{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-09-12_4_StR_415_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-09-12","aktenzeichen":"4 StR 415/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 415/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter Wilhelm N EEE aus 7 u,\ndort geboren am @&B. WEB 1949,\n\nBertram We HD „aus DEE,\ndort geboren am. WEB 1956,\n\nWolfgang Ko HB zus Dei,\ngeboren am @@. EEE 1952 in vom,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n292\nvrias\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ir der Sitzung\nvom 12. September 1985, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\n\n| als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED zu:\nZür den Angeklagten mp,\n\nRechtsanwalt > au: >\nfür den Angeklagten Ten,\n\nRechtsanwalt EEE zus 7 ci\nfür den Angeklagten Kon\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangcstellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten \"ci gegen des\nUrteil des Landgerichts Essen vorı 6. Novenber 1984\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nverurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten NE und\nKOGEEEEEEEER vird das genannte Urteil mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben\n\na) insgesamt, soweit der Angeklagte Ko iii\nbetroffen ist,\n\nb) im Schuld- und Strafausspruch wegen Mordes\nund versuchten Mordes sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitsstrafie, soweit der\nAngeklagte NlB betrof:en ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel der beiden Angelilagten, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten Numib\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nverurteilt ist.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten NE - unter Freisprechung im übrigen - wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie wegen versuchten Mordes und wegen versuchter\nräuberischer Erpressung zu ciner Gesamtfreiheitssträafe von\nacht Jahren verurteilt. Den Angeklagten Ko hat cs\nwegen Beihilfe zum Mord und wegen Beihilfe zum versuchten\nMord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und den\nAngeklagten ci - unter Freisprechung im übrigen -\nwegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nAlle Angeklagten haben die Sachrüge erhoben. Diese hat\nErfolg, soweit die Schuldsprüche gegen den Angeklagten N@8-\nEEEB wegen Mordes und wegen versuchten Mordes und gegen den\nAngeklagten Ko egen Beihilfe zu diesen Taten betroffen sind. Das bedeutet, daß das Urteil gegen den Angeklagten Koi» insgesamt aufzuheben ist. Mit der Aufhebung der gegen den Angeklagten naks verhängten Schuldsprüche wegen Mordes und wegen versuchten Mordes entiallen\nauch die wegen dieser Waten verhängten Strafen, danit auch\ndie Gesamtfreiheitsstrafe. Die Verurteilungen der Angeklagten\nNE und ci wegen versuchter räuberischer Erpressung lassen dagegen Rechtsfchler nicht erkennen; insoweit\nsind lediglich die Schuldsprüche dahin richtigzustellen, daß\ndie Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt sind.\n\nI. Die Verurteilungen des Angeklagten m Wesen versuchten Mordes und wegen Mordes sowie des Angeklagten\nKO wegen Beihilfe zu diesen aten.