{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-08-22_4_StR_326_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-08-22","aktenzeichen":"4 StR 326/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Zur Frage, ob der Versuch des Totschlags unabhängig vom Tatplan beendet ist, wenn der Täter\nnach der letzten Ausführungshandlung die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt.\n\n2. Überläßt der Täter die Rettung des Opfers Dritten,\nso genügt er nicht den Anforderungen des § 24\nAbs. 1 Satz 2 StGB, wenn er sich nicht davon\nüberzeugt, daß die für die Erfolgsabwendung\nnotwendigen Rettungsmaßnahmen auch ergriffen\nwerden (Ergänzung von BGHSt 31, 46).","text_plain":"2o\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 24 Abs. 1, § 212\n\n1. Zur Frage, ob der Versuch des Totschlags unabhängig vom Tatplan beendet ist, wenn der Täter\nnach der letzten Ausführungshandlung die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt.\n\n2. Überläßt der Täter die Rettung des Opfers Dritten,\nso genügt er nicht den Anforderungen des § 24\nAbs. 1 Satz 2 StGB, wenn er sich nicht davon\nüberzeugt, daß die für die Erfolgsabwendung\nnotwendigen Rettungsmaßnahmen auch ergriffen\nwerden (Ergänzung von BGHSt 31, 46).\n\nBGH, Urt. v. 22. August 1985 - 4 StR 326/85 - LG Bochum\n\nBG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nb StR 326/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan G EB aus Em, geboren am EB. EEEEEED 1949\nin Eiemmmp/ Li (Österreich),\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n20\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 22. August 1985, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\nLaufhütte\n\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE> aus GENE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n20\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\nıh. Februar 1985 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nund wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge\nist unbegründet.\n\nDie Verteidigung hat den Schöffen JCEEEER wegen\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt. In dem Ablehnungsentrag ist ausgeführt, der Schöffe habe mehrfach verneinend den Kopf geschüttelt, als der Angeklagte den\nGebrauch der Schußwaffe vorgeführt habe, es sei deshalb\nzu befürchten, daß der Schöffe der Tatschilderung des\n‚ Angeklagten nicht unvoreingenommen gegenüber stehe. Das\nLandgericht hat dieses Ablehnungsgesuch mit zutreffender\nBegründung zurückgewiesen.\n\nDie Tatsache, daß ein Richter oder Schöffe Bedenken\nzu erkennen gebe, sei, so führt die Strafkammer aus, in\nder Regel nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit\naufkommen zu lassen. Dieser Ansicht ist auch die Verteidigung; sie meint nur, daß ein Richter oder Schöffe\n\nseine Vorbehalte in Worte fassen müsse, Kopfschütteln\nstelle aber eine Geste dar, auf die ein Angeklagter\n\nnicht in angemessener Weise reagieren könne. Dieser\nAuffassung kann nicht gefolgt werden. Bei verständiger\nWürdigung des Sachverhalts hat der Schöffe durch das\n\nvon der Verteidigung gerügte Verhalten hier lediglich\n\nzum Ausdruck gebracht, daß er der Darstellung des Angeklagten mit Skepsis gegenübersteht. Damit mußte dieser\n\nim Hinblick auf seine fragwürdige Demonstration mit\n\nder Waffe (vgl. UA 45 ff, 58 ff) rechnen. Er konnte\n\nnicht erwarten, daß seine Darstellung von dem nach\n\nseiner dienstlichen Äußerung nicht fachunkundigen Schöffen\nohne jede kritische Reaktion als zutreffend hingenommen\nwerden würde. Vernünftige Gründe für ein Ablehnungsbegehren\nhatte der Angeklagte daher nicht (vgl. BGHSt 21, 334,\n341).