{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-09-10_4_StR_487_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-09-10","aktenzeichen":"4 StR 487/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"16472\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 487/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSophie H WEB aus Hagi, geboren am Mb. EEE 19:1\nin Po (Pe),\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n2 - 3o\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n10. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 6. Mai 1985 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung des \"Urteils\" (gemeint ist: der\nEinzelstrafe aus dem Urteil, vgl. BGHSt 12, 99) des erweiterten Schöffengerichts Meschede vom 26. Juli 1982 zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die bisherigen Feststellungen tragen eine Verurteilung nicht. Nach der feststehenden Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht nur die Summe\nder jeweils verkürzten Steuern, sondern auch für jede\nSteuerart und für jeden Steverabschnitt deren Berechnung\nim einzelnen angeben (BGH, Beschluß vom 30. Juli 1985\n- 1 StR 286/85; BGH StV 1984, 497, NStZ 1982, 425; BGH,\nBeschluß vom 9. Januar 1980 - 2 StR 771/79, bei Holtz\nMDR 1980, 455). Dem genügen die Urteilsgründe nicht; sie\n\ngeben jeweils nur die erzielten Einnahmen, Umsätze oder\nEinkünfte und die Höhe der hinterzogenen Steuer an, ohne\ndie Grundlagen für die Berechnung der hinterzogenen\nSteuern darzulegen. Die Mitteilung, \"der Zeuge Ki\nhat die der Bemessung der Einkünfte der Angeklagten\nzugrunde gelegten Umstände, die von dieser eingeräumt\nwurden, glaubhaft dargelegt und erläutert\" (UA 6), genügt nicht, zumal nicht erkennbar ist, ob die Strafkammer diese Berechnungen eigenverantwortlich nachgeprüft\noder die Berechnungsergebnisse ungeprüft übernommen\n\nhat. Schätzungen des Finanzamts (8 162 AO) darf der\nTatrichter seinem Urteil nur zugrunde legen, wenn er\n\nvon ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHSt 3, 377, 383 £;\nHübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung,\n\n8. Aufl. 8 370 Rdn. 29).\n\nIm übrigen ist die Begründung, mit der die Strafkammer das Verteidigungsvorbringen der Angeklagten, \"das\nzu versteuernde Einkommen müsse geringer sein\", zurückgewiesen hat, rechtsfehlerhaft: Die Erwägung der Strafkammer, wenn weitere Ausgaben berücksichtigt werden müßten, hätte dies allenfalls die für die Angeklagte ungünstige Folge, daß von noch-höheren Einkünften auszugehen wäre, könntenur für die Berechnung der Umsatzsteuer, nicht jedoch für die Höhe der - hier von der\nAngeklagten angesprochenen - Einkommenssteuer von Be-\n\ndeutung sein.\n\n2. Für die neue Verhandlung weist der Senat aur\n\nfolgendes hin:\n\na) Die Annahme von Tateinheit zwischen der Hinterziehung von Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer\n\nbedürfte näherer Begründung. Insofern sind die in BGH\n\nNJW 1985, 1967 und BGH JR 1985, 214 (m. Anm. Puppe) nie-\n\ndergelegten Grundsätze zu berücksichtigen.\n\nb) Sollte der neu entscheidende Tatrichter zur\nAnnahme mehrerer strafbarer Handlungen gelangen, stünde\ndas Verschlechterungsverbot der Festsetzung mehrerer\nStrafen nicht entgegen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 331 StPO Rdn. 68); die wegen der\nSteuerstraftaten zu verhängende Gesamtstrafe dürfte\naber gemäß § 358 Abs. 2 StPO ein Jahr Freiheitsstrafe\n\nnicht überschreiten.\n\nc) Die nunmehr entscheidende Strafkammer wird\nauch §§ 51 Abs. 1 BZRG zu beachten haben.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke, Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-10/4-str-487-85","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-10/4-str-487-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.864242+00:00"}}