{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-07-22_4_StR_396_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-07-22","aktenzeichen":"4 StR 396/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 396/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKhyat M EEE aus HE. geboren am ER. mmber 1948 in Me DER (Marokko), zur Zeit einstweilen\n\nuntergebracht,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nVG\n\nHM\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 20. März 1985\nmit den Feststellungen - ausgenommen die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen -\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist am 5. September 1979 von den Ärzten\n\nDr. Gi und Dr. GEW operiert worden. Er glaubt, die\nOperation sei fehlerhaft gewesen und habe sein Leben zerstört. Deshalb fuhr er am 15. September 1983 nach Düsseldorf in der Absicht, die beiden Ärzte zu entführen und zu\ntöten. Nach zwei Tagen vergeblichen Wartens erreichte er\nDr. GEM in seiner Wohnung und zwang ihn mit vorgehal-\n\ntener Pistole zu sich in den Pkw. Die Wohnung des anderen\nArztes fand er zunächst nicht. Mit Dr. COEB fuhr er zu\neinem Waldstück und beschloß hier, sein Tötungsvorhaben\n\nzu verwirklichen. Aus einer Entfernung von 3 m schoß er\n\ndas Opfer mit drei auf den Kopf gezielten Treffern nieder.\nDanach machte sich der Angeklagte erneut auf die Suche\nnach der Wohnung des Dr. Gi@WWP, die er schließlich auch\nfand. Da sie bereits von der Polizei observiert wurde,\nkonnte er schließlich festgenommen werden. Dr. CB\n\nüberlebte wider Erwarten.\n\nDas Landgericht hat in diesem Sachverhalt die Merkmale des versuchten Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und \"Verstoß gegen das Waffengesetz\" erblickt\nund den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angordnet sowie die Tatwaffe eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde im wesentlichen Erfolg, weil das Landgericht\nnicht festgestellt hat, ob der Angeklagte für sein Tun\nverantwortlich zu machen ist oder nicht.\n\nNach Ansicht des Landgerichts ist der Angeklagte\neine rigide schizoide Persönlichkeit mit überwertigen\nparanoiden Erlebnisinhalten und einem gestörten Realitätsbezug. Bei ihm liegt ein sekundärer Wahn vor, der\nauf der Fehlverarbeitung eines organischen Traumas beruht. Dadurch ist der Angeklagte auf Dauer erheblich\nin der Fähigkeit eingeschränkt, das Unrecht seiner Tat\neinzusehen (UA 15/16). Das Landgericht hat deshalb\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB in seiner 1. Alternative (erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit) bejaht. Dabei hat es indessen nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ersten Alternative\ndes § 21 StGB beachtet, welche auch das Schrifttum billigt.\n\nA\n\n-4-\n\nDanach scheidet diese Alternative aus, wenn der\nTäter trotz an sich erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt. Denn seine\nSchuld wird nicht gemindert, wenn er ungeachtet seiner\ngeistigen Verfassung das Unrecht tatsächlich eingesehen\nhat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf\ndie Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in\n§ 20 StGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist - auch bei an sich nur\nverminderter Einsichtsfähigkeit - nicht 8 21 St6B, sondern\n§ 20 StGB anzuwenden. Die Vorschrift des § 21 StGB kann\nin den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur\ndann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat,\ndies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHSt 21, 27, 28;\nBGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; Dreher/\nTröndle, StGB 42. Aufl. § 21 Rdn. 3; Lackner, StGB 15. Aufl.\n§ 21 Anm. 1; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.\n§ 21 Rdn. 4, 7; Rudolphi in SK § 21 Rdn. 4).\n\nOb der Angeklagte das Unrecht seines Tuns eingesehen\nhat oder nicht, stellt das Landgericht nicht fest. Es erörtert deshalb auch nicht die Frage, ob eine etwa fehlende\nUnrechtseinsicht dem Angeklagten vorzuwerfen wäre. Damit\nfehlt es an einer tatsächlichen Grundlage sowohl für einen\nSchuldspruch und die Verurteilung zu Strafe als auch für\ndie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben. Nicht\n\nbetroffen von dem Rechtsfehler sind die Feststellungen des\n\nLandgerichts zum äußeren Tatgeschehen; sie können mithin bestehenbleiben.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-22/4-str-396-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-22/4-str-396-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.343898+00:00"}}