\n\nII. Auch die Sachrüge ist nicht begründet.\n\nDer Ausführung bedarf nur, ob der Angeklagte vom\nVersuch der Tötung strafbefreiend zurückgetreten ist.\nDies ist nicht der Fall.\n\n4. Nach den Feststellungen schoß der Angeklagte mit\neiner Pistole P 38, Kaliber 9 mm, in der sich, wie er\nwußte, Munition befand, auf die rechte Schläfe des Gebrauchtwagenverkäufers Kp, un ihn dafür zu \"bestrafen\", daß dieser ihn \"um sein Geld bringen wollte\".\nDas Projektil durchschlug die linke Hand des Hans-Jürgen\nKup, die dieser zwischen Schläfe und Mündung der\nWaffe gehalten hat, um den Angeklagten abzuwehren, drang\naber nicht in die Schädelhöhle ein, Wegen einer Kopfbewegung des Kup durchlief es vielmehr die Weichteile\noberhalb des rechten Augapfels und unterhalb der rechten\n\nBR,\n\nAugenbraue und drang neben der Nasenwurzel unterhalb\n\ndes inneren Endes der rechten Augenbraue wieder aus.\n\nNach dem Schuß drehte Kup seinen Kopf in die ursprüngliche Position zurück und nahm seine Hände vor das\nGesicht. Er sagte zu dem Angeklagten, was dieser für\n\neine \"Scheiße\" mache (UA 30, 31, 32). Der Angeklagte,\n\nder \"nur einen Schuß auf den Zeugen abgeben wollte\"\n\n(UA 76), sah das Blut am Kopf von Kege und stellte\nfest, daß er diesen \"entgegen seiner Erwartung ... nicht\ngetötet hatte\". Ihm war bewußt, was er angerichtet hatte\nund welche Folgen dies für ihn haben werde. Er sagte zu\nKup, Aieser solle keine Angaben machen, man werde\n\ndie Sache schon regeln (UA 32). Sodann verließ er die\nBürobaracke, in welcher der Schuß abgegeben worden war,\nund sagte den Angestellten des Opfers, Dieter Pen\nund Willi TeEEEB, die den Schuß gehört hatten und sich\nauf dem Weg zur Bürotür befanden, \"sie sollten nach\n\nihrem Chef sehen, diesem sei etwas passiert\" (UA 33).\nSodann fuhr er davon. FoEEB und Tem liefen\n\nin das Büro, wo sie Kep vorfanden, der heftig blutete\nund sich ein Taschentuch vor das rechte Auge drückte, um\ndas Blut zu stillen. TeEEB forderte fernmündlich einen\nKrankenwagen an und rief auch die Polizei herbei. Die\nVerletzungen des Hans-Jürgen Ken wurden später im\nKlinikum Es behandelt. Sein rechtes Auge ist inzwischen\nentfernt worden. Die linke Hand, die sich noch nicht\nschließen läßt, muß noch operiert werden (UA 41).\n\n2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Totschlags verneint. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.\n\na) Der Senat folgt allerdings nicht der Auffassung\ndes Landgerichts, auf das Ergreifen etwaiger erfolgsabwendender Maßnahmen des Angeklagten komme es dann nicht\nan, wenn dieser nach Abgabe des geplanten nur einen\nSchusses das Bestehen einer Lebensgefahr für sein Opfer\nverneint habe. Dieser Erwägung liegt offensichtlich die\nAnnahme zugrunde, daß bei dieser für möglich gehaltenen\nSachlage ein fehlgeschlagener Versuch gegeben sei. Sie\nknüpft an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs an, denen\nentnommen werden kann, daß die Möglichkeit zum Rücktritt\nnicht gegeben ist, wenn der Täter, der den Tatplan auf\neine bestimmte Weise verwirklichen will, erkennt, daß\ndie vorgenommene, dem Plan entsprechende Ausführungshandlung nicht geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen\n(BGHSt 10, 129, 131; 14, 75, 79; 21, 319, 322; 22, 176,\n177; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 688/76).