\n\nl. Der Angeklagte WW und das - spätere - Mordopfer\nLi waren Gesellschafter der Firma Lu. I Maschinen-,\n\nStahl- und Rohrleitungsbaugesellschaft mbH (im folgenden\nFirma L u. N), die schon vor der - an Anfang des Jahres 1983\nerfolgten - Eintragung ins Handelsregister erwerbswirtschaftlich tätig wurde und bereits im Jahre 1982 finanzielle Schwierigkeiten hatte. Am Ende des Jahres 1982 kamen N und\nDig auf den Gedanken, eine Gruppenunfallversicherung für\nBetriebsangehörige abzuschließen und einen Mitarbeiter zu ermorden, um nach Vortäuschung eines Unfalles die Versicherungssumme zu kassieren. Der Angeklagte Ko wurde beauftragt, sich nach einem Täter umzusehen. Er wandte sich an den\n- freigesprochenen - Mitangeklagten BEER, der seinerseits\nden - vom Vorwurf des Mordes und versuchten Mordes ebenfalls\nfreigesprochenen - Mitangeklagten Wege ansprach. Dieser\näußerte sich dahin, \"so etwas\" koste 10.000 DM, erforderlich\nsei eine genaue Beschreibung des Opfers (UA 15). K on\nverständigte N und Lim, ohne seinen Gesprächspartner preiszugeben,. NB und Li@lB kamen zu dem Entschluß, den Mitarbeiter Hip ermorden zu lassen. Zur Ausführung dieses Planes kam es nicht, weil Ko, der\nhoffte, \"daß die Sache vergessen würde\", dem NEED mitteilte, \"daß die Hinterleute Schwierigkeiten hätten\" (UA 15).\nIm Januar 1983 kam es zwischen NW und Li zu Spannungen. NED entschioß sich deshalb, den \"gegen Hein\nerwogenen Plan gegen Lip ausführen zu lassen\" (UA 16).\nDies tat er \"vor allem deswegen\", weil bei der Tötung des\nLigEB - aufgrund zweier Lebensversicherungen zugunsten\nder Firma L u. N und des überlebenden Gesellschafters (UA 12,\n13) - eine \"viel höhere Versicherungssumme zu erlangen war\"\n(UA 16). NEED verständigte sich Ende Januar 1983 mit\nKO und übergab diesem für die Durchführung des Mordauftrags eine Entlohnung von 18.000 DM und in einem Umschlag\neine Beschreibung des Lig. Der Geldbetrag und die Beschreibung sollten dem von Ko vorgesehenen Täter\nübergeben werden. Lig wurde von der Entrichtung des\n\nMordlohnes in Kenntnis gesetzt. Er beteiligte sich mit\n\n8.000 DM, da er von Ne in dem Glauben gelassen wurde,\nAED solle ermordet werden. Das Landgericht hat den Verbleib der Kogmmiiikmn übergebenen 18.000 DM nicht voll-\n‚ständig aufklären können. Es hat nur festgestellt, daß\nKO jedenfalls 2.000 om für sich abgezweigt hat.\n\nDen Restbetrag hat er entweder ebenfalls behalten oder\nVe übergeben (UA 658). Am 4. März 1983 übergab\n\nNEED dem Ko den Schlüsse der Lagerhalle, in der\nLig nach den Planungen der beiden ermordet werden sollte.\nUm Lig zu veranlassen, die Lagerhalle zu betreten, erklärte N ihm, am 8. März 1983 werde um 14 Uhr ein Kunde\naus Essen am Lager erscheinen, um dort ein Schweißgerät zu\nerwerben. Am Vormittag des in Aussicht genommenen Tattages\nbekam NEED Bedenken gegen die geplante Tat. Er erwog, mit\nLig zur Lagerhalle zu fahren, gab diesen Plan aber auf.\nEr versuchte vergeblich, KO anzurufen und einen Angestellten zu veranlassen, Ligww> zu begleiten. Es gelang\nihm auch nicht, Li durch die Bitte zu warnen, den\nKunden vor der Lagerhalle zu erwarten. Als Lim gegen\n\n14 Uhr die Lagerhalle betrat, wurde er von dem Täter - nach\nden Feststellungen des Landgerichts handelte es sich dabei\nentweder um We oder um Komik (UA 18) - erwartet.\nDieser versetzte Lim mit einen Schlaginstrument mehrere\nSchläge auf den Kopf, zwang ihn anschließend mit einer Pistole\nim Anschlag, die Treppe hinauf in den ersten Stock zu gehen.\nDort schlug er wiederum mit einem Schlagwerkzeug kraftvoll\nauf dessen Kopf ein. Als sich Li, un nicht weiter mißhandelt zu werden, regungslos stellte, leuchtete der Täter\nihn mit einer Taschenlampe an und fragte, ob noch jemand\nkomme. Li bejahte. Daraufhin nahm ihm der Täter den\nHallenschlüssel ab und entfernte sich. Li konnte das\nLagerhaus verlassen. Er hatte eine blutende Platzwunde am Kopf,\n\neinen Trümmerbruch an einem Finger und - was erst nach seiner\nErmordung am 26. April 1983 festgestellt wurde - linksseitig\neinen Schädelbruch erlitten. Nach der Tat nahm N@WB Kontakt\nzu KO auf, der ihm gegenüber bestritt, der Täter gewesen zu sein. Beide waren froh, daß der Überfall \"so glimpflich ausgegangen sei und waren sich einig, daß der Plan,\nLi zu töten, endgültig erledigt sei\" (UA 19).