{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-08-27_4_StR_457_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-08-27","aktenzeichen":"4 StR 457/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 457/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Jürgen S Em aus De, dort geboren\nam @. WE 1552,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nEA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n27. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n10. April 1985 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt\nin seinem Antragsschreiben vom 8. August 1985 zutreffend\n\nangenommen hat, zum Schuldspruch unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO, hat jedoch, entgegen dessen\nAuffassung, im Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Verneinung eines minder schweren Falls im\nSinne des § 177 Abs. 2 StGB ist nicht rechtsfehlerfrei\nbegründet. Die Strafkammer hat zwar den Regelstrafrahmen\ndes § 177 Abs. 1 StGB doppelt, und zwar nach § 21 StGB\nund nach § 23 Abs. 2 StGB, jeweils in Verbindung mit\n§ 49 StGB, gemildert. Nach feststehender Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs kann jedoch jeder dieser Strafmilderungsgründe, sei es für sich allein, sei es zusammen\nmit anderen Umständen, auch dazu führen, einen minder\nschweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB zu begründen,\nwenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit oder der Tatsache, daß die Tat nur versucht\nworden ist, aus den sonstigen Erscheinungsformen von\nVergewaltigungen so wesentlich herausfällt, daß\nder - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen\nnicht schuldangemessen ist (BGH StV 1982, 113; BGH,\nBeschluß vom 30. Mai 1985 - 4 StR 788/84 m. w. Nachw.).\nAuf diesen Gesichtspunkt ist die Strafkammer nicht eingegangen. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob sie\ndiese Möglichkeit gesehen und in ihre Wertung dieses\nvom üblichen Erscheinungsbild einer Vergewaltigung\n- nicht aber einer gefährlichen Körperverletzung -\nabweichenden Falles mit einbezogen hat.\n\nA\n\nEs 1äßt sich nicht ausschließen, daß dieser\nsachlich-rechtliche Mangel die Höhe der Strafe zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt hat (vgl. auch\nBGH, Beschluß vom 3. Oktober 1980 - 3 StR 380/80).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-27/4-str-457-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-27/4-str-457-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.504071+00:00"}}