{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-08-22_4_StR_398_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-08-22","aktenzeichen":"4 StR 398/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO_§ 338 Nr. 1\nGVG § 8 21 £, 60\n\nZine Hilfsstrafkammer, die über das ihrer Einrichtung\nfolgende Geschäftsjahr hinaus aufrechterhalten wird,\n\nverletzt in der Kegel das kecht auf den gesetzlichen\n\nkichter (Ergänzung zu BGHSt 31, 389).","text_plain":"BB,\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt; ja\n\nStPO_§ 338 Nr. 1\nGVG § 8 21 £, 60\n\nZine Hilfsstrafkammer, die über das ihrer Einrichtung\nfolgende Geschäftsjahr hinaus aufrechterhalten wird,\n\nverletzt in der Kegel das kecht auf den gesetzlichen\n\nkichter (Ergänzung zu BGHSt 31, 389).\n\nBGH, Urt. vom 22. August 1985 - 4 Stk 398/85 - LG Bochum\n\nAR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR_398/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nSlavko K EEE aus vVEREEB, geboren am\n\nw. WEM 1934 in SCEEM-Bos. Nam (SUCiHHEER) ,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. August 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nÄL\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n20. Dezember 1984 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Kechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision beanstandet mit einer Verfahrensbeschwerde, daß die Hilfsstrafkammer für das Verfahren\nnicht zuständig gewesen sei und einen entsprechenden\nin der Hauptverhandlung vor Beginn der Vernehmung des\nAngeklagten zur Sache erhobenen Einwand zu Unrecht\nzurückgewiesen habe. Die Dauer des Bestehens der Hilfsstrafkammer -— zur Zeit des Erlasses des angefochtenen\nUrteils mehr als fünfeinhalb Jahre -, ihre ständige\nBesetzung im Vorsitz mit einem Richter bzw. einer\nRichterin am Landgericht statt eines Vorsitzenden\nRichters und die häufigen Anderungen in der Besetzung\nder Hilfsstrafkammer müßten jedenfalls in ihrer Gesamtheit zur Annahme einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung\ndes Gerichts führen.\n\nDie zulässig erhobene Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1\nStPO) ist nicht begründet. Der Senat hat bereits in\nBGHSt 31, 389 dargelegt, daß die Einrichtung einer\nHilfsstrafkammer und die Besetzung der Hilfsstrafkammer\nmit einem Richter am Landgericht als Vorsitzenden auch\nunter der jetzt gültigen Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes als zulässig betrachtet werden muß. Daran hält\ner fest.\n\nAllerdings darf eine Hilfsstrafkammer niemals die\nStelle einer ordentlichen Strafkammer einnehmen. Sie\nist keine Strafkammer im Sinne des § 60 GVG, sondern\nvertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme\nnicht selbst erledigen kann (BGHSt 31, 389, 391).\nDaraus folgt, daß die Hilfsstrafkammer nur innerhalb\neines bestimmten Zeitraumes bestehen und nicht etwa\nzu einer \"ständigen Einrichtung\" werden darf. So kann\ndie Bildung einer Hilfsstrafkammer nur dann in Betracht\n. kommen, wenn begründete Wahrscheinlichkeit dafür besteht,\ndaß sie, wenn auch nicht im laufenden, so doch im folgenden Geschäftsjahr wieder aufgelöst werden wird; denn es\nwürde § 60 GVG und damit dem Grundgedanken der Institution\neiner Hilfsstrafkammer widersprechen, für die Zeit eines\ngesamten Geschäftsjahres im Geschäftsverteilungsplan\nneben den ordentlichen Strafkammern eine Hilfsstraframmer einzurichten. Stellt sich heraus, daß entgegen\nden Erwartungen die ordentliche Strafkammer ihre - die\nBildung der Hilfsstrafkammer bedingenden - Verfahren\n\nLL\n\nim laufenden und im folgenden Geschäftsjahr nicht\nbewältigen konnte, sondern auch noch im nächsten\n(däritten) Jahr entlastet werden muß, so wird in der\n\nRegel die Hilfsstrafkammer nicht einfach weiter\n\nbestehen dürfen; vielmehr muß dann - um der Gefahr\n\nder Gleichstellung der Hilfsstrafkammer mit den ordentlichen Strafkammern zu begegnen - nach einer anderen\nLösung gesucht werden. Falls die Einrichtung einer\n\nneuen ordentlichen Strafkammer aus haushaltsrecht-\n\nlichen Gründen nicht möglich ist, muß eine Neuverteilung der Geschäfte auf die bestehenden Strafkammern\n\nmit der Folge einer größeren Belastung aller Strafkammern\nund einer möglicherweise längeren Dauer aller Verfahren\nhingenommen werden (vgl. dazu Frisch NStZ 1984, 86, 87;\nKatholnigg JR 1983, 520, 521). Es ist nämlich schon wegen\nder - zulässigen - Besetzung des Vorsitzes in der Hilfsstrafkammer nur mit einem Richter am Landgericht statt\nmit einem Vorsitzenden Richter (§ 21 f Abs. 1 GVG) grundsätzlich nicht angängig, eine Hilfsstrafkammer über\nmehrere Geschäftsjahre hinaus bestehen zu lassen.