{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-08-25_4_StR_381_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-08-25","aktenzeichen":"4 StR 381/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 381/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz. c GE aus HEEEEEEEEEE\ngeboren ar NEED 1949 in ED\n\nwegen Mordes\n\n38\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. August 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n. Hürxthal\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ED 4.\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwelt EEE aus@EEEED und Rechtsanwalt auf\nals Verteidiger,\n\n- Justizangestellte u |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n21. Dezember 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\n“ Angeklagten im Revisionsverfahren erwach-\n“ senen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n37\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, die\n1ljährige Schülerin Petra Lip an 10. Juli 1978\nermordet zu haben, freigesprochen. Hiergegen richtet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Sachbeschwerde vertreten wird, hat keinen\nErfolg.\n\n1. Die Revision rügt, daß das Landgericht dem 18jährigen Zeugen SB entgegen der Auffassung des Sachverständigen Diplom-Psychologen Binder, der die widerspruchsvolle Aussage für \"im Kern glaubhaft\" hält, keinen Glauben\ngeschenkt hat. Sie ist der Ansicht, das Landgericht hätte\nsich über das Gutachten des Sachverständigen nicht hinwegsetzen dürfen, ohne einen weiteren Sachverständigen zu hören;\ndurch die unterbliebene Zuziehung eines weiteren Sachverständigen sei § 244 Abs. 2 StPO verletzt.\n\nDie Rüge greift nicht durch, Die Revision verkennt, daß\nes nicht Aufgabe des Sachverständigen ist, darüber zu befinden, ob eine Aussage wahr ist oder nicht. Es gehört\nvielmehr zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist\ndem Tatrichter vorbehalten, abschließend für den Schuld-Spruch Glaubwürdigkeit und Wahrheitsgehalt einer Aussage\nzu beurteilen (BGHSt 21, 62). Der Sachverständige kann auf\nGrund seiner Sachkunde nur angeben, welche Gründe für und\ngegen die Glaubwürdigkeit der Aussage eines Zeugen sprechen.\nDie Entscheidung darüber, ob dem Zeugen letztlich geglaubt\nund eine Verurteilung auf seine Aussage gestützt werden\nkann, ist jedoch dem Gericht vorbehalten (BGH aa0). Aus\n\nx\n\nCo\n\nden Urteilsgründen ergibt sich eindeutig, daß das Gericht\nauf Grund ausreichender eigener Sachkunde die Angaben des\n\nSachverständigen geprüft und in seine Überlegungen einbe-\n\nzogen hat. Die Strafkammer legt ohne Rechtsverstoß umfas-\n\nsend und ausführlich dar, warum sie zu der Ansicht gelangt\nist, auf die Angaben des Zeugen SGB K«önne eine Verur-\n\nteilung des Angeklagten nicht gestützt werden. Zu der Anhörung eines weiteren Sachverständigen bestand bei dieser\n\nSachlage keine Veranlassung.\n\n2, Auch die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts vermag\nder Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.\n\na) Soweit mit ihr ebenfalls beanstandet wird, der Tatrichter.\nhabe sich unzureichend mit dem Gutachten des Sachverständigen\nzur Glaubwürdigkeit des Zeugen SB auseinandergesetzt,\nbleibt sie aus den bereits erörterten Gründen erfolglos.\n\nDie von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs besagen nichts anderes,\n\nSo befaßt sich der Beschluß vom 10. Februar 1977\n- 4 StR 663/76 - (bei Holtz MDR 1977, 637) nicht mit der\nFrage der Beurteilung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens,\nsondern erklärt, daß der Tatrichter \"in einer derart schwierigen Frage wie der Beurteilung der Schuldfähigkelt\" bei Abweichen von einem erstellten Sachverständigengutachten in\nder Regel ohne Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen\n‘nicht auskommen wird. Im Beschluß vom. 3. November 1976\n- 2 StR 534/76 - (bei Holtz MDR 1977, 284) wird ausdrücklich\nfestgestellt, daß im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden sei,\nwenn der Tatrichter die Glaubwürdigkeit anders als der Sachverständige beurteile. Allein wegen der Besonderheiten des\nFalles hatte der Bundesgerichtshof dort das tatrichterliche\nUrteil aufgehoben. Auch das Urteil vom 7. Dezember 1979\n= 2 StR 548/79 - (bei Pfeiffer NStZ 1982, 296) verlangt\n\nvom Tatrichter, sich je nach Sachlage auch im Widerspruch\nzum Sachverständigen eine eigene Überzeugung zu bilden.