\n\nAm 26. April 1983 wurde die Leiche von Lig gefunden. Die Polizeibeamten, welche die Spurensicherung vornahmen, waren der Auffassung, daß er von einem Fahrzeug angefahren und getötet worden sei. Erst eine Obduktion ergab,\ndaß Lieb tatsächlich durch einen Kopfschuß getötet worden\nwar.\n\nDas Landgericht hat nicht feststellen können, wer\nLingenau erschossen und überfahren hat. Es hat sich zwar\ndavon überzeugt, daß der Personenkraftwagen des Wein\n\"zum Überrollen des Lig benutzt worden ist\" und daß\nWei, NEE und Li das Firmengelände am Abend\ndes 25. April 1983 in diesem Pkw verlassen haben. Es hält\nes aber für möglich, daß die Einlassung des Wei zutrifft, er habe NEW das Fahrzeug überlassen (UA 47, 69).\nDennoch ist die Strafkammer der \"sicheren Überzeugung, daß\nLin in Verfolgung des ursprünglichen Planes getötet\nworden ist\" (UA 62). Die Strafkammer hat deshalb Nee\nwegen versuchten Mordes - Beteiligung am Überfall auf\nLig vom 8. März 1983 - und wegen Mordes - Ermordung\ndes LiB am 26. April 1983 - verurteilt. Es hat bei\nbeiden Taten angenommen, NEEEEEEB habe aus Habgier und heimtückisch gehandelt. Sie hat Ko wegen Beihilfe zu\nbeiden Taten verurteilt. Der Tatrichter hatte Zweifel, ob\nob dieser Angeklagte aus Habgier gehandelt hat. Er hat aber\nauch bei ihm das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht.\n\nSL\n\n2. Diese Schuldsprüche halten rechtlicher Prüfung\nnicht stand.\n\na) Das Landgericht hat den Sachverhalt bisher nicht\nso weit geklärt, daß sich darauf der Vorwurf stützen ließe,\nder Angeklagte NEW habe seinen Mitgesellschafter\nLig als Täter oder Mittäter ermordet. Daran vermag\nnichts zu ändern, daß das Landgericht sich die Überzeugung verschafft hat, daß die Tötung des Lig \"der Schlußakt\" des vom Angeklagten geplanten \"Versicherungsbetruges\nmit Hilfe der Ermordung des Li@iB gewesen ist\" (UA 62).\nzwar ist das Revisionsgericht in der Regel an die Überzeugungen des Tatrichters vom Tatgeschehen gebunden. Diesem\nkann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen darf. Die\nFeststellung vom Tatgeschehen verlangt keine absolute, von\nniemandem mehr anzweifelbare Gewißheit. Es genügt vielmehr,\nwenn ein auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhender möglicher Tatsachenschluß nach der Überzeugung des Tatrichters\nden wahren Sachverhalt wiedergibt (BGH NJW 1951, 83; BGH bei\nHoltz MDR 1978, 806; BGH, Urteil vom 25. März 1982 -\n\n4 StR 705/81). Das gilt aber dann nicht, wenn sich die\nSchlußfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind,\ndie nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht begründen (BGH MDR 1980, 948; BGH StV 1982, 256). So\nist es hier.\n\nNEE und KO waren sich, wie das Landgericht feststellt, nach dem Scheitern des Mordanschlages\nvom 8. März 1983 einig, daß damit der Plan, Lig zu\ntöten, endgültig erledigt sei. Das Landgericht hat nicht\ndargelegt, daß die beiden Angeklagten - gemeinsam oder einer\nvon ihnen unabhängig vom anderen - den darin liegenden\n\n Entschluß, von der Tötung des Lig Abstand zu nehnen,\nspäter geändert und ihre früheren Planungen wieder aufgegriffen hätten. Es hat ausgeführt, NER und Koi\nhätten die Wirksamkeit ihrer Tatbeiträge nicht in ausreichender Weise rückgängig gemacht (UA 75, 79). Das kann dahin verstanden werden, daß das Landgericht davon ausgeht, ein\n\n- weiterer - Partner der vor dem 8. März 1983 getroffenen\nTatabsprache habe den Mord an Lim trotz des Rücktrittsentschlusses von NED und Ko oder in Unkenntnis\nvon ihm