenein bejaht\n(vgl. BayObL6G JR 1981, 514 m. zust. Anm. Bloy; Dreher/\nTröndle, 42. Aufl. § 58 StGB Rdn. 3; Frank MDR 19582, 353,\n361; Jariszewski NStZ 1981, 333; Lackner, 15. Aufl. § 58 StGB Anm. 2 b; Horn in SK § 58 StGB Rdn. 7). Anhaltspunkte\ndafür, daß hier Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von\ndiesem Grundsatz rechtfertigen könnten - etwa, daß der\nVerurteilte sich die Mittel für die erbrachten Leistungen erst durch strafbare Handlungen verschafft hat (Ruß in\nLK, 10. Aufl. Rdn. 15 und Stree in Schönke/Schröder, 21.\n\nAufl. Rdn. 19 je zu 8 56 f StGB) -, sind nicht ersichtlich.\n\n5. Bei der Frage, in welcher Weise die erbrachten Leistungen auf die Gesamtstrafe anzurechnen sind,\nfolgt der Senat nicht der Ansicht, es’ müsse ein bestimmter Geldbetrag festgesetzt werden, durch den jeweils\nein Tag Freiheitsstrafe als verbüßt gelten solle, es\nsei also das Tagessatzsystem anzuwenden (so aber\nStree aaO und Horn in S5K § 56 f StGB Rdn. 42; vgl. auch\nRuß aa0). Der Gesetzeswortlaut zwingt hierzu nicht; das\nGesetz schreibt eine bestimmte Form der Anrechnung nicht\nvor, Eine Ausdehnung des Tagessatzsystems auf diese Fälle könnte zu praktisch kaum behebbaren Schwierigkeiten\nführen, da nicht nur die jetzigen Verhältnisse des Verurteilten, sondern auch diejenigen zur Zeit der früheren\nVerurteilung oder der Erbringung der Leistungen (vgl.\nBGHSt 28, 360, 364) beachtet werden müßten. Darüber\nhinaus könnte im Einzelfall bei einer niedrigen Freiheitsstrafe und einer hohen Geldauflage eine solche\nUmrechnung zu einer ungerechtfertigten vollständigen\nVerbüßung der Strafe durch Anrechnung der erbrachten\nLeistungen führen (vgl. auch LG Frankfurt NYUW 1970,\n2121) oder würde umgekehrt bei hoher Freiheitsstrafe\nund niedriger Geldauflage die erbrachte Leistung möglicherweise nur unangemessene Berücksichtigung finden.\n\nDie Anrechnung erbrachter Leistungen nach 8 56 f\nAbs. 3 Satz 2 StGB stellt der Sache nach einen Ausgleich\nfür die Härtedar, die darin zu sehen ist, daß diese Leistungen gemäß § 56 f Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erstattet\nwerden. Es liegt daher nahe, in diesem Fall genauso zu\nverfahren wie sonst, wenn in Anwendung des Gesamtstrafensystems Nachteile für den Verurteilten entstehen. So\n\n35\n\nentspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß dann, wenn eine frühere Strafe, weil\nsie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann, der darin liegende\nNachteil bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe\nauszugleichen ist, wobei erforderlichenfalls sogar die\nUntergrenze des 8 54 Abs. 1 Satz 1 StGB unterschritten\nwerden darf (BGHSt 31, 102, 103 m. w. Nachw.). Dementsprechend erscheint es sachgerecht, daß auch im Fall des\n§ 58 Abs. 2 Satz 2 StGB der Tatrichter die nicht zurückzuerstattenden, zur Erfüllung erteilter Auflagen erbrachten Leistungen zwecks Ausgleichs der hierin liegenden Härte in angemessener Weise nach seinem pflichtoemäßen Ermessen bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt\nund diese damit entsprechend niedriger festsetzt.\n\n6. Die Sache ist daher zur neuen Gesamtstrafenbildung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß\ndie durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 31. Oktober 1983 verhängte Geldstrafe in die Gesamtstrafe nicht\neinbezogen werden kann, weil die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat erst nach der Verurteilung durch\ndas Schöffengericht München begangen worden ist (BGH, Ur-\n\nteil vom 21. Juni 1979 - 4 StR 250/79, bei Holtz MDR\n1979, 987; vgl. auch BGHSt 32, 190; Dreher/Tröndle,\n§ 55 StGB Rdn. 5).\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-10/4-str-454-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-10/4-str-454-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.745796+00:00"}}