{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-08-29_4_StR_397_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-08-29","aktenzeichen":"4 StR 397/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ausschreitungen von Mitgliedern einer Menschenmenge,\ndie innerhalb der Menge ausgetragen werden, erfüllen\n\nnicht den Tatbestand des § 125 StGB.","text_plain":"22\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 125\n\nAusschreitungen von Mitgliedern einer Menschenmenge,\ndie innerhalb der Menge ausgetragen werden, erfüllen\n\nnicht den Tatbestand des § 125 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 29. August 1985 - A StR 397/85 - TG Frankenthal (Pfalz)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 397/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Andre Martin K ED aus sem,\ndort geboren am BR. EB 1964,\n\n2. Norbert B EB aus Sg.\ndort geboren am@. WEB 1958,\n\n3. Horst F EEE aus S ,\ndort geboren am ®. 1960,\n\nwegen Landfriedensbruchs u.a.\n\nN\n\nx\n\n2. 292\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. August 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin ss\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte EB und\n\nRechtsanwalt @ aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten KM,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nLF\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten KR\n\nwird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Februar 1985 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) im Schuldspruch, soweit die Angeklagten\nKEEEEEB und FREE wegen Landfriedensbruchs\nund der Angeklagte BB wegen vorsätzlichen\nVollrausches verurteilt sind,\n\nbh) im Strafausspruch,\n\naa) insgesamt, soweit die Angeklagten KeEp\nund FEB betroffen sind,\n\nbb) im Einzelstrafausspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe, soweit der\nAngeklagte BB betroffen ist; die\ngegen diesen Angeklagten ausgesprochene\nSperre für die Ertcilung der Fahrerlaubnis\nbleibt jedoch bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ncuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über dic\nKosten der Revision des Angeklagten KB ,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\n\nKrembel wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\na- L?\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten KB wegen\ngefährlicher Körperverletzung und wegen Landfriedensbruchs unter\nEinbeziehung weiterer Urteile eine Jugendstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg,\nsoweit es sich gegen die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs\nrichtet. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-\n\ngründet.\n\n1. Nach den Feststellungen befanden sich der Angeklagte\nKO und scchs Mitangrklagte sowic deren - unbekannten - Beqyleiter\nam 27. August 1983 gegen 24 Uhr in einer Schceunc, in der eine\nTanzveranstaltung der Freiwilligen Fceucrwchr stattfand. In der\nScheune hielten sich etwa 200 Personen auf. Als die Mitangeklagten\nFe und BED auf ein Schallplattengerät einschlugen und\nFEB versuchte, den Zeugen HB von dem Podest zu ziehen,\nauf dem die Musikanlage untergebracht war, kam es zu einer Auseinandersetzung mit Feuerwehrleuten. Dies war für die Angeklagten\nund ihre Begleiter (insgesamt 15 bis 20 Personen) der Anlaß,\nsich rasch zu verständigen und \"eine allgemeine Schlägerei vom\nzaun zu brechen\". In dieser schlugen dic Mitangeklagten Be -\nED, Hrn und J@ auf den Zeugen WEB in; das Tandgericht hat diese Mitangeklagten deshalb wegen gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt. Der Beschwerdeführer KB sowie:\ndie Mitangeklagten BB und TEE schlugen auf andere Feucrwehrleute und Gäste ein. Da die Opfer nicht festgestellt werden\nkonnten, hat das Landgericht diese Angeklagten nicht wegen\nKörperverletzung, wohl aber wegen Landfriedensbruchs - den\nAngeklagten BB wegen vorsätzlichen Vollrausches, weil er im\nRausch einen Landfriedensbruch begangen habe - verurteilt. Dies\n\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n2. Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 125 StGB ist,\ndaß aus einer Menschenmenge Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen\nvon Menschen mit einer Gewalttätigkeit begangen werden (vgl.\nBGHSt 32, 165, 178; BGH NStZ 1984, 549).\n\na) Bis zum Inkrafttreten des § 125 StGB in der Fassung\ndes Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970\n(BGBl. I S. 505) konnte Täter eines Landfriedensbruchs nur Sein,\nwer sich einer solchen Menschenmenge räumlich anschloß (RGSt 60,\n331; OGHSt 2, 209, 212). Davon geht § 125 StGB n.F. nicht mehr\naus (BGHSt 32, 165, 178). Täter nach § 125 StGB können demnach\nauch Personen sein, die sich einer Menschenmenge selbst nicht\nkörperlich anschließen. Nach wie vor verlangt der Tatbestand\naber das Vorhandensein einer räumlich zusammengeschlossenen\nMenschenmenge, aus der heraus Ausschreitungen im Sinne des\n§ 125 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB begangen werden. Nach § 125 StGB\nist strafbar, wer sich an den Ausschreitungen als Täter oder\nTeilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt,\n\num ihre Bereitschaft zu solchen Ausschreitungen zu fördern.