ausgeführt. Feststellungen in diesem Sinne hat der\nTatrichter aber nicht getroffen. Nach diesen ist nicht einmal\nsicher, ob ein Dritter von den Planungen der beiden Kenntnis\nhatte. Ko will zwar 16.000 DM und einen verschlossenen Briefumschlag mit der Beschreibung des Opfers einem\nUnbekannten ausgehändigt haben (UA 52, 53). Anläßlich eines\nTreffens habe sein Gesprächspartner ihm, so hat sich KoiiB-ED eingelassen, eine auf Weg 1autende Visitenkarte\nausgehändigt. Weib habe später eine genaue Beschreibung des Opfers verlangt; nach dem 8. März 1983 habe dieser\nihm gesagt, \"es habe nicht richtig geklappt\" (UA 53). Von\n\nder Richtigkeit dieser Einlassung hat sich das Landgericht\naber nicht überzeugt. Es hält es vielmehr für möglich, daß\nKO, offensichtlich ohne vorher Dritte zu informieren, den Betrag von 16.000 DM für sich behalten und den\nMordanschlag vom 8. März 1983 selbst ausgeführt hat (UA 68).\nAber auch bei Zugrundelegung der Einlassung des Koi\nfehlt es an einer Grundlage für die Annahme, ein Dritter\nhabe den ursprünglichen Mordplan zu Ende geführt. Denn\nKO wi1! ci davon informiert haben, daß\n\n\"die Sache endgültig abgeblasen\" sei. Wei soıı\ndaraufhin zugesagt haben, den Mordlohn in Raten zurückzuzahlen (UA 54).\n\n- 10 -\n\nBei dieser Sachlage fehlt es an einer einsichtigen\nvom Revisionsgericht nachvollziehbaren Grundlage für die\nAnnahme des Landgerichts, Lig sei in Ausführung des\nvor dem 8. März 1983 gefaßten Mordplanes ermordet worden.\n\nb) Die Verurteilung des Neuhaus wegen Mordes hat\ndeshalb keinen Bestand. Sie führt auch zur Aufhebung des\nSchuldspruchs wegen versuchten Mordes. Nach der vom Landgericht für möglich gehaltenen Fallgestaltung ist Lig\nin Erfüllung des schon vor dem 8. März 1983 gegebenen Mordauftrages - der nicht auf bestimmte Tötungsmittel beschränkt\nwar - ermordet worden. Bei einer solchen Sachlage würde der\nVersuch vom 8. März 1983 aber in der späteren Vollendung\naufgehen (BGHSt 10, 129; Samson in SK vor § 52 Rän. 69;\nStree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. vor § 52 Rdn. 120;\nVogler in LK, 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 34). Davon abgesehen\nwäre der Angeklagte sowohl als Mittäter wie, was ebenfalls\nin Betracht kommt, als Anstifter (vgl. BGH JZ 1985, 100\nmit Nachw.) in jedem Fall nur wegen einer Tat zu bestrafen,\nwenn sich sein Tatbeitrag in einer einmaligen Einwirkung auf\nKO erschöpfte. Denn die Frage, ob Tateinheit oder\nTatmehrheit vorliegt, beurteilt sich bei jedem Beteiligten\nnach der Art seines Tatbeitrages (BGH bei Holtz MDR 1980,\n272; BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1984 - 1 StR 585/84).\n\nc) Aufzuheben sind auch die Schuldsprüche gegen\nKoscielniak wegen Beihilfe zum Mord und zum versuchten\n\nMord.\n\nDen Schuldsprüchen steht zwar nicht ohne weiteres\nentgegen, daß das Landgericht es für möglich hält, daß\ndieser Angeklagte in Wahrheit Täter und nicht Gehilfe gewesen ist. In Fällen dieser Art ist eine Verurteilung nach\nden Grundsätzen in dubio pro reo aus dem milderen Gesetz\n\n- 11 -\n\nzulässig (BGHSt 23, 203, 204; BGH NJW 1980, 948, 949; vgl.\nEser in Schönke/Schröder aao § 1 Rdn. 98, 99; tröndle in LK\naaO $S 1 Rdn. 90). Voraussetzung ist aber, daß die Urteilsgründe an Stelle der für erwiesen erachteten Tatsachen, in\ndenen die Merkmale der strafbaren Handlung gesehen werden,\nden äußeren und inneren Sachverhalt der Verhaltensweisen\nschildern, die nach der Überzeugung des Landgerichts allein\nin Betracht kommen; andere Möglichkeiten müssen sicher ausgeschlossen sein (BGH MDR 1980, 948, 949), so hier ein\netwaiger strafbefreiender Rücktritt des unmittelbar handelnden Täters. An einer solchen Feststellung fehlt es hier.