{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-07-11_4_StR_307_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-07-11","aktenzeichen":"4 StR 307/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Widerstandsunfähigkeit im Sinne des 8 179 Abs. 1 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 8 179\n\nZur Widerstandsunfähigkeit im Sinne des 8 179 Abs. 1 StGB.\n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - 4 StR 307/85 - LG Münster\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 307/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter | m aus MER, dort geboren am. ®-\nEB 1965,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger\n\nAN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitz\n\nung\nvom 11. Juli 1985,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt uw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED zu: mE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n18. März 1985 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs einer widerstandsunfähigen Frau zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. Es hat die Strafe zur\nBewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte betrat in der Nacht vom 9. auf den\n10. September 1983 das Schlafzimmer der Eheleute PB.\nHeike PO lag nackt auf dem Ehebett. Der Angeklagte vermutete, daB sie von Jörg Ri - der sich noch im Schlafzimmer befand als der Angeklagte eintrat - und Erwin FEED\ndurch Schläge gezwungen worden war, den Geschlechtsverkehr\nzu dulden. Seine Vermutung traf zu. Die Zeugin war \"wegen\nder vorausgegangenen Vergewaltigungen völlig erschöpft\"\n(UA 7). Der Angeklagte legte sich, nachdem Jörg Reis\nden Raum verlassen hatte, neben die Zeugin. Er erkannte,\n\"daß sie erschöpft, nıedergeschlagen und apathisch, fertig\nund teilnahmslos dalac\". Obwohl ihm klar war, daß sie einem\nGeschlechtsverkenr mit ihm nicht freiwillig zustimmen würde, fragte er sie, \"ob er auch mal mit ihr schlafen könne\".\nOhne nennenswerten Kraftaufwand spreizte er die Beine der\nZeugin, die \"zu irgendeiner Gegenwehr nicht mehr fähig war\".\n\nEr war sich dabei bewußt, daß sie \"wegen der vorausgegangenen Vergewaltigungen nicht mehr in der Lage war, sich zu\näußern oder sich zu wehren\" (UA 6). Sodann vollzog er mit\n\nihr den Geschlechtsverkehr.\n\n2. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe eine widerstandsunfähige Frau zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht und sich deshalb nach 8 179 Abs. 1, 2 StGB\nstrafbar gemacht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\na) Die Strafkammer geht zu Recht davon aus, daß der\nAngeklagte nicht nach § 177 StGB zu bestrafen ist. Nach den\nFeststellungen hat er das Opfer weder durch Gewalt noch\ndurch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\nzum Beischlaf genötigt. Vielmehr hat er lediglich die Gewaltanwendung anderer ausgenutzt. Zwar setzt der Tatbestand\ndes § 177 StGB nicht voraus, daß der Nötigende und derjenige,\nder den Geschlechtsverkehr ausführt, ein und dieselbe Person ist. Täter des zweiaktigen Delikts kann auch sein, wer\nsich die Nötigung eines anderen zunutze macht. Dies gilt\naber dann nicht, wenn bei Beginn der Tathandlung die von\nanderen in eigenem Interesse begangene Nötigung bereits beendet ist und der Täter nur die Folgen ausnutzt, die sie\nfür das Opfer gehabt hat, mögen diese psychischer oder physischer Art sein (BGH GA 1977, 146). So war es nach den Feststellurigen hier. Die Versewaltigung von Heike PB durch\nJörg REED und Erwin FOR war beendet, als der Angeklagte das Zimmer, in den sich das Opfer befand, betrat.\nSelbst genötigt hat der Angeklagte nicht, nach den Feststellungen auch nicht dadurch, daß er mit der Frage, ob er mit\nder Zeugin schlafen könne, an vorangegangene Gewaltanwendung anknüpfte (vgl. LK, 10. Aufl. § 177 Rdn. 13). Die\nfrüher eingesetzten Nötigungsmittel wirkten auch nicht\nfort.\n\nb) Im Ergebnis zutreffend stützt die Strafkammer die\nVerurteilung des Angklagten auf § 179 StGB, und zwar nach\n8 179 Abs. 2 StGB, der 8 179 Abs. 1 StGB für Fälle ergänzt,\nin denen die vom Täter vorgenommene sexuelle Handlung der\naußereheliche Beischlaf ist.\n\naa) Das Landgericht geht allerdings in den Gründen\nseines Urteils vom Vorliegen der Voraussetzungen des 8 179\nAbs. 1 Nr. 2 StGB aus (im Katalog der angewendeten Strafvorschriften ist dagegen zutreffend 8 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB\ngenannt). Die Vorschrift stellt den sexuellen Mißbrauch\neines körperlich Widerstandsunfähigen unter Strafe. Sie\nist durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom\n23. November 1973 (BGBl I 1725) neu geschaffen worden (vgl.