\nEine solche Auslegung, an die der Senat nicht gebunden\nist, weil sie in keiner der genannten Entscheidungen im\nErgebnis entscheidungserheblich war, würde nicht zu das\nRechtsgefühl befriedigenden Ergebnissen führen, weil sie\nauch solchen Tätern die Möglichkeit des strafbefreienden\nRücktritts versagt, die Abstand von der Tat nehmen, obwohl\nsie diese noch vollenden könnten und sie dies auch wissen.\nDabei kann dahingestellt bleiben, wie eine eigenständige\nFallgruppe des fehlgeschlagenen Versuchs von den Fallgruppen des unbeendeten und beendeten Versuchs abzugrenzen\nwäre (Roxin JuS 1981, 1, 6/8; vgl. Eser in Schönke/Schröder,\nStGB 21. Aufl. § 24 Rdn. 17 ff; Gössel ZStW 87, 3; Rudolphi\nin SK § 24 Rdn. 14; Vogler in LK, 10. Aufl. § 24 Rdn. 25,\n26). Sie würde jedenfalls nicht Fälle erfassen, in denen\nder Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln noch\nvollenden kann. Um eine solche Tat geht es hier; denn die\n\n0\n\nvom Angeklagten benutzte Schußwaffe war, wie er wußte,\nnoch geladen, Er hätte deshalb sein Opfer durch weitere\nSchüsse töten können. Das Vorhaben des Angeklagten war\ndeshalb nach Abgabe des ersten Schusses nicht endgültig\ngescheitert, der Versuch deshalb nicht fehlgeschlagen\n(Roxin, Rudolphi und Vogler aa0; Geilen JK, StGB § 24/4\nund 8; Krauß JuS 1981, 883, 884; Lackner, StGB 15. Aufl.\n§ 24 Anm. 3 a; Otto JK StGB § 24/9).\n\nb) Der Tötungsversuch war aber beendet.\n\naa) Nach Auffassung der Strafkammer ist der Versuch\ndes Angeklagten schon deshalb beendet, weil der Angeklagte\nvon vornherein nur einen Schuß hat abgeben wollen. Sie\nfolgt dabei ersichtlich der früheren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGHSt 22, 330, 331; BGH bei Holtz\nMDR 1980, 628; BGH StV 1981, 67, 514; BGH, Urteil vom\n27. Mai 1975 - k StR 130/75 - und vom 7. März 1978 -\n1 StR 760/77), nach der die Fallgruppen des unbeendeten\nund des beendeten Versuchs allein nach den Vorstellungen\ndes Täters bei Tatbeginn abzugrenzen sind (kritisch\nGeilen JZ 1972, 335; Lackner aaO § 24 Anm. 2 b). In\nteilweiser Abkehr von dieser Rechtsprechung hat der\nBundesgerichtshof sich inzwischen auf den Standpunkt\ngestellt, daß der Versuch in der Regel dann beendet ist,\nwenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den\nEintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich\nhält (BGHSt 31, 170 ff). Die Entscheidung betrifft einen\nFall, in dem der Täter sich bei Tatbeginn nicht auf einen\nfest umrissenen Tatplan festgelegt hatte. Die zustimmenden\nStellungnahmen zu dieser Entscheidung (Hassemer JuS 19835,\n556; Kienapfel JR 1984, 72; Küper JZ 1983, 264; Mayer\nMDR 1984, 187; Rudolphi NStZ 1983, 361; Vogler in LK\naa0 § 24 Ran. 65) wollen ihre Grundsätze auch auf Fälle\n\nwie den vorliegenden ausdehnen, in denen der Täter\n\neinen fest umrissenen Tatplan ausführt. Danach kommt\n\nes für die Frage der Abgrenzung des unbeendeten und\n\ndes beendeten Versuchs auf den \"Rücktrittshorizont\"\n\n(Vogler aa0) nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung an. Unbeendet wäre der Versuch danach, wenn\n\nder Täter nach der letzten Ausführungshandlung glaubt,\nder Eintritt des Erfolges sei nicht möglich und von\nweiteren Handlungen absieht, die noch zum Erfolg führen\nkönnten. Ist der Erfolgseintritt dagegen nach der letzten\nAusführungshandlung möglich, so ist der Versuch beendet,\nwenn der Täter die hierfür maßgebenden tatsächlichen Umstände erkannt hat (Küper aa0 S. 268; Kienapfel aaO S. 73).