{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-08-22_4_StR_360_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-08-22","aktenzeichen":"4 StR 360/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 360/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Friedhelm Julius Rr GE zus C GEN,\ngeboren am EIIEB 1929 in We - EEE,\n\n2, Kerl-Heinz We EEE zus BEE, dort geren am 9. WB 1326,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. August 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt @EEMMD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4\n\nBUG\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 23. Ja-\n\nnuar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Run wegen\nMeineids zu neun Monaten und den Angeklagten WeiiiiB wegen Beihilfe zu diesem Meineid zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben mit\nder Aufklärungsrüge und der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Überzeugung der Strafkammer davon, daß der Angeklagte Ri entgegen seiner im Zivilprozeß 3 O0 162/75\nvor dem Landgericht Kleve beschworenen Aussage doch sogenannte Provisionen von dem Bauunternehmer FEB gefordert und erhalten hat, beruht in erster Linie auf dessen\nAussage als Zeuge. \"Entscheidend für die Glaubhaftigkeit\"\ndieser Aussage war nach dem Urteil, \"daß sie nicht nur in\nder Frage der einzelnen Provisionszahlungen durch die Aussage\" der Ehefrau FEB \"bestätigt wird, sondern daß auch\n\ndurch die Eintragungen in der Scheckkontrolltabelle und\ndie Höhe der\" von ihr \"tatsächlich eingelösten Schecks,\nderen Beträge auf der Grundlage der Umsätze des fraglichen Vertrages errechnet wurden, nachgewiesen ist, daß\n\nder Zeuge Fe auf der Grundlage des Vertrages mit\nKB 'Provisionen' zu zahlen hatte\" (UA 21). Die in diesem Zusammenhang im Urteil angestellten Erwägungen sind\nunzureichend und auch sonst rechtsfehlerhaft (§ 261 StPO):\n\n1. Zutreffend rügt die Revision, daß sich die\nStrafkammer bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen\nFEB nur mit den von ihm behaupteten Provisionszahlungen an den Angeklagten Rose suseinandersetzt,\nsich dagegen nicht mit der von ihm ebenfalls im selben\nZivilprozeß aufgestellten weiteren Behauptung befaßt hat,\nder Mitangeklagte We@@ilMP habe sich von ihm einen\nMerdeces 200 D-Pkw schenken lassen. Nach der Sitzungsniederschrift (Bd. II Bl. 408, 408 R d.A.) \"lagen\" die\nZivilprozeßakten \"vor und wurden erörtert\"; einiges daraus\nwurde verlesen (vgl. auch UA 18). Nicht verlesen worden\nsind solche Teile aus den Akten, die die behauptete Schenkung des Pkw betrafen, insoweit auch nicht das Urteil des\nLandgerichts Kleve vom 28. Mai 1976. Das hätte sich der\nStrafkammer nach Lage der Sache jedoch aufdrängen müssen.\nHätte sie nämlich den Sachverhalt auch insoweit aufgeklärt, wäre zu Tage getreten, daß diese Behauptung des\nZeugen FEB jedenfalls nach der Überzeugung der Zivilrichter nicht der Wahrheit entsprach. Es läßt sich zumindest nicht ausschließen, daß die Strafkammer die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Feb im vorliegenden\nStrafverfahren anders beurteilt hätte, wenn sie die Beweisergebnisse des Zivilprozesses in ihre Überlegungen\neinbezogen und eine Gesamtwürdigung angestellt hätte. Die\n\nP/A\n\nAufklärungspflicht ist deshalb verletzt (8 244 Abs. 2\nStPO; vgl. auch KK § 244 StPO Rdn. 23).\n\nDies gilt um so mehr, als noch eine weitere Behauptung des Zeugen Fegumuuum über angebliche Provisionszahlungen nicht bestätigt worden ist. Nach Blatt 15 der\nUrteilsabschrift hat der Zeuge Ro einem Dritten\ngegenüber erklärt, es sei nicht wahr, daß auch er sogenannte Provisionen an den Angeklagten gezahlt hätte. Auch damit hat sich die Strafkammer bei der Glaubwürdigkeitsprüfung im Urteil entgegen 88 261, 267 Stpo nicht auseinandergesetzt (vgl. auch KK § 261 StPO Rdn. 49, 50). Es kommt\nnoch hinzu, daß die Strafkammer zu festgestellten Umständen, die sie selbst für auffällig hält, nicht eindeutig\nStellung nimmt. So begnügt sie sich bei der Tatsache, daß\nder Prokurist ZUM trotz seiner Anwesenheit bei dem entscheidenden Gespräch zwischen dem Angeklagten RD\nund dem Zeugen FB nichts von Verhandlungen über\nProvisionszahlungen wisse, mit dem Hinweis: \"aber das mag\ndurch den langen Zeitablauf zu erklären sein\" (UA 5, 20,\n21). Ähnlich verhält sie sich bei der Frage, weshalb sich\nPen nicht schon früher an ihm bekannte Herren der\nFirma Kg gewendet habe (UA 21). Dies alles sowie die\nVerhängung von für Meineid und Beihilfe dazu unverständlich milder Strafen wecken den Verdacht, als sei sich\ndie Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung letztlich\nnicht ganz sicher gewesen.\n\n2. Die Strafkammer stellt in der Beweiswürdigung\nentscheidend auf die Übereinstimmung der Eintragungen\nin der Scheckkontrolltabelle mit den tatsächlich eingelösten Schecks und dem daraus folgenden Umstand ab, daß\ndiese Eintragungen nicht nachträglich hätten manipuliert\n\nwerden können. Das spricht indessen, wie die Revisionen\nzutreffend darlegen, dann nicht für die Glaubwürdigkeit\nder Eheleute Fe, wenn diese so manipuliert hätten,\num die als Provisionen ausgewiesenen Beträge für sich\nselbst behalten zu können. Mit einer solchen, von vornherein nicht auszuschließenden Möglichkeit hat sich die\nStrafkammer im Urteil nicht auseinandergesetzt. Auch das\nist ein sachlichrechtlicher Fehler.\n\nDie aufgezeigten Mängel führen bereits zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Auf das weitere Revisionsvorbringen\nbrauchte deshalb nicht eingegangen zu werden.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-22/4-str-360-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-22/4-str-360-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.289618+00:00"}}