\nBGHSt 30, 144, 145 m. wm. Nachw.). Sie schützt den aus\nphysischen Gründen Widerstandsunfähigen vor sexuellem\nMißbrauch und dient der Ergänzung des 8 179 Abs. 1 Nr. 1\nStGB, der den sexuellen Mißbrauch eines aus psychischen\nGründen Widerstandsunfähigen mit Strafe bedroht. Aus körperlichen Gründen widerstandsunfähig ist, wer infolge körperlicher Gebrechen (etwa Lähmung) oder äußerer Einwirkung (etwa Fesselung) einem Sexualakt, der mit ihm vorgenommen wird, nicht entgegenwirken kann (BGHSt 30, 144;\nBGH JR 1983, 254 m. Anm. Geerds; BGH bei Holtz MDR 1980,\n985). Es mag Fälle geben, in denen das Opfer infolge\nvorausgegangener Gewaltakte körperlich so erschöpft ist,\ndaß es sexuellem Ansinnen eines Dritten wegen körperlicher Entkräftung keinen Widerstand mehr entgegenbringen\nkann. Von solchen Fallgestaltungen gehen Eser (in Schönke/\nSchröder, St&GB ?1. Aufl. 8 179 Rdn. 4 und 7) und Horn\n(in SK 8 179 Rdn. 3 und 5) ersichtlich aus, wenn sie den\nsexuellen Mißbrauch eines völlig Erschöpften als nach\n8 179 Abs. 1 Nr. 2 StdB strafbar bezeichnen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht aber nicht\n\neindeutig festgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, daß\ndas Opfer wegen der vorausgegangenen Vergewaltigung\n\"psychisch\" - also nicht aus körperlichen, sondern aus\nseelischen Gründen - widerstandsunfähig war (UA 7).Den\nFeststellungen ist nicht sicher zu entnehmen, daß die\nZeugin auch körperlich widerstandsunfähig war.\n\nbb) Das angefochtene Urtil ergibt aber zweifelsfrei, daß jedenfalls die Voraussetzungen des 8 179\nAbs. 1 Nr. 1 StGB - in Verbindung mit 8 179 Abs. 2\nStGB - vorliegen. Denn der Angeklagte hat eine Frau,\ndie infolge tiefgreifender Bewußtseinsstörung zum\nWiderstand unfähig war, sexuell - und zwar durch außer-\n\nehelichen Beischlaf - mißbraucht.\n\nDas Merkmal Bewußtseinsstörung im Sinne des\n8 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfaßt - wie das entsprechende\nMerkmal in § 20 StGB - Trübungen oder teilweise Ausschaltungen des Selbst- oder Außenweltbewußtseins, die\nnicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (Lenckner in\nSchönke/Schröder, aaO 8 20 Rdn. 13 mit Nachw.). Als\nUrsachen solcher Störungen kommen auch Erschöpfungszustände in Frage (BGH, Urteil vom 9. Februar 1983\n- 3 StR 500/82; BGH GA 1977, 144, 145 - Dreher/Tröndle,\nStGB 42. Aufl. 8 179 Rdn. 5; Lackner, StGB 15. Aufl.\n8 179 Anm. 3; LK aaO 8 179 Rdn. 5; zweifelnd Eser in\nSchönke/Schröder, aa0 8 179 Rdn. 4 und Horn in SK\n8 179 Rdn. 3). Ein solcher Erschöpfungszustand ist\ntiefgreifend und führt zur Widerstandsunfähigkeit im\nSinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn der Betroffene\ninfolge der Erschöpfung einen Widerstandswillen nicht\nbilden kann (BGH NStZ 1981, 139). Das Landgericht hat\nfestgestellt, daß diese Voraussetzungen hier bei der\n\nZeugin Prem vorgelegen haben. Diese war, wie der Tatrichter ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, wegen der vorausgegangenen Vergewaltigungen so \"erschöpft, niedergeschlagen und apathisch, fertig und teilnahmslos\", daß sie nicht\nmehr in der Lage war, \"sich zu äußern und zu wehren\". Diesen Zustand hat der Angeklagte, wie den weiteren Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist, \"bewußt als\nFaktor einkalkuliert\" (UA 7). Er hat damit - in zutreffender laienhafter Bewertung - das Vorliegen der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung und die - darauf beruhende -\nWiderstandsunfähigkeit erkannt und die Frau vorsätzlich\nunter Ausnutzung dieses Zustandes zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht.\n\nc) Die Tatsache, daß das Landgericht in den Gründen\nseines Urteils die Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 Nr. 2\nStGB und nicht die des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht hat,\nkann sich nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben. Die Höhe der Strafe wird dadurch nicht berührt. Diese\nist unabhängig davon, welche Tatbestandsalternative des\n§ 179 Abs. 1 StGB erfüllt ist, - wie geschehen - aus\n8 179 Abs. 2 StGB zu entnehmen. Deshalb ist die Revision\ndes Angeklagten, die sonst - wie der Generalbundesanwalt\n\nin seiner Antragsschrift nach 8 349 Abs. ? StPO zutreffend\nausgeführt hat - Rechtsfehler nicht erkennen läßt, zu verwerfen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-11/4-str-307-85-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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