\nEin entsprechendes Ergebnis liegt auch nahe, wenn der\nTäter den Erfolgseintritt für möglich hält, die vorgenommene\nHandlung aber objektiv nicht zur Herbeiführung des Erfolgs\ngeeignet ist (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 381; Vogler\nin LK aaO § 24 Rdn. 37; Eser in Schönke/Schröder aa0\n\n§ 24 Rdn. 13).\n\nDie in NJW 1984, 1693 (mit abl. Anm. Ulsenheimer JZ\n1984, 852) abgedruckte Entscheidung des 1. Strafsenats\nhat allerdings in einem Fall, in dem der Täter nach Abgabe eines Messerstiches möglicherweise nicht die Vorstellung hatte, er habe das zur Herbeiführung des Erfolgs\nAusreichende getan, beendeten Versuch dann bejahen wollen,\nwenn er von vornherein vorgehabt haben sollte, den Erfolg\nnur mit der ausgeführten Handlung zu erreichen. In diesem\nSinne kann auch die bei Holtz in MDR 1983, 983, 984 wiedergegebene Entscheidung des erkennenden 4. Strafsenats verstanden werden. Dort ist ausgeführt, bei Abgrenzung des\nbeendeten vom unbeendeten Versuch komme es auf die Vorstellung des Täters bei Abbruch des Handelns an, da nicht\n\n20\n\ndavon auszugehen sei, daß dieser die Anzahl der\nStiche von vornherein geplant habe. In zwei weiteren Entscheidungen des erkennenden Senats (BGH NStZ\n198h, 453; BGH, Beschluß vom 2. April 1985 - 4 StR\n62/85) finden die Vorstellungen des Täters bei Tatbeginn keine Erwähnung mehr; sie betreffen aber Fälle,\nin denen ein fester Tatplan bei Beginn der Ausführung\nnicht festgestellt worden war.\n\nDer Senat neigt dazu, die in BGHSt 31, 170 niedergelegten Grundsätze auch auf Fälle wie den vorliegenden\nanzuwenden, beendeten Versuch also nicht schon anzunehmen,\nwenn der Täter die von vornherein geplante Handlung ausführt, sondern erst dann, wenn er nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die den\nErfolgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn er den\nErfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält (vgl. aber Dreher/\nTröndle, StGB 42. Aufl. § 24 Rdn. 4). Ist der Handlungsablauf dagegen nicht oder jedenfalls aus der Sicht des\nTäters nicht geeignet, den Erfolg herbeizuführen, so ist\nder Versuch, wenn er nicht endgültig gescheitert ist,\nunbeendet; denn das geschützte Rechtsgut ist in solchen\nFällen, zumindest aus der Sicht des Täters, nicht unmittelbar gefährdet,und es besteht deshalb kein Anlaß,\nvon ihm zu erwarten, daß er - was beim beendeten Versuch\nVoraussetzung für die Straflosigkeit ist - zwecks Erlangung der Straffreiheit Aktivitäten zur Verhinderung\ndes Erfolgseintritts entfaltet; es reicht vielmehr aus,\ndaß er von der noch möglichen Tatvollendung freiwillig\nabsieht.\n\n- 10 -\n\nbb) Die Strafkammer ist der Meinung, es habe\nnicht sicher geklärt werden können, ob der Angeklagte\nnach Abgabe des Schusses davon ausging, daß für Ken\nLebensgefahr bestehe. Dem könnte entnommen werden, daß\nder Angeklagte in dem für die Bewertung des Rücktritts\nmaßgeblichen Zeitpunkt, nämlich nach der Beendigung\nder Ausführungshandlung, geglaubt hat, sein Opfer werde\nüberleben. Bei solcher Sachlage wären, wie der 2. Senat\ndes Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 17. Dezember\n1982 - 2 StR 716/82 - ausgeführt hat, keine sicheren\nFeststellungen darüber getroffen, ob der Angeklagte nach\nder letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich gehalten hat (vel.\nauch BGH NJW 1984, 1693). Die Annahme, der Versuch sei\nbeendet, wäre dann nicht gerechtfertigt. Dazu ist zu\nbemerken:\n\nHans-Jürgen Kep wer durch den auf ihn abgegebenen\nKopfschuß schwer verletzt. Nach objektivem Urteil (vgl.