\n\nSoweit der Überfall vom 8. März 1983 betroffen ist,\nkann den Urteilsgründen zwar mit hinreichender Deutlichkeit\nentnommen werden, daß der Angeklagte KO diese Tat\nentweder selbst ausgeführt hat oder einen anderen zu ihr bestimmt hat und daß andere Sachverhaltsgestaltungen ausscheiden. Wäre der Angeklagte der Täter, so ist aber nach\nden Feststellungen nicht sicher ausgeschlossen, daß er vom\nVersuch des Mordes strafbefreiend zurückgetreten ist. Dann\nwäre er durch die Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten\nMord beschwert. Nicht beschwert ist der Angeklagte dadurch,\ndaß er bei der genannten zweiten vom Landgericht für möglich\ngehaltenen Tatbestandsverwirklichung nicht wegen Anstiftung\nzum versuchten Mord, sondern nur wegen Beihilfe zu dieser\nTat verurteilt worden ist.\n\nFür die Tat vom 26. April 1983 fehlt es ferner, wie\nschon dargelegt, an einer sicheren Tatsachengrundlage für\ndie Annahme der Strafkammer, daß diese Tat auf die Mitwirkung von Nm oder Ko zurückzuführen ist. Die\ndeshalb notwendige Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum Mord führt auch - unabhängig von dem insoweit\nbereits dargelegten Aufhebungsgrund - zur Aufhebung des\n\n- 12 -\n\nSchuldspruchs wegen Beihilfe zum versuchten Mord, da sich\n\ndie Mitwirkung an beiden Tatbestandsverwirklichungen, jedenfalls für den Gehilfen oder Ansti!ter, als eine Tat im Rechtssinne darstellen kann.\n\nII. Die Verurteilung der Angeklagten N und ce\nwegen versuchter räuberischer Erpressung.\n\n1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt,\ndaß die beiden Angeklagten damit begonnen haben, ihren Plan\nauszuführen, Kardinal WW in x@B um 4 Millionen DN zu\nerpressen. Sie haben dem Kardinal einen Brief mit der Drohung\nzugeleitet, Kindergärten und Messen \"ohne Rücksicht auf Verluste\" zu \"liquidieren\", wenn die Forderung, den genannten\nBetrag in gebrauchten, nicht registrierten 100-DM-Scheinen\nzu zahlen, nicht erfüllt werde (UA 20). Dem Brief, der, was\ndem Tatplan entsprach, im Generalvikariat in kB ernstgenommen wurde, war ein einsatzfähiger Sprengkörper beigefügt\n(UA 21). Dieser Sprengkörper stellt einen Gegenstand dar,\nden die Täter zu Beginn des Versuchs bei sich gehabt haben,\num den Widerstand des Opfers durch Drohung mit Gewalt zu\nverhindern. Zutreffend geht das Landgericht deshalb in den\nGründen seines Urteils, nicht im Urteilsspruch, der demgemäß zu berichtigen ist, von der Erschwerung der räuberischen Erpressung im Sinne des S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus.\nDer Anwendbarkeit der genannten Vorschrift steht nicht entgegen, daß die Täter den Gegenstand während der Tatausführung aus der Hand gegeben haben. Denn es reicht aus, daß sie\ndas Drohmittel - wie geschehen - in irgendeinen Stadium des\nTatherganges bei sich führten (Eser in Schönke/Schröder aao\n§ 244 Rdn. 6; Herdegen in Lk aao § 250 Rän. 10).\n\n2. Die Auffassung der Verteidiger beider Angeklagten,\ndie Täter seien vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung zurückgetreten, trifft nicht zu.\n\n- 13 -\n\na) Die Angeklagten haben an Freitag, dem =. dan 1983,\num 8.59 Uhr, ir einem an Kardinal EB gerichteten Telegramm auf Anweisungen verwiesen, die sie in einem Postschließfach hinterlegt hatten. In diesen wurde der Bedrohte aufgefordert, ein bestimmt bezeichnetes Funkgerät und eine Reisetasche mit den geforderten Geldscheinen zu besorgen, um mit\ndiesen Gegenständen nach Abfahrts- und Ankunftszeiten bezeichnete Züge von KW nach TO 3 |) zu benutzen. Im Bereich\ndes in dem genannten Schreiben bezeichneten Eilzuges von\nEEE nach MED versuchte der