{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-08-22_4_StR_323_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-08-22","aktenzeichen":"4 StR 323/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _323/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHerbert N EB 4 cus ICE, geboren\nana WER :951 in Co,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nBG\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. August 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender kichter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie xichter am Bundeszgerichtshof\nnürxthal\nLaufhütte\nör. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Kichter,\n\nÜberstaatsanwalt we in der Verhandlung,\nStaatsanwalt > bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfir xecht erkannt:\n\n47\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngezen das Urteil <es Landgerichts\nSchweinfurt vom 2. März 985 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des xechtsmittels und nie\ndem Angeklagten in nevisionsverfahren\nerwachsenen notwerdigen Auslagen trägt\n\n\"die Staatskasse.\n\nVon nechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten wird versuchter Mord in Tateinheit\nmit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren’ ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt. ihm wird vorgeworfen, er sei\nin der Nacht zum 23. Juli \"937, ohne im Besitz einer\nFahrerlaubnis zu sein, mit dem Pkw Golf GTI seines Vaters\nbewußt auf den mit einem beleuchteten Anhaltestab auf\nder Fahrbahn stehenden Polizeibeamten ZW zuzefahren,\num zu verhindern, daß er kontrolliert und wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis zur Verantwortung gezogen werde;\ndabei habe er in Kauf genommen, den Beamten zu berfahren und zu töten.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen,\nweil sie nicht mit hinreichender Sicherheit hat feststellen können, daß er der rahrer Ges Tatfahrzeugzes\ngewesen ist.\n\nDie xevision der Staatsanwaltschaft beanstandet\ndas Verfahren und riüst die Verletzung sachlichar xechts.\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrüren:\n\n1. Die küge einer Verletzung’ der § 9 61 Nr. 5, 59 StPu\nentspricht nicht den in % 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine\nVerfahrensrüge gesteilten Anforderungen und ist deshalb\nunzulässig. Die nechtfertigungsschrift enthält nicht die\n-ür eine abschließende Prüfung und «ntscheidung des\nnevisionsgerichts notwendigen Tatsachen iiber den beanstandeten Verfahrensvorgang (vgl. BGHSt 3, 213, 214),\nInsbesardere wird nicht mitzeteilt, ob die „taat\nschaft. Aie Ancrdnung des Vorsitzenden, daß die Zeugen\nFORD urd ZU unbeeicirt bleiben, überhrupt gerüzt\nund auf diese Weise eine Entscheidung des Gerichis herbeizuführen versucht hat (9 238 Abs. 2 StPO; vgl. KK Peichen\n§ 61 StPO Ran. 31).\n\n2. Aus dem gleichen Grunde unzulässig ist die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, daß die Stra’-\nkammer ‘ber die \"Tatsache, daß den in dieser Sache im\nZuge der polizeilichen zrmittlunzen vernnmnener Zeujer\naus Besorgnis vor henressaiien des Angeklag\\en Vertraulich-\n\n-\n\nkeiten zugesichert warden ist, keiren Beweis erhoben\" habe.\n\n-5-\n\nWeder wird der Inhalt der in Frage kommenden Zeugenaussagen, noch die Art der angedrohten Repressalien\nmitgeteilt.\n\n3. Die Aufklärungsrüge, die weitere Feststeilungen\nzum reflektierenden Kennzeichen des Kraftfahrzeuges;,\ninsbesondere ein Sachverständigengutachten vermißt, ist\nunbegründet. Angesichts der eindeutigen Aussage des\nPolizeibeamten brauchte sich der Strafkammer die Möglichkeit einer optischen Täuschung um SO weniger aufzudrängen,\nals die Staatsanwaltschaft auf die Vernehmung des\ngeladenen Sachverständigen verzichtet hat (HA Bl. 92).\n\n4. Mit der weiteren Aufklärungsrüge, die beanstandet,\ndaß der polizeiliche Sachbearbeiter Fig nicht zur Überprüfung der Aussagen des Zeugen AB als Zeuge vernommen worden sei, greift die Revision in Wahrheit nur\ndie allein der Strafkammer obliegende Beweiswürdigung\nan. Auf die Aussage des POM Fig konnte es nicht\nankommen. Die Strafkamner hält den Zeugen Asp für\nunglaubwürdig. Er muß die von ihm bekundeten Tatsachen\nnicht aus Zeitungsberichten, sondern kann sie auch auf\nandere Weise, insbesondere vom wahren Täter, den er entlasten wollte, erfahren haben. Auch können die Wirtshausgespräche über die der Polizei bekannten Tat- und Fluchtumstände auf Berichten von Zeugen, die am Tatort anwesend\ngewesen sind, beruhen. Als solche kommen der Polizeibeamte\nFEED, sen AGHEEEEEEN im Laufe des dem Vorfall folgenden\nTages in der Gastwirtschaft DB in DB getroffen\nhat (Bl. 11 K, 36 der Akten), und die von Fo unmittelbar\n\nvor dem nächtlichen Geschehen kontrollierten, namentlich nicht bekannten Pkw-insassen (Bl. 24 der Akten)\nin Betracht.\n\n5, 9 26% StPü ist nicht verletzt. Ausweislich der\nSitzungsniederschrift (HA Bl. 91) ist das Urteil des\nSchöffengrrichts Schweinfurt vom 56. Februar 1981: im\nSachverhalt nur auszugsweise verlesen worden. Der Sena”\nkann deshalb schon nicht feststellen, ob die in jenen\nVerfahren gefallenen Außerungen des Angeklagten überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden\nsind. Im übrigen könnte allein aus dem Schweigen der\nUrteilsgründe zu einem bestimmten Beweisgeschehen noch\nnicht gefolgert werden, daß der Tatrichter dieses Geschehen\nunbenutzt gelassen und somit seine Überzeugung nicht aus\ndem Invegriff der Verhandlung geschöpft habe (KK § 26“\nkdn. 20). Letztlich hat die in Rede stehende frühere\nAußerung des Angeklagten, wenn er erst seinen GTI habe,\nbekomme ihn die Polizei nicht mehr, nicht die vor der\ntevision behauptete Bedeutung. Seine Täterschaft im vnrliegenden Verfahren beweist sie nämlich in ihrer allgemein\n\ngehaltenen Formulierung nicht.\n\nIi. Sachbeschwerde:\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteiis\nhat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch\neinen Rechtsfenler aufgedeckt. Die Einwendungen der\nRevision sind entweder als Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen unzulässig oder offensichtlich unbegründet.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner\n\n7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-22/4-str-323-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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