{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-08-21_4_StR_446_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-08-21","aktenzeichen":"4 StR 446/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Dr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR _ 446/85\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael J ED zus Le, dort geboren\nam BR. EEE 1962, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n,\n\n78\n\n+8\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 21. August 1985 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten JB wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal vom\n3, April 1985, auch soweit es den Angeklagten\nDetzer betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); der Senat verweist hierzu\nauf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n30. Juli 1985.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\nDas Landgericht hat seiner Strafbemessung den wegen Versuchs\nnach 8§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde\ngelegt. Entgegen § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat es als danach\nverbleibende Mindeststrafe aber nicht eine Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren, sondern eine solche von fünf Jahren angenommen (UA 14). Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß sich dieser Rechtsfehler auf das Urteil\nausgewirkt hat. Das Landgericht wollte sich bei der Strafzumessung an der Untergrenze des gegebenen Strafrahmens\norientieren (UA 15). Es ist daher möglich, daß es bei zutreffender Bestimmung dieses Rahmens eine andere, ebenfalls\nnoch schuldangemessene Strafe verhängt hätte.\n\nDie somit gebotene Aufhebung des Strafausspruchs ist\ngemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Detzer zu erstrecken,\nder von demselben Rechtsfehler betroffen ist.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-21/4-str-446-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-21/4-str-446-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.222142+00:00"}}