Angeklagte Well in\nAbwesenheit seines Mittäters NED mit einem Funkgerät\nvon der Art, wie es in der Anweisung an den Bedrohten bezeichnet war, Kontakt zu dem im Eilzug vermuteten Beauftragten des Kardinals aufzunehmen. Er forderte diesen mit den\nWorten, \"Fahrgast aus KW, Fahrgast aus KW, bitte melden,\nsofort rechts rauswerfen\" auf, die Tasche mit dem Geld aus\ndem Zug zu werfen. Das Vorhaben mißglückte, weil es der\nPolizei in Köln wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden\nZeit - als Abfahrtszeit des Zuges von KR nach EB war\nB.& Uhr angegeben - nicht gelungen war, sich in den Besitz eines Funkgerätes zu setzen und weil der in den Anweisungen genannte Zug von TOWER nach EB nur an Sonntagen,\nnicht jedoch am Absendetag des Telegramns - an einem Freitag -\nverkehrte (UA 23).\n\nb) Das Landgericht hat sich unter zulässiger Bewertung\ndes Aussageverhaltens des Angeklagten NEM (BGHSt 32, 140,\n145) rechtsfehlerfrei davon überzeugt, daß dessen Einlassung\nnicht zutrifft, er habe bewußt aus dem Kursbuch einen Zug\nausgewählt, der auf der Strecke KB - EB nur an Sonntagen\nverkehrt, um so die Erpressung zu verhindern (UA 63). Es hat\nsich, worauf die Verteidigung hinweist, allerdings nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angeklagten\nbei Absendung des Telegramns am EB. EB 1983 um BB. Uhr\n\n- 14 -\n\nrealistischerweise davon ausgehen konnten und ausgegangen\nsind, daß der Bedrohte die notwendigen Vorbereitungen bis\nzu dem in den Anweisungen genannten Abfahrtszeitpunkt des\nZuges KE - EB um EB. Uhr treffen konnte. Dies stellt\nindes keinen Rechtsfehler dar, der den Bestand des Urteils\ninfrage stellen könnte. Denn daß die Angeklagten an die\nDurchführbarkeit ihres Planes, die nicht von vornherein zu\nverneinen ist, glaubten, hat das Landgericht ersichtlich\ndaraus geschlossen, daß sie versucht haben, den im Zug\nEB - ME vermuteten Beauftragten des Kardinals zu\nerreichen.\n\nc) Aus den Feststellungen ergibt sich, daß die Angeklagten einen fest umrissenen Tatplan hatten, der als solcher nicht wiederholbar war. Dieser bestand darin, daß die\ntat in einem eng begrenzten Zeitraum, nämlich vor dem bevorstehenden Osterfest und vor der am Sonntag, dem ®. I)\n1983 beginnenden Karwoche begangen werden sollte, wie den\nausdrücklichen Hinweis des Drohschreibens zu entnehmen ist,\nder Bedrohte solle sein Teil dazu tun, \"daß die vorgenannte\nZeit nicht erheblich gestört wird\" (UA 20); darüber hinaus\nsollte sie, wie die kurze Fristsetzung in der Anweisung zur\nGeldübergabe zeigt, so schnell ausgeführt werden, daß\nGegenmaßnahmen zur Entdeckung der Täter nicht mehr möglich\nwaren. Diese Tat konnte, so wie geplant, nach dem Scheitern\ndes Versuchs der Angeklagten, einen Beauftragten des Kardinals im Zuge En - MED zu erreichen, mit den eingesetzten oder zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln\nnicht mehr vollendet werden. Sie war fehlgeschlagen; denn\ndie Angeklagten hätten, um zum Ziele zu gelangen, ein neues\nUnternehmen in Lauf setzen nüssen. Darin, daß sie dies unterlassen haben, kann kein strafbefreiender Rücktritt liegen,\n\n- 15 -\n\nweil vom fehlgeschlagenen Versuch nicht strafbefreiend\nzurückgetreten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom\n\n22. August 1984 - 4 StR 326/85, zur Veröffentlichung in\nBGHSt bestimmt).\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nfür den in Urlaub Jähnke\nortsabwesenden\n\nRichter am Bundes-\n\ngerichtshof Goydke\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-12/4-str-415-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-12/4-str-415-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.918853+00:00"}}