\nKienapfel JR 1984, 72, 73) bestand die nahe Gefahr des\nErfolgseintritts. Der Angeklagte hat auch erkannt, daß\nsein Opfer am Kopf getroffen worden war. Er sah \"das\nBlut am Kopf des Zeugen\" (UA 32). Bei dieser Sachlage\nerweist sich die Auffassung des Landgerichts, es habe\nnicht festgestellt werden können, ob der Angeklagte die\nVerletzungen für lebensgefährlich gehalten habe, nicht\nals eine mögliche Schlußfolgerung, die den Kenntnisstand\ndes Angeklagten wiedergibt, sondern als eine rechtliche\nErwägung, die zu hohe Anforderungen an das Merkmal des\nFürmöglichhaltens stellt und daher rechtsfehlerhaft ist.\nDenn für dessen Erfüllung ist es unerheblich, ob der Angeklagte den Erfolgseintritt nach Feststellung der Verletzung noch wollte oder billigte (BGHSt 31, 170, 177);\n\nLO\n\n- 11 -\n\ner braucht auch nicht die Gewißheit des Erfolgseintritts zu haben (Küper JZ 1983, 26h, 268). Maßgeblich\n\nist vielmehr nur, ob er die naheliegende Möglichkeit\nerkannte, sein Opfer werde die Verletzung nicht überleben (BGH aa0). Dies liegt bei bestimmten schweren\nVerletzungen auf der Hand (Vogler in LK aaO § 24 Rdn. 70).\nUm einen solchen Fall geht es nach den Feststellungen\nhier. Denn es ist auszuschließen, der Angeklagte könne\nnicht gewußt haben, daß ein aus kürzester Entfernung\n\naus einer Pistole mit dem Kaliber 9 mm in den Kopf eines\nMenschen abgegebener Schuß nahezu ausnahmslos mit Lebensgefahr verbunden ist. Auch die Angestellten Pe\n\nund Tee, die - anders als der Angeklagte - nicht\neinmal die Stärke der benutzten Schußwaffe kannten und\nnicht wußten, daß der Schuß aufgesetzt abgegeben worden\nwar, haben sofort die Lebensgefahr erkannt und einen\nKrankenwagen herbeigerufen, um den Verletzten ins Krankenhaus bringen zu lassen. Die insoweit getroffenen Feststellungen ergeben ohne jeden Zweifel, daß der Angeklagte,\nder Kenntnis aller derjenigen Umstände hatte, aus denen\nsich die Lebensgefährdung ergab (vgl. BGHSt 19, 352), den\nEintritt des Erfolges für möglich gehalten hat.\n\nc) Der Angeklagte konnte deshalb, wie das Landgericht\nim Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, Straffreiheit für\ndas Tötungsdelikt nicht schon dadurch erlangen, daß er\ndavon Abstand nahm, den Tod des Opfers durch weitere\nSchüsse herbeizuführen. Vielmehr war eS erforderlich,\ndaß er die Vollendung der Tat verhinderte oder daß er,\nwenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet worden ist,\nsich freiwillig und ernstlich bemühte, den Eintritt des\nErfolges zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dies\nhat der Angeklagte nicht getan.\n\n- 122 -\n\naa) Die Tat verhindert, wer bis zu dem Zeitpunkt,\nin dem er den Erfolg nicht mehr abzuwenden vermag (BGH\nStV 1981, 515, 516), eine neue Kausalkette in Gang setzt,\ndie für die Nichtvollendung der Tat mit ursächlich wird\n(BGH StV 1981, 514, 515; NJW 1985, 813). Ohne Belang ist\ndabei, ob der Angeklagte noch mehr hätte tun können (BGH\nStV 1981, 396) oder ob andere vom Willen des Täters unabhängige Umstände zur Verhinderung der Tat drängen (BGH\nNJW 1985, 813), sofern er nur die ihm bekannten und zur\nVerfügung stehenden Mittel benutzt hat, die aus seiner\nSicht den Erfolg verhindern konnten (BGH, Urteil vom\n314. Januar 1980 - 4 StR 665/79). Diese Voraussetzungen\nliegen nicht vor, weil es schon an der Ursächlichkeit\noder wenigstens Mitursächlichkeit des Verhaltens des\nAngeklagten für die Erfolgsabwendung fehlt. Er hat zwar\nPo und TEE gesagt, sie sollten nach ihren\nChef sehen, diesem sei etwas passiert. Ursächlich für\ndie Rettung war diese Äußerung aber nicht, denn die\nbeiden Angestellten hatten, wie vom Landgericht festgestellt, den Knall gehört. Sie gingen in Richtung\nBürobaracke und wollten nachsehen, was geschehen war\n(UA 33). Die Hilfeleistung, die zur Abwendung des Erfolgs geführt hat, erfolgte deshalb ohne Zutun des\nAngeklagten. Daß er dies auch erkannt hat, hat das\nLandgericht nicht festgestellt.