\n\nDie Revision führte dort nur zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils, weil das Revisionsgericht auf Grund der\nDarlegungen im angefochtenen Urteil nicht beurteilen konnte,\nob der Tatrichter auf Grund ausreichender eigener Sachkunde\nin vertretbarer Weise zu seiner dem Gutachten widersprechenden Überzeugung gelangt war.\n\nIm vorliegenden Fall hat das Landgericht aber nicht die\nSachkunde des Sachverständigen bezweifelt und durch eigene\nSachkunde ersetzt, sondern ist seiner richterlichen Aufgabe\nnachgekommen, die Frage der Schuld oder Unschuld des Angeklagten unter Würdigung aller in der Hauptverhandlung erhobener Beweise abschließend zu beantworten. Das ist nicht zu\nbeanstanden; wollte man dem Tatrichter nämlich diese Befugnis bestreiten, so würde ihm die Entscheidung über Schuld\noder Unschuld eines Angeklagten aus der Hand genommen und\ndem Sachverständigen übertragen.\n\nb) Zutreffend ist zwar die Ansicht der Revision, der\nAngeklagte hätte - entgegen den Darlegungen des Landgerichts -\nauch an einer äußerlich unsichtbaren Stelle “eine Verwundung\nhaben können. Damit entfällt zwar ein Indiz, das das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt hat; da aber\nnicht feststeht, ob der Angeklagte überhaupt einen Hautkratzer\n\"hatte, kann aus der fehlerhaften Annahme eines entlastenden\nIndizes hier nicht ein den Angeklagten belastendes Indiz\ngewonnen werden.\n\nc) Die Revision rügt im übrigen zu Unrecht, das Landgericht habe die Beweise unzureichend und nicht umfassend.\ngewürdigt. Das Landgericht setzt sich eingehend mit den\n\nfür und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden\nUmständen auseinander. Seine richterliche Überzeugung, diese\nBeweise reichten zur Verurteilung des Angeklagten nicht aus,\nkann mit der Revision nicht angegriffen werden.\n\nEs ist ausschließlich Sache des Tatrichters, den Wert und\ndie Bedeutung einzelner Beweistatsachen zu beurteilen und\ngegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen,\nob die Beweiswürdigung unklar oder lückenhaft ist oder gegen\nDenkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGHSt 3, 213, 215;\n17, 382, 385; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 261\nStPO Rdn. 70 bis 73 m.w.N.). Es ist die für die Schuldfrage entscheidende, allein dem Tatrichter übertragene Aufgabe, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem\nGewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche\nZweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt\nüberzeugen kann oder nicht (BGHSt 10, 208, 209). Ebensowenig\nwie. der Tatrichter gehindert werden kann, en sich mögliche,\nwenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden,\nunter weichen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Folgerung\nund einer bestimmten Überzeugung kommen muß (BGHSt 29, 18, 20).\nIndem die Revision die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung, die - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft -\nin ausreichender Weise auch alle Beweisanzeichen in ihre Darlegungen und in ihre Überzeugungsbildung einbezogen hat,\n\"angreift, versucht sie zu erreichen, daß das Revisionsgericht\ndie Wertung des Tatrichters durch die Wertung der Staatsanwaltschaft ersetzt. Das ist unzulässig.\n\n3, Das Revisionsgericht hatte nicht mehr über die sofortige\nBeschwerde gegen die Entschädigungsanordnung zu befinden. Mit\ndem Erlaß des Revisionsurteils entfällt die Zuständigkeit des\n\n- 7-\n\nRevisionsgerichts zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde, wenn weitere Feststellungen zum dringenden Tatverdacht im Zeitpunkt der Inhaftierung als auch zum verschuldeten Umfang der Haft erforderlich sind (BGHSt 29, 168, 173).\nDas ist hier der Fall, zumal eine Begründung für die sofortige\nBeschwerde nicht gegeben worden ist.\n\nSalger Hürxthal . . Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-25/4-str-381-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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