{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-08-13_4_StR_412_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-08-13","aktenzeichen":"4 StR 412/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A .\n1%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 412/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans F EEE zus Vom EEE dort geboren\nam. WEB 1955, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 28. März 1985\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Vergewaltigung in zwei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung, sowie wegen sexueller\nNötigung verurteilt wird\n(88 177, 178, 52, 53 StGB),\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den\nFällen 3 bis 7 der Urteilsgründe sowie über\n\ndie Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen und wegen sexueller Nötigung in vier\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist\n\nim Sinne des 8§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie die\n\nSchuld- und Einzelstrafaussprüche wegen Vergewaltigung\n\nim Fall 1 und wegen sexueller Nötigung im Fall 2 der Urteilsgründe angreift. Sie führt aber auf die Sachrüge zur\nÄnderung der Schuldsprüche in den Fällen 3 bis 7 der Urteilsgründe und zur Aufhebung der von der Schuldspruchänderung betroffenen Strafaussprüche (8§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die\nZeugin MED in der Nacht vom 4. Junı 1984 auf den 5. Juni 1984 durch die Drohung, er werde sie umbringen, wenn\nsie sich weigere - dabei hielt er ihr ein Messer dicht\nzwischen Brust und Hals - dazu genötigt, den Beischlaf zu\ndulden (Fall 3 der Urteilsgründe). Kurz darauf nötigte\ner die Zeugin - wiederum durch Drohung mit dem Messer -\nzum After- (Fall 4) und zum Mundverkehr (Fall 6) sowie\nzur Duldung von sexuellen Manipulationen in der Scheide\n(Fall 5). Nach einer Zwischenzeit von etwa einer Stunde\nzwang er die Zeugin, die, wie das Landgericht ausführt,\n\"aufgrund der Ereignisse der vergangenen Nacht nicht mehr\nin der Lage war, sich energisch zu wehren\" (UA 11), er-\n\nneut zum Geschlechtsverkehr (Fall 7).\n\nDas Landgericht geht insoweit von insgesamt fünf\nselbständigen Taten aus und hat den Angeklagten deshalb\nwegen zweimaliger Vergewaltigung und dreimaliger sexueller Nötigung verurteilt. Dies hält rechtlicher Prüfung\n\nnicht stand.\n\n2. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung sind zweiaktige Delikte, Tathandlung ist die mit Gewalt oder\ndurch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangene Nötigung eines anderen zu außerehelichen\nsexuellen Handlungen (im Falle des § 177 StGB zum außer-\n\nehelichen Beischlaf mit einer Frau). Nach den Feststei-\n\nlungen ist die Nötigung in den Fällen 3 bis 6 der Urteilsgründe durch eine fortwirkende und immer wieder erneuerte durch Vorhalten mit einem Messer unterstrichene\nDrohung, das Opfer tödlich zu verletzen, begangen worden.\nDies verbindet diese Fälle der Vergewaltigung (Fall 3)\nund der sexuellen Nötigung (Fälle 4 bis 6) zu einer Tat.\nDenn für die Tateinheit reicht es aus, wenn ein Teil der\ntatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt; bei\nVergewaltigung und sexueller Nötigung ist dies schon dann\nder Fall, wenn die sexuellen Handlungen, wie hier, unter\nAusnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Drohung vorgenommen werden (BGH\nbei Holtz MDR 1981, 99).\n\nMit den Fällen 3 bis 6 ist aberauch die Vergewaltigung im Falle 7 der Urteilsgründe zu einer Tat verbunden.\nDer Generalbundesanwalt meint zwar, ınsoweit handele es\nsich um eine gegenüber dem vorangegangenen Geschehen\nselbständige Tat, weil zwischen den Tathandlungen eine\nlängere Zeitspanne liege. Dieser Wertung steht aber entgegen, daß der Angeklagte sein Opfer im Falle 7 nicht\nerneut zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt, vielmehr die frühere noch fortwirkende Nötigung durch Drohung\nmit Gefahr für Leib oder Leben ausgenutzt hat (BGH bei\nHoltz MDR 1976, 812). Deshalb ist das Nötigungsmittel im Falle 7 der Urteilsgründe mit dem der Fälle 3\nbis 6 so verzahnt, daß nicht von zwei Taten, sondern\nvon einer tateinheitlich verbundenen Tat auszugehen ist\n(vgl. B6H, Beschluß vom 16. Oktober 1984 - 1 Str 591/84).\n\n3. Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs\nselbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß sich der\nAngeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen kön-\n\nnen, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß die Fälle\n\n3 bis 7 der Urteilsgründe eine Tat im Rechtssinn darstellen können. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfallen\ndie in den Fällen 3 bis 7 verhängten Einzelstrafen. Deshalb\nkann auch die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Der\n\nSchriftsatz vom 9. August 1985 hat vorgelegen.\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nLaufhütte Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-13/4-str-412-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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