{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-08-20_4_StR_441_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-08-20","aktenzeichen":"4 StR 441/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ds\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 444/85 BESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred Heinrich M EEE zus Diem,\ngeboren am @. EB 1953 in Gen - Beim, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n6\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 20. August 1985\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n22. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat einen Teilerfolg.\n\n1. Die formelle Rüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet,\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die\n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\nergeben hat.\n\n2. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\nkann jedoch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer hat eine Aussetzung der Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung \"unabhängig von den Voraussetzungen\ndes § 56 Abs. 1 StGB\" abgelehnt, weil sie weder in der Tat\nnoch in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umständ\nim Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu erkennen vermocht hat. Sie\nhat Milderungsgründe vermißt, \"die von besonderem Gewicht\nsind, weil sie Ausnahmecharakter haben und dem Fall zu\nGunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken\". Damit stellt das Landgericht zu hohe Anforderungen\nan die Annahme besonderer Umstände, welche die Aussetzung\nder Vollstreckung einer zwei Jahre nicht übersteigenden\nFreiheitsstrafe zulassen. Daran, daß diese Strafaussetzung\nnur zulässig sei, wenn Umstände vorliegen, die dem Fall\nden \"Stempel des Außergewöhnlichen\" aufdrücken, hat der\nBundesgerichtshof nicht mehr festgehalten. Die Anwendung\ndes § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle\nbeschränkt und kommt nicht etwa allein bei Taten in Betracht, die in einer Konfliktslage oder in Situationen\nbegangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder\nSchuldausschließungsgründe heranreichen (BGH NStZ 1984,\n\n361 m. w. Nachw.). Es bedarf vielmehr einer Gesamtwertung,\nob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die\neine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und\nSchuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt,\n\nBG\n\nals nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen\nlassen (BGH, Beschluß vom 27. November 1984 - 4 StR\n694/84).\n\nSalger . Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-20/4-str-441-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-20/4-str-441-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.204238+00:00"}}