{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-08-22_4_StR_447_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-08-22","aktenzeichen":"4 StR 447/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Fassung des Tenors eines Strafurteils","text_plain":"4\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nStpo 1975 8 260 Abs. 4\n\nZur Fassung des Tenors eines Strafurteils\n\nBGH, Beschl. v. 22. August 1985 - 4 StR 447/85 - LG Traunstein -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 447/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYusuf S ED aus Roi, geboren am “ WE 1351\nin ID (TER), zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\n£4\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag den\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer“\n\nam 22. August 1985 eınstimmig beschlossen:\n\nIl. Die dem Angeklagten zur Last liegenden Verstöße\ngegen das Pflichtversicherungsgesetz und die Abgabenordnung werden gemäß §§ 154 a Abs. 2 StPO aus\n\nder Verfolgung ausgeschieden.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 12. Februar 1985\nim Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, daß\nder Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eıngriffs in den Straßenverkehr in Tateinheıt mit\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig\n\nist.\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nV. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird\nbei § 113 Abs. 2 StGB \"Ziffer 2\" durch \"Nummer 1\"\nersetzt; die 88 1, & Pflichtversicherungsgesetz,\n\n1, 4 Kfz-Steuergesetz, 370 AbgO entfallen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"eines\nVergehens des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr in Tateinheit mit untereinander rechtlich zusammentreffenden Vergehen des Widerstandes gegen\nVollstreckungsbeante sowie des vorsätzlichen Führens eines\nnicht versicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeuges\nsachlich zusammentreffend mit einem Vergehen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln\" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und verschiedene Maßnahmen angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Re-\n\nvision die Verletzung materiellen Rechts.\n\n1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die dem Angeklagten zur Last liegenden tateinheitlich mit anderen Gesetzesverletzungen begangenen Verstöße\ngegen das Pflichtversicherungsgesetz und die Abgabenordnung gemäß 8 154 a Abs. 2 StPO aus der Verfolgung ausge-\n\nschieden. Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349\nAbs. 2 StPO). Die Änderung des Schuldspruchs berührt weder\nden betreffenden Einzel- noch den Gesamtstrafenausspruch\ndes angefochtenen Urteils; der Senat kann aufgrund der\nStrafzumessungserwägungen des Urteils (UA 29 ff) ausschließen, daß das Landgericht nach dem geänderten Schuldspruch auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt\nhätte.\n\n3. Der Senat hat darüber hinaus den Schuldspruch neu\n\ngefaßt:\n\nDas Landgericht hat. - der Gepflogenheıt in Bayern\n\nentsprechend - sich nicht darauf beschränkt, dıe verletz-\n\n£#\n\nten Strafvorschriften anzugeben, sondern sie entsprechend\n§ 12 StGB zusätzlich klassifiziert. Dabei hat es allerdings verkannt, daß der unter den Voraussetzungen des Absatz 3 des § 315 b StGB begangene gefährliche Eingriff in\nden Straßenverkehr gemäß § 12 Abs. 1 St6B ein Verbrechen\ndarstellt (vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 315 StGB\n\nRdn. 20).\n\nEine solche Klassifizierung der Tat im Urteilstenor ist jedoch überflüssig. Sie ist rechtlich nicht geboten (8 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO; vgl. auch KK § 260 StPO Rdn. 29; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl.\n\n§ 260 StPO Rdn. 56), belastet unnötigerweise den Urteilsspruch und ist nur geeignet eine - wie der vorliegende\nFall zeigt - zusätzliche Fehlerquelle zu eröffnen. Im übrigen kann eine Tat nicht zugleich ein Verbrechen und ein\nVergehen sein; es wäre daher auch unrichtig, den Angeklagten wegen \"eines Verbrechens des gefährlichen Eingriffs\n\nin den Straßenverkehr in Tateinheit mit einem Vergehen\n\ndes Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte\" zu verurtei-\n\nlen.\n\nDer Senat weist ferner darauf hin, daß die Verwendung der Worte \"rechtlich\" bzw. \"sachlich zusammentreffend\" den Urteilsspruch ebenfalls unnötig umständlich\nmacht. Es genügt, die tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen mit den Worten \"in Tateinheit mit ... und\nmit ‚\" anzuschließen und bei Tatmehrheit lediglıch das\nWort \"und\" oder das Wort \"sowie\" zu verwenden, wie es in\nden übrigen Teilen des Bundesgebietes (außer Bayern) allgemein üblich ist. Dementsprechend hat der Senat den\n\nSchuldspruch neu gefaßt.\n\n4. Schließlich hat der Senat die Liste der angewendeten Vorschriften berichtigt. Das Landgericht führt hier\n\n4\n\n- wie auch in den Urteilsgründen (UA 30) - § 113 Abs. 2\n\"Ziff. 2\" StGB an, obwohl es nach den Urteilsausführungen zutreffend davon ausgegangen ist, daß das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Nr. 1 St6B (\"Führen einer Waffe\")\nvorliegt. Die weitere Änderung der Liste der angeführten\nVorschriften beruht auf der nach 8 154 a Abs. 2 StPO vor-\n\ngenommenen Beschränkung der Strafverfolgung.\n\nSalger Laufhütte Knoblich\n\nHürxthal Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-22/4-str-447-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-22/4-str-447-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.347496+00:00"}}