{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-08-22_4_StR_401_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-08-22","aktenzeichen":"4 StR 401/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 401/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBolat K EB aus Bi, geboren am\nw. WM 1963 in Yen (TEE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\n23\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 22. August 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichthof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\nLaufhütte\n\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 21. März 1985\n\na) im Schuldspruch im Fall SB dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit\nmit Freiheitsberaubung verurteilt wird;\n\ndb) im übrigen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an eine andere\n\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren vier\n\nMonaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des\n\nAngeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmit-\n\ntel hat teilweise Erfolg.\n\n4. Die Verurteilung wegen Raubes begegnet recht-\n\nlichen Bedenken, weil die Feststellungen des Landgerichts\nzur inneren Tatseite nicht ausreichen.\n\nDer Angeklagte vereinbarte am 30. August 1984 mit\ndem späteren Tatopfer RP, in dessen Wohnung homosexuelle Handlungen vorzunehmen. Ein Entgelt für den\nAngeklagten wurde nicht festgelegt. Das Landgericht\nvermochte jedoch nicht auszuschließen, daß dieser eine\nBezahlung \"stillschweigend erwartet hatte\" (UA 4). Nach\ndem Ende der sexuellen Betätigung bemächtigte sich der\nAngeklagte gewaltsam der Geldbörse Rp und nahm\nihren Inhalt - 2 DM - an sich.\n\nDer Angeklagte hat sich gegenüber dem Tatvorwurf\neingelassen, REP habe ihm 20,-- DM versprochen. Da\ndieser seine Zusage nicht eingehalten habe, habe er ihn\nangegriffen, um sich \"sein Geld\" zu holen (UA 8, 9).\nDiese Einlassung widerlegt das Landgericht nur insoweit,\nals es eine ausdrücklich getroffene Preisvereinbarung\nausschließt. Es stützt sich dabei auf die Aussage Rab,\nder bekundet hat, in den Kreisen, in denen er verkehrt,\nsei Bezahlung gänzlich unüblich (UA 9). Welche konkreten\nVorstellungen der Angeklagte mit der stillschweigenden\nErwartung einer Entlohnung verband, erörtert das Landgericht hingegen nicht. Es ist daher auch möglich, daß\ner - zumal wenn er in \"anderen Kreisen\" als Rem verkehrte - glaubte, einen Anspruch gegen ihn zu haben. In\neinem solchen Fall aber kann dem Angeklagten die in § 249\nStGB vorausgesetzte Absicht gefehlt haben, sich das der\nGeldbörse entnommene Geld rechtswidrig zuzueignen. Denn\nein nicht rechtskundiger Täter, der sich zur gewaltsamen\nDurchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs für befugt hält,\nwird häufig glauben, auf das gerade im Besitz des Opfers\nbefindliche Geld zugreifen zu dürfen. Diese Vorstellung\nbegründet einen Tatbestandsirrtum (BGHSt 17, 87, 90, 91;\nLackner in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 18; Dreher/Tröndle,\nStGB 42. Aufl. § 249 Rdn. 8). Die fehlende Erörterung\nder Frage ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des\nUrteils in diesem Punkt nötigt.\n\n73\n\n2. Von den Feststellungen getragen wird die rechtliche Würdigung der am 16. November 1984 an Frau SB\nbegangenen Tat. Unzutreffend beurteilt das Landgericht\njedoch das Verhältnis, in dem die versuchte Vergewaltigung\nzu der Freiheitsberaubung steht.\n\nDer Angeklagte hatte Frau SWR unter Schlägen von\nder Straße in den Keller des von ihm bewohnten Hauses\nverbracht. Nachdem der Vergewaltigungsversuch gescheitert\nwar und beide sich wieder angezogen hatten, zerrte der\nAngeklagte auf Grund eines neuen Entschlusses die Frau\nmit den Worten \"Du schläfst heute nacht bei mir\" die\nTreppen hoch zu seinem Zimmer. Dort legte er sich schlafen.\n\nDiese Handlungen stehen zueinander nicht im Verhältnis\nder Tatmehrheit, sondern der Tateinheit,. Das Landgericht\nverkennt bei seiner Würdigung des Sachverhalts, daß Frau\nSER während des Vergewaltigungsversuchs ihrer Freiheit\nberaubt war und diese auch danach, als sie und der Angeklagte sich anzogen, noch nicht wieder erlangt hatte.\nVielmehr befand sie sich weiterhin im Keller eines ihr\nfremden Wohnhauses, dessen Zugang der Angeklagte verschlossen hatte (UA 6). Die zugleich mit dem Vergewaltigungsversuch begangene Freiheitsberaubung war daher noch nicht\nbeendet, als der Angeklagte sich zu seinem weiteren Vorgehen entschloß. Das begründet Tateinheit ohne Rücksicht\ndarauf, ob das Landgericht zu Recht angenommen hat, die\nim ersten Teilakt des Geschehens liegende Freiheitsberaubung\nwerde vom Vergewaltigungsversuch aufgezehrt.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch insoweit geändert,\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich\nauch bei Annahme von Tateinheit nicht anders als geschehen\n\ngegen den Tatvorwurf hätte verteidigen können. Der\nStrafausspruch ist hingegen aufzuheben, da der Tatrichter die Strafe neu bemessen muß.\n\n3. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung an eine\nJugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Daß\ndas weitere Verfahren nur noch den - erwachsenen -\nAngeklagten betrifft, vermag daran nichts zu ändern\n(BGHSt 30, 260).\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-22/4-str-401-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-22/4-str-401-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.329288+00:00"}}