\n\nIm vorliegenden Fall sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß das Präsidium des\nLandgerichts sich über diese Grundsätze willkürlich (BVerfGE\n20, 336, 346; 42, 227, 241) hinweggesetzt hat. Aus den\nGeschäftsverteilungsplänen für die Jahre 1980 bis 1984\nergibt sich vielmehr, daß jeweils mit einem Abschluß des\nNSG-Verfahrens, durch das allein die an sich zuständige\n\ngroße Strafkammer voll ausgelastet war, im Laufe des\nSommers des nächsten Jahres gerechnet worden ist.\n\nEin bestimmtes Datum für einen Verfahrensabschluß\n\nläßt sich zu Beginn eines Geschäftsjahres niemals\nvorhersagen; dem steht ebenso die Aufklärungspflicht\n\ndes Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO), die zu weiteren Beweiserhebungen zwingen kann, wie die Möglichkeit der Stellung\nvon Beweisamträgen durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung (§ 244 Abs. 3 bis 5 StPO), die gemäß § 246 Abs. 1\nStPO nicht wegen verspäteten Vorbringens abgelehnt werden\ndürfen, entgegen. Stellt sich nachträglich heraus, daß\nsich der Abschluß des Verfahrens somit unvorhergesehen\nund unvorhersehbar verzögert hat, so kann dies - wie der\nSenat ebenfalls bereits erklärt hat (BGHSt 31, 389,\n391/392) - die zulässige Bildung der Hilfsstrafkammer\nnicht nachträglich unzulässig machen (zust. Katholnigg\nJR 1983, 520, 521).\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß das Präsidium des\nLandgerichts bei seiner Erwartung, das bei der ordentlichen Strafkammer anhängige, diese voll beschäftigende\neinzige Verfahren werde im Laufe des jeweils kommenden\nGeschäftsjahres abgeschlossen um damit die Hilfsstrafkammer aufgelöst werden können, von unrealistischen Voraussetzungen ausgegangen ist; auch die Revision trägt insofern nichts vor, Es liegt zudem auf der Hand, daß der\nAbschluß des NSG-Verfahrens mit längerer Verhandlungsdauer immer wahrscheinlicher und nicht etwa immer unwahrscheinlicher wurde. Inzwischen ist das NSG-Verfahren bei\n\nÄL\n\n- 7 -\n\nder 7. Strafkammer abgeschlossen; die Hilfsstrafkammer\nist - wie der Präsident des Landgerichts auf Anfrage\n\ndes Senats erklärt hat - seit Ende Januar 1985 aufgelöst. Wenn die Hilfsstrafkammer also auch in den Jahren\n1983 und 1984 weiter bestanden hatte, weil mit einen\nAbschluß des NSG-Verfahrens zu einem früheren Zeitpunkt\ngerechnet worden war und - wie sich aus der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Bochum ergibt -\ngerechnet werden konnte, so war dies unter den hier vorliegenden außergewöhnlichen Umständen noch vertretbar,\n\nEs verbleibt zwar ein Unbehagen darüber, daß die Hilfsstrafkammer weit über zwei Jahre hinaus eingerichtet war;\naber eine die Besetzungsrüge begründende unvertretbare\nAnwendung der Besetzungsvorschriften oder gar deren willkürliche Handhabung kann hierin noch nicht gefunden werden\n(vgl. auch Frisch NStZ 1984, 86/89 m. weit. Nachw.)\nZukünftig - nach Veröffentlichung des vorliegenden\nUrteils - wird in der Regel der Zeitablauf zu einer\nanderen Beurteilung der Vertretbarkeit führen müssen;\n\ndas bedarf jetzt jedoch noch keiner abschließenden Ent-\n„scheidung. N\n\nDaß der häufige Wechsel in der Besetzung der Hilfsstrafkammer auf sachfremden Erwägungen beruhte und nicht\n’\n\ngemäß 3 21 e Abs. 3 GVG gerechtfertigt war, behauptet\ndie Revision selbst nicht,\n\n2. Auch die weitere vom Beschwerdeführer erhobene\nVerfahrensrüge ist nicht begründet: Die Ablehnung des\nBeweisamtrages auf Einnahme eines Augenscheins durch die\n\nStrafkammer, die sich über die Örtlichkeiten nicht\nnur durch die Einvernahme von Zeugen, sondern auch\ndurch die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern sachkundig gemacht hatte, 1äßt einen Rechtsfehler nicht\nerkennen.\n\n3. Schließlich bleibt auch die Sachbeschwerde\nerfolglos. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nInsbesondere ist die Verneinung eines minder schweren\nFalles nach § 213 StGB ebenso wie die übrige Strafzumessung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nSalger ‘ Hürxthal Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-22/4-str-398-85","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21f","ref_norm":"21f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-22/4-str-398-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.308098+00:00"}}