{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-08-13_4_StR_423_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-08-13","aktenzeichen":"4 StR 423/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2m\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 423/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter willi O EEE zus Sch, geboren am\n®. GEB 1944 in Ha, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nam 13. August 1985 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n27. März 1985 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat teilweise\n\nErfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\ndes angefochtenen Urteils richtet, ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung\n\ndes gesamten Strafausspruchs.\n\na) Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte in allen Fällen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls gehandelt habe und ist daher gemäß § 48 Abs. 1 StGB stets von einer Mindeststrafe von\nsechs Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Nach den Urteilsfeststellungen läßt sich jedoch nicht sicher feststellen, daß noch keine Rückfallsverjährung (§ 48 Abs. 4\nStGB) eingetreten ist:\n\nFür die Taten vom 19. Mai und 6. November 1980\n(Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) kommen als \"frühere Tat\"\nim Sinne des 8 48 Abs. 4 St6B die dem Urteil des Amtsgerichts Bitburg vom 7. Juni 1975 zugrunde liegenden Straftaten in Betracht. Das Landgericht teilt jedoch weder mit,\nwann diese Straftaten begangen wurden, noch welchen Teil\nder Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten der\nAngeklagte verbüßt hat und wann die Verbüßung erfolgte.\nFür den Senat ist daher nicht eindeutig erkennbar, ob\nzwischen den der Verurteilung vom 7. Juni 1975 zugrunde\nliegenden Straftaten und dem 19. Mai bzw. 6. November 1980\n(auf die Tatzeiten, nicht etwa auf den Zeitpunkt der Verurteilung kommt es an, vgl. BGHSt 25, 106, 107) abzüglich\nder Zeit der Strafverbüßung nicht mehr als fünf Jahre verstrichen waren; hierüber eigene Feststellungen zu tref-\n\nfen, ist ihm verwehrt.\n\nFür die Taten vom 24. September 1982 und 3. Juli 1984\n(Fälle 3 und 4 der Urteilsgründe) kommen als Vorverurteilungen das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 3. September 1981 und wiederum das Urteil des Amtsgerichts Bitburg vom 7. Juni 1975 in Betracht. Auch hier ist mangels\ndiesbezüglicher Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht\n\nsicher feststellbar, ob zwischen den diesen Verurteilungen\n\nzugrunde liegenden Straftaten abzüglich der Zeit der\nStrafverbüßung aus dem Urteil vom 7. Juni 1975 nicht\nmehr als fünf Jahre verstrichen waren. Der Senat kann\nnicht völlig ausschließen, daß das Landgericht niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, falls die Rückfallvoraussetzungen nicht vorliegen und somit jeweils von\neiner geringeren Mindeststrafe hätte ausgegangen werden\n\nmüssen.\n\nb) Die Strafzumessung des Landgerichtsist jedoch\ndarüber hinaus auch noch aus anderen Gründen zu bean-\n\nstanden:\n\nHätte der Angeklagte die im Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 3. September 1981 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht in Unterbrechung der Untersuchungshaft in dem vorliegenden Verfahren voll verbüßt, so wäre gemäß § 55 Abs. 1 StGB aus den\ndem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen zugrunde liegenden Einzelstrafen und den hier wegen der Taten vom\n19. Mai und 6. November 1980 ausgesprochenen Strafen\neine Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Die darin liegende\nHärte, daß die früher erkannten Strafen wegen der inzwischen erfolgten Vollstreckung nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden können, hätte das Landgericht\nbei der Bemessung der nunmehr verhängten Strafen ausgleichen müssen (st. Rspr., vgl. BGHSt 31, 102, 103 m. weit.\nNachw.). Das hat es versäumt.\n\nSchließlich ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht, ob das Landgericht im Falle 4 von der Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB Ge-\n\nbrauch gemacht hat. Weder in der Liste der angewendeten\n\nVorschriften (8§ 260 Abs. 5 StPO) noch in den Urteilsgründen wird diese Bestimmung erwähnt; die gegenüber den\nübrigen Fällen niedrigere Einzelstrafe spricht allerdings für ihre Anwendung durch das Landgericht. Bei Verurteilung wegen einer versuchten Tat müssen die Urteilsgründe aber klar erkennen lassen, daß das Gericht die\nMöglichkeit erwogen hat, die Tat milder zu bestrafen,\n\nund welchem Strafrahmen die Strafe entnommen worden ist\n(BGH, Urteile vom 14. Juli 1981 - 1 StR 274/81, bei Holtz\nMDR 1981, 979 und vom 28. Juli 1983 - 4 StR 310/83).\n\nNach alledem kann der Strafausspruch des angefoch-\n\ntenen Urteils insgesamt keinen Bestand haben.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-13/4-str-423-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-13/4-str-423-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.097025+00:00"}}