{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-09-12_4_StR_428_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-09-12","aktenzeichen":"4 StR 428/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 428/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter P a HD zus PO, dort geboren\n\nam 0. @&EB 1953, einstweilen untergebracht,\n\nwegen versuchter sexueller Nötigung u.a.\n\n<\nur\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. September 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger\ndie Richter am Bundesgerichtshofs\nHürxthal\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n19. März 1985 im Maßregelausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revısion wir: verworfen.\n\nVon Reochis wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nsexueller Nötigung in Tateinheit mit (vosätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das gilt auch für die Verneinung der Voraussetzungen des § 20 StGB. Zwar erweckt die Wiedergabe der\nDarlegungen des Sachverständigen (UA 28) den Eindruck, als\nsei allein der Umstand, daß bei dem alkoholgewohnten\nAngeklagten kein \"Filmriß\" vorgelegen habe, der ausschlaggebende Grund für die Verneinung gewesen. Das würde nicht\nmit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in\nEinklang stehen, wonach die Überprüfung der Erinnerungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit des Verhaltens des\nAngeklagten zwar für die Einsichtsfähigkeit Bedeutung haben,\ndas Fehlen des Hemmungsvermögens jedoch allein aufgrund\nsolcher Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherbeit\nausgeschlossen werden kann (BGH NSt2 1982, 243; 1982, 376;\n1983, 19 jeweils m. w. Nachw.; Beschluß vom 11. Oktober 1983\n- 4 StR 582/83). Das Landgericht hat jedoch anschließend\naufgrund einer Gesamtbetrachtung, in die es das gesamte, von\ndrei Zeuginnen bekundete Verhalten des Angeklagten vor der\nTat und auch sein Nachtatverhalten einbezogen hat (UA 29),\nmit ausreichender Begründung das Vorliegen des § 20 StGB\n\nausgeschlossen. Hinzu kommt, daß die Strafkammer - obwohl\nsie einen Sachverständigen zugezogen hatte - ohne weiteres\ndavon ausgegangen ist, daß bei der Rückrechnung über den\nZeitraum von fünf Stunden der \"höchstmöyliche Abbauwert von\n0,29 %0 je Stunde\" zugrundezulegen sei (UA 11). Nach den\nneueren gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, denen\nder Senat folgt, wäre ohne Benachteiligung des Angeklagten\neine Rückrechnung für den zwei Stunden übersteigenden\nZeitraum mit nur 0,2 %0 pro Stunde zulässig gewesen (vgl.\nGerchow/Heifer/Schewe/Schwerd/Zink, Die Berechnung der\nmaximalen Blutalkoholkonzentration und ihr Beweiswert für\ndie Beurteilung der Schuldfähigkeit, in BA 1985, 77 ££),\nsofern nur für die ersten zwei Stunden 0,29 %0 pro Stunde in\nAnsatz gebracht werden. An diesem letzteren Wert ist für die\nersten zwei Stunden nach der Tat allerdings festzuhalten.\n\n2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kann\njedoch keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer bejaht eine erhebliche Einschränkung der\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen seiner erheblichen\nAlkoholisierung zur Tatzeit und seiner sonstigen Persönlichkeitsdefizite. Diese sieht sie in dessen besonders erhöhter\nEmpfindlichkeit und einer herabgesetzten Toleranzschwelle\n\"mit Neigungen zu unüberlegten, kritiklosen, heftigen Kurzschlußhandlungen\" und einer \"gehörigen Portion Masochismus\",\nDabei geht sie ausdrücklich davon aus, daß diese \"abartigen\nPersönlichkeitsmerkmale\" nicht krankhafter Natur sondern\n\"Ausdruck anerzogener bzw. erworbener asozialer Züge\" seien\n(UA 28). Der zu dieser Persönlichkeitsstruktur hinzutretende\n\n20\n\n\"chronische Alkoholismus\" stelle \"eher die Folge, als die\nUrsache für das abnorme Persönlichkeitsbild\" des Angeklagten\ndar.\n\nDiese Feststellungen vermögen die Anordnung der Maßregel\ngemäß § 63 StGB nicht zu rechtfertigen. Eine Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus kommt in der Regel nur\nbei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen\nlänger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen\nDefekt hervorgerufen worden ist. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit\n(s 21 StGB) bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an\neiner krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter\nWeise alkoholüberempfindlich ist (BGH NStZ 1982, 218; 1983,\n429; 1985, 309 jeweils m. w. Nachw.). Einen solchen\nAusnahmefall hat das Landgericht nicht festgestellt. Zwar\nhat es darauf hingewiesen, daß bei dem Angeklagten\nchronischer Alkoholismus vorliege und daß er immer dann\nAlkohol im Übermaß zu sich nehme, wenn er in Freiheit sei\n(UA 32). Daraus ergibt sich jedoch noch nicht eine krankbafte Alkoholsucht des Angeklagten. Beruht die Alkoholsucht\nnicht auf einem geistigen Defekt, sondern wie bier auf\nVerhaltensstörungen und Abnormitäten, die - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat - nicht krankhaft\nsondern anerzogene oder erworbene Charaktermängel sind,\nscheidet eine Unterbringung nach § 63 StGB aus (BGH NSt2Z\n1985, 309; Dreber/Tröndle, 42. Aufl. § 63 StGB Rdn. 2 m. w.\nNachw.). In derartigen Fällen kommt als Maßregel vor allem\n\ndie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64\nStGB in Betracht. Da den Urteilsgründen nicht eindeutig zu\nentnehmen ist, ob das Landgericht eine Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt gemäß § 64 Abs. 2 StGB als\naussichtslos ansieht (UA 32), war die Sache zur erneuten\n\nPrüfung und Entscheidung zurückzuverweisen,\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-12/4-str-428-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-12/4-str-428-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.942713+00:00"}}