{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-10-10_4_StR_335_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-10-10","aktenzeichen":"4 StR 335/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 335/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef R HE zu: CE Ea, dort\n\ngeboren am. MB 1959, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n34\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:\n\n‚Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 18. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls (in einem besonders schweren\nFall) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nzehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,\nhat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nZu Recht beanstandet die Revision, daß der Angeklagte - wie sich aus dem berichtigten Protokoll der\nHauptverhandlung ergibt - bei der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung der vernommenen Zeugin\nHEEEB nicht anwesend war. § 247 Satz 1 StPO läßt die\nEntfernung des Angeklagten nur während der Vernehmung\nzu. Die Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen\ngehört aber nicht mehr zur Vernehmung, sondern ist ein\nselbständiger Verfahrensabschnitt (BGHSt 26, 216, 219;\nBGH NJu 1976, 1108; BGH Stv 1984, 102). Der Angeklagte,\n\ndessen Entfernung aus dem Sitzunyszimmer während der\n\n- 4 -\n\nVernehmung eines Zeugen durch das Gericht angeordnet worden ist, muß daher zur Verhandlung über die Vereidigung\ndes Zeugen wieder zugelassen werden. Das ist hier nicht\ngeschehen. In Abwesenheit des Angeklagten und ohne seine\nZustimmung wurde beschlossen, daß die Zeugin gemäß S 61\nNr. 5 StPO unvereidigt bleiben solle. Es wird gesetzlich\nvermutet, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht. Ein\nAusnahmefall, in dem trotz vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen § 338 Nr. 5 StPO nicht eingreift (BGH\nNStZ 1982, 256 m. w. Nachw.), liegt hier nicht vor. Das\nUrteil kann deshalb keinen Bestand haben. Auf die weiteren Verfahrensrügen braucht daher auch nicht eingegangen\n\nzu werden.\n\nDer Senat weist für die neue Hauptverhandlung vorsorglich darauf hin, daß die Frage, ob der Diebstahl des\nAngeklagten in der Wohnung der geschädigten Verena HR\nbereits vollendet war, näherer Ausführungen bedarf (vol.\nBGHSt 23, 254, 255). Nach den jetzigen Feststellungen\nkönnte sich der Angeklagtebei vollendetem Diebstahl eines\nräuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) schuldig gemacht haben. Wäre die spätere Gewalt hingegen noch zur \\Wegnahme\nder Sachen, d.h. zur Gewahrsamserlangung (bei nicht vollendetem Diebstahl) angewendet worden, so käme eine Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß 8§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nin Betracht (vgl. BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; Herdegen\naa0 5 249 StGB Rdn. 13 f). Im übrigen dürfte das Geschehen in der Wohnung der Verena Hötte bei natürlicher\n\nBetrachtungsweise ein einheitlicher Vorgang gewesen sein,\n\nunabhängig davon, ob ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen der beiden Straftaten hier zusammenfiel.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-10/4-str-335-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-10/4-str-335-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.726704+00:00"}}