\n\nbb) Strafbefreiender Rücktritt käme bei dieser\nSachlage nur in Frage, wenn sich der Angeklagte ernsthaft um eine Erfolgsabwendung bemüht hätte (§ 24 Abs. 1\nSatz 2 StGB). Hier könnte schon zweifelhaft sein, ob\ndas Merkmal der Ernsthaftigkeit des Bemühens, dessen\nVorliegen in Fällen des 8 24 Abs. 1 Satz 2 StGB, anders\nals in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz StGB,\n\n0\n\n- 13 -\n\nVoraussetzung für die Anwendung der Rücktrittsvorschriften ist (BGH, Urteil vom 19. März 1981 - 4 StR\n80/81), erfüllt ist (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972,\n754). Auf die Ernsthaftigkeit der Erfolgsabwendung,\ndie das Landgericht nicht geprüft hat, kommt es hier\nindessen nicht an, weil die Bemühungen des Angeklagten\num Erfolgsabwendung nicht ausreichend waren.\n\nIn Fällen, in denen die Tat durch ein Eingreifen\nDritter verhindert wird, reicht nicht ein irgendwie\ngeartetes Bemühen aus (vgl. Puppe NStZ 1984, 188),\nvielmehr nur ein solches, das sich in der Vorstellung\ndes Täters als ein bewußtes und gewolltes Abbrechen\ndes in Bewegung gesetzten Kausalverlaufs darstellt.\nDer Täter muß alles tun, was in seinen Kräften steht\nund was nach seire r Überzeugung zur Erfolgsabwendung\nerforderlich ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 279, 985);\ner muß die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfen (BGHSt 31, 46, 50). Das hat\nder Angeklagte nicht getan.\n\nNotwendig ist zwar nicht, daß der Täter selbst die\naus seiner Sicht notwendigen Hilfsmaßnahmen ergreift. Es\nkann ausreichen, wenn er einen Krankenwagen herbeiholt,\ndessen Insassen zur Rettung des Verletzten in der Lage\nsind (BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH bei Holtz MDR\n1978, 279, 985; BGH StV 1981, 396; BGH, Urteil von\n31. Januar 1980 - 4 StR 665/79; BGH, Beschluß vom 11. Januar 1980 - 3 StR 489/79). Auch sonst kann sich der Täter\nder Hilfe Dritter (BGH bei Dallinger MDR 1972, 751; BGH\nNJW 1973, 632) oder auch, wenn ©5 möglich ist, des Verletzten (BGH NJW 1985, 813, 814; BGH, Urteil vom 26. Mai\n1983 - 4 StR 271/83) bedienen. Jedenfalls wenn - wie hier -\n\n- 1b -\n\nein Menschenleben auf dem Spiel steht, sind jedoch\ninsoweit hohe Anforderungen zu stellen (BGH bei Holtz\nMDR 1978, 985). Der Täter muß sich um die bestmögliche\nMaßnahme für die Erfolgsabwendung bemühen. Hilft er\nnicht selbst, so muß er sich zumindest vergewissern,\n\nob die Hilfspersonen das Notwendige und Erforderliche\nveranlassen (vgl. BGH NJW 1985, 813, 814). Dies hat\n\nder Angeklagte nicht getan. Er hat vielmehr die Rettungsmaßnahmen den Angestellten des Opfers allein überlassen.\nEr hat diesen weder Vorschläge gemacht noch sich vergewissert, ob sie irgendwelche zur Erfolgsabwendung notwendigen Maßnahmen trafen. Deshalb hat er dem Zufall\ndort Raum geboten, wo er ihn vermeiden konnte (BGHSt\n\n31, 46, 49). Seine Bemühung um Erfolgsabwendung ist\nsomit, wie die Strafkammer zutreffend festgestellt hat,\nnicht ausreichend. Die Vergünstigung des §§ 24 StGB kann\nihm deshalb nicht zugute kommen.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-22/4-str-326-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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