\n\nb) Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen \"aus ciner Menschenmenge\" sind Angriffe von Mitgliedern der Menge gegen Menschen\noder Sachen außerhalb der Menge. Deshalb sind Ausschreitungen\nvon Mitgliedern der Menge, die innerhalb einer Menschenmenge\nausgetragen werden, vom Tatbestand nicht erfaßt (von Bubnoff\nin LK, StGB 10. Aufl. § 125 Rdn. 11; Lenckner in Schönke/Schröder,\nStGB 21. Aufl. § 125 Rdn. 13). Die Verurteilung nach § 125 StGB\nkann somit nicht darauf gestützt werden, daß sich Angehörige\nder in der Scheune versammelten Menschenmenge gegenseitig bekämpft\nhaben (Rudolphi in SK § 125 Rdn. 9). Vielmehr könnten sich die\nAngeklagten und ihre Begleiter nur dann wegen nandfriedensbruchs\n\n6- 27\n\nstrafbar gemacht haben, wenn sie selbst eine Menschenmenge\ngebildet hätten, die sich von den sonst in der Scheune befindlichen Personen abgehoben hätte und wenn aus dieser\n\nMenschenmenge heraus Gewalttätigkeiten gegen Außenstehende\n\nbegangen worden wären.\n\naa) Der Begriff der Menschenmenge bezeichnet eine nicht\nnotwendigerweise ungezählte, aber doch so große Personenmehrheit, daß die Zahl nicht sofort überschaubar ist (RGSt 40, 76).\nDer zur Menschenmenge gehörende Personenkreis muß so groß Scin,\ndaß es auf das Hinzukommen oder Weggrhen eines einzelnen Menschen\nnicht mchr ankommt (OGHSt 1, 244, 245; 2, 249, 250; Rudolphi\nin SK § 125 Rdn. 7; Lenckner in Schönke/Schröder aan § 125\nRdn. 10). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß\n20 bis 25 Personen, von denen einzelne während eines 20 bis 30\nMinuten dauernden Überfalles hinzu kommen und einzelne weggehen,\neine solche Menschenmenge bilden (BGH, Urteil vom 11. März 1958\n- 5 StR 620/57; vgl. auch von Bubnoff in LK aaO S 125 Rdn. 9\nm. Nachweisen). In diesem Sinne kann auch noch eine Ansammlung\nvon 15 bis 20 Personen, die nach den Feststellungen des Landgerichts die Schlägerei in der Scheune auslösten, eine Menschenmenge sein. Voraussetzung ist aber, daß die Personen einen\nsolchen räumlichen Zusammenhang herstellen, daß bei Außenstrhenden\ndie Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes\nGanzes entsteht (RGSt 60, 331; OGHSt 2, 209, 211; 364, 366).\n\nbb) Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß cs\nzu einem Zusammenschluß zwischen den Angeklagten und ihren\nBegleitern oder wenigstens zwischen einem so großen Teil der\nAngeklagten und ihren Begleitern gekommen ist, daß sie eine\nMenschenmenge gebildet haben. Vielmehr sprechen die Ausführungen\ndes Landgerichts eher dafür, daß die Angeklagten und ihre Begleiter jeder für sich gegenüber Feuerwehrleuten und Gästen der\n\nFreier ausfällig grworden sind. Darauf deutet hin, daß der Mitangrklagtr: Ka@ nicht wegen Landfriedensbruchs - Sondern nur\nwegen Bedrohung cines Gastes der Veranstaltung - verurteilt\nworden ist, weil, wie das Landgericht ausführt (UA 13), seine\n\"Beteiligung im übrigen nicht festgestellt werden konnte\". Daß\ndie Mitangeklagten BoD, : EEE und SER nur wegen\ngefährlicher Körperverletzung und nicht wegen Landfriedensbruchs\nverurteilt worden sind, mag an der Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB und nicht darin\nliegen, daß das Landgericht angenommen hat, auch sie hätten die\ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt.\nAusführungen dazu enthält das Urteil aber nicht. Nach allem kann\nder Senat den Feststellungen das Vorlirgen der Voraussetzungen\ndes § 125 StGB nicht entnehmen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten KGB führt deshalb auf\ndie Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs nach § 125 StGB.\nDies hat gemäß § 357 StPO Wirkung auch für die Mitangeklagten\nFREE und BEE, die keine Revision eingelegt haben. Der Angeklagte FEB ist wegen desselben Ereignisses wie der Beschwerdeführer nach § 125 StGB verurteilt worden. Schuld- und Strafausspruch gegen den Angeklagten FEB sind deshalb aufzuheben. Der\nAngeklagte B@EEEB ist wegen einer Reihe von Straftaten verurteilt\nworden, die mit der Schlägerei während des Feurrwehrfestes nicht\nim Zusammenhang stehen. Der daneben ausgesprochenen Verurteilung\nnach § 323 a StGB liegt aber die Annahme zugrunde, er hahr während\ndes Feuerwehrfestes im Vollrausch den Tatbestand des § 125 StGB\nerfüllt. Deswegen ist der Schuldspruch nach § 323 a StGB und die\ndeswegen ausgesprochene Finzelstrafe aufzuheben. Die Aufhebung\nder wegen der Rauschtat ausgesprochenen Einzelstrafe führt zur\n\nAufhebung der Gesamtstrafe. Davon unberührt ist die Anordnung\n\n.8- 22\n\nder Sperrfrist zur Entziehung der Fahrerlaubnis; sie beruht\n\nauf bestehenbleibenden Verurteilungen und kann deshalb trotz\nWegfalls der Gesamtstrafe aufrechterhalten bleiben (BGH NJW 1979,\n2113; BGH, Beschluß vom 11. Februar 1980 - 3 StR 515/79).\n\nDie Mitangeklagten Be, Ho, JE und\nKa@B sind nicht nach § 125 StGB verurteilt worden. Die Aufhebung\nder Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs berührt sie deshalb\nnicht. Zwar geht das Landgericht davon aus, daß die Mitangeklagten\nDe, ED und SE die Schlägerei, die es als\nLandfriedensbruch wertet, mit angczettelt haben. Es ist aber\n\nauszuschließen, daß sich das im Strafausspruch ausgewirkt hat.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-29/4-str-397-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-29/4-str-397-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.592805+00:00"}}