{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-08-27_4_StR_436_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-08-27","aktenzeichen":"4 StR 436/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 436/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Reinhold O EB aus ru, dort geboren am\n@. GEB 1963, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nPAZ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n27. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl.\n\n2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n15. März 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\n\nwegen Vergewaltigung verurteilt ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und\nwegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch\nwegen Diebstahls und die deswegen verhängte Freiheitsstrafe\nangreift. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung der\nVerurteilung wegen Vergewaltigung und damit der Gesamtstrafe\n($S 349 Abs. 4 StPO).\n\nl. Gudrun MB suchte mit dem Angeklagten die Wohnung\ndes - später vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochenen -\nMitangeklagten KB auf. Dort forderte der Angeklagte sie\nauf, mit ihm in ein Nebenzimmer zu gehen, weil er sie \"bumsen\"\nwolle. Die Angesprochene begab sich auch in das Zimmer. Dort\nverlangte der Angeklagte von ihr, sich zu entkleiden. Als sie\ndieser Aufforderung nicht nachkam, schrie er ihr zu: \"Zieh\nDich aus!\". Sie-glaubte, der Angeklagte habe ihr \"mit seiner\ndrohenden Aufforderung\" zu verstehen gegeben, \"er werde sie\nbei weiterer Weigerung auch schlagen\". Der Angeklagte erkannte,\ndaß sie \"nur wegen der von ihm ausgesprochenen Drohung und aus\nAngst vor einer befürchteten etwaigen körperlichen Mißhandlung\nihren Widerstand gegen den von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr aufgab\" (UA 10). Beide führten sodann, nachdem sie\n\nsich entkleidet hatten, den Geschlechtsverkehr durch.\n\n2. Diese Feststellungen stützen nicht die Auffassung des\nLandgerichts, der Angeklagte habe Gudrun MP durch \"Drohung\nmit gegenwärtiger Leibesgefahr zum außerehelichen Beischlaf\"\ngenötigt (UA 22).\n\nZweifelhaft ist, ob der Angeklagte Gudrun MW durch\nDrohung veranlaßt hat, sich auszuziehen und den Geschlechtsverkehr zu dulden. Zum Begriff der Drohung gehört es, daß der\nDrohende dem Opfer ein künftiges Übel in Aussicht stellt. Der\nAngeklagte hat dies ausdrücklich nicht getan. Mit seinen Worten\n\"zieh Dich aus!\" hat er die Angesprochene zum Handeln aufgefordert, ohne Maßnahmen für den Fall der Weigerung anzukündigen.\nDie Ankündigung des Übels kann allerdings in einem schlüssigen\nHandeln liegen, dem das Opfer entnimmt, der Täter werde ihm ein\nbestimmtes Übel zufügen (BGH NJW 1984, 1632). Zu denken wäre\nhier daran, daß der Angeklagte seine Äußerung mit drohenden\nGebärden, die ein bestimmtes Übel charakterisieren, unterstrichen\noder daß er sie mit drohend klingender Stimme, die auf Gewalttätigkeit für den Fall der Weigerung hindeutete, ausgesprochen\nhat. Feststellungen in diesem Sinne hat das Landgericht aber\nnicht getroffen. Im übrigen könnte dem Angeklagten eine solche\nDrohung subjektiv nur zugerechnet werden, wenn er den Aussagewert solcher Gesten und Verhaltensweisen erkannt und ihre\nWirkung auf das Opfer gewollt oder mindestens billigend in\nKauf genommen hätte. Auch dazu enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Die Strafkammer stellt zwar fest,\ndaß Gudrun MEI geglaubt habe, der Angeklagte habe ihr mit\nder Aufforderung zum Entkleiden zu verstehen gegeben, er werde\nsie im Falle der Weigerung schlagen. Nach den Ausführungen dcs\nLandgerichts hat der Angeklagte diese Wirkung seiner Äußerung\nauf das Opfer auch erkannt. Es hat aber nicht festgestellt, daß\ner diese Wirkung von vornherein hervorrufen wollte, oder daß\ner sie, wenn das nicht der Fall war, zur Erreichung seines\nZieles verbal oder durch konkludente Handlung aufrechterhalten\nhat.\n\n-5 - 25\n\nHiervon unabhängig ist der Tatbestand des § 177 StGB nur\nerfüllt, wenn Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben festgestellt werden (BGH bei Dallinger MDR 1975, 22, 196,\n367). Die Ankündigung einer unerheblichen Beeinträchtigung der\nkörperlichen Integrität wäre deshalb nicht tatbestandsmäßig. Im\nangefochtenen Urteil fehlen Feststellungen dazu, welches Maß\nvon Gewaltanwendung Gudrun MED befürchtete und welche Vorstellungen der Angeklagte hierzu hatte.\n\nDiese Mängel führen zur Aufhebung der Verurteilung wegen\n\nVergewaltigung.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin: Die neu entscheidende Strafkammer wird, wenn\nsie erneut zur Verurteilung wegen Vergewaltigung kommen sollte,\ndie Voraussetzungen des minder schweren Falles des § 177 StGB\neingehender als bisher zu erörtern haben. Sollte sie die Voraussetzungen des § 177 StGB verneinen, so wird sie zu prüfen haben,\nob der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist (vgl. BGH NStZ 1982,\n286).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-27/4-str-436-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-27/4-str-436-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.485086+00:00"}}