{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-09-10_4_StR_481_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-09-10","aktenzeichen":"4 StR 481/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 481/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAltrec v N >: Sm. geboren an\nGE : 0 CORE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n29. April 1985 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n‘Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die nicht\nnäher ausgeführte Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Mit\nder Sachrüge hat der Beschwerdeführer zum Strafausspruch\nErfolg.\n\nDer Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten nicht erkennen.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.\nDie Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die volle\nSchuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bejaht, sind\nnicht frei von Rechtsfehlern. Bei dem zutreffend berechne-\n\nten Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von 2,35 %o kommt nach\nmedizinisch gesicherter Erfahrung eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht. Eine Beweiswürdigung unter Berücksichtigung dieses statistisch gesicherten Erfahrungssatzes verlangt von dem Tatrichter,\nwenn er die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen\nwill, eine eingehende Auseinandersetzung mit den tat-\n\nund/oder täterbezogenen Umständen.\n\nDie biologischen Voraussetzungen des § 21 StGB liegen nicht nur bei einem \"hochgradig betrunkenen Menschen\"\n(UA 16) vor. Hierfür genügt vielmehr bereits ein durch\nAlkoholgenuß bestimmtes Zustandsbild des Betrunkenseins\nund nicht erst des Volltrunkenseins. Im übrigen sind diese Übergänge fließend im naturwissenschaftlichen Sinn. Im\nvorliegenden Fall hat bereits der Arzt, der die Blutprobe\n45 Minuten nach der Tat entnahm, festgestellt, daß der Angeklagte äußerlich deutlich unter Alkoholeinfluß stand\n(UA 8). Die Tatsache, daß der Angeklagte im Vorfeld der\nTat noch voll und ganz bei der Sache und sein Realitätskontakt ungebrochen und seine gemüthafte Ansprechbarkeit\nnicht aufgehoben war (UA 17), hat Beweiswert in erster\nLinie für die Frage nach der vorhandenen Unrechtseinsicht\nund nicht für die Feststellung, ob der Täter entsprechend\ndieser Einsicht hat handeln können. Planmäßiges, zielgerichtetes Vorgehen des Angeklagten oder dessen hier nicht\neinmal sicher festgestellte lückenlose Erinnerung (UA 17)\nstehen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegen. Ebensowenig kann aus dem Verhalten\ndes Angeklagten nach der Tat und seiner Gemütsverfassung\nein Rückschluß auf sein uneingeschränktes Hemmungsvermögen\nzum Tatzeitpunkt gezogen werden, weil insoweit ein Ernüchterungseffekt eingetreten sein kann und die Möglich-\n\nkeit besteht, daß es sich bei der Tat um eine Affektreak-\n\n. BG\n\ntion im alkoholisierten Zustand handelt (vgl. BGH, Beschluß\nvom 15. Mai 1979 - 5 StR 222/79). Die Tat selbst zeichnet\nsich als eine spontane Reaktion auf das Verhalten des zahlungsunwilligen Freiers aus (UA 19). Sie war von Jähzorn\ngetragen (UA 20) und in der Art ihrer Durchführung - schnelle\nAbfolge von sieben Messerstichen - bot sie Anhaltspunkte\n\nfür die Annahme einer Enthemmung, die auf einer alkoholbe-\n\ndingten krankhaften seelischen Störung beruhen könnte.\n\nDie, wenn auch sachverständig beratene, Strafkammer\nhat ersichtlich zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen\ndes § 21 StGB gestellt und die in die Rechtsprechung aufgenommenen medizinischen Erfahrungssätze mißachtet (RGSt 63,\n46, 48; 67, 149, 150; BGHSt 1, 384, 385 bis BGH NStZ 1984,\n408, 409). Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand\n\nhaben.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-10/4-str-481-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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