{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-07-11_4_StR_293_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-07-11","aktenzeichen":"4 StR 293/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_293/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut Alfons Bei aus GEM, dort geboren am\n® GEB 1938,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juli 1985, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n19. Dezember 1984 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Hehlerei, Diebstahls und Beihilfe zum Diebstahl zu einem Jahr und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt und angeordnet, daß \"bei der Anrechnung in Spanien\nfür dieses Verfahren erlittener Auslieferungshaft ... ein Tag\nausländischer Haft der Verbüßung von zwei Tagen inländischer\nHaft\" entspreche. Der Angeklagte hatte sich wegen der ihm in\ndiesem Verfahren vorgeworfenen Straftaten und der Vollstrekkung der Reststrafe aus einem Urteil des Landgerichts Münster\nlängere Zeit in Spanien in Auslieferungshaft befunden. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die \"Anrechnung der von dem Angeklagten in\nSpanien erlittenen Auslieferungshaft\",\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht\nvertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht geht die Revision davon aus, daß in\ndem angefochtenen Urteil eine Anrechnung der in Spanien\n\nerlittenen Auslieferungshaft angeordnet worden sei. Das\nLandgericht hat vielmehr im Urteilsspruch von einer solchen\nAnordnung abgesehen und lediglich nach § 51 Abs. 4 Satz 2\nStGB den Maßstab für eine Anrechnung festgesetzt.\n\n2. Diese Verfahrensweise 1äßt keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\na) Eine ausdrückliche Anordnung der Anrechnung war\nhier nicht erforderlich. Da die Auslieferungshaft auch\nwegen der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten\nangeordnet war, ergibt sich deren Anrechnung auf die hier\nerkannte Strafe unmittelbar aus § 51 Abs, 1 und 3 StGB,\nnach welchem Untersuchungshaft und jede andere - auch im\nAusland erlittene - Freiheitsentziehung aus Anlaß der Tat\nkraft Gesetzes auf die Strafe angerechnet wird, ohne daß\nhierfür ein besonderer Ausspruch im Urteil notwendig ist\n(vgl. BGHSt 24, 29, 30 sowie die Rechtsprechungsnachweise\nbei Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 51 Rdn. 21). Bei im Ausland erlittener Freiheitsentziehung ist deshalb im Urteil\nlediglich - wie § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB vorschreibt - der\nAnrechnungsmaßstab festzusetzen (vgl. BGH wistra 1984, 29\nm. w. Nachw.); diesem Erfordernis hat das Landgericht\nentsprochen.\n\nb) Zu einer weiter gehenden Anordnung bestand kein\nAnlaß, Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die\nAuslieferungshaft auch im Hinblick auf die Vollstreckung\nder Strafe aus dem genannten Urteil des Landgerichts\nMünster angeordnet war, auf die sie - nach § 450 a'Abs. 1\nStPO - ebenfalls anzurechnen ist.\n\nAllerdings kann in Ausnahmefällen ein ausdrücklicher Ausspruch über die Anrechnung der Freiheitsentziehung im Ausland erforderlich sein. Das ist regelmäßig\ndann der Fall, wenn das Gericht von seiner Befugnis nach\n§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch macht, die Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil nicht anzurechnen, wenn Zweifel\nüber die Art der Anrechnung bestehen können oder wenn das\nGesetz dem Richter in sonstiger Hinsicht einen Spielraum\nin der Frage der Anrechnung 1äßt (vgl. BGHSt 24, 29, 30\nsowie die Nachweise bei Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 51\nStGB Rdn. 21), z.B. wenn die Freiheitsentziehung auf\nmehrere Strafen angerechnet werden kann, das Gesetz hierfür aber keine bestimmte Reihenfolge vorschreibt (vgl.\nBGH, Beschluß vom 5. Dezember 1969 - 3 StR 227/69; Urteil\nvom 18. März 1976 - 4 StR 65/76).\n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht\nvor:\n\naa) Die Art der Anrechnung hat das Landgericht durch\ndie Festsetzung des Anrechnungsmaßstabes hinreichend bestimmt (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 51\nStGB Rdn. 32).\n\nbb) Die Reihenfolge der Anrechnung ergibt sich unmittelbar aus § 450 a Abs. 1 StPO, nach welchem auf die\nzu vollstreckende Strafe die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen ist, und zwar auch dann,\nwenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist. Diese Bestimmung kann\nnur dahin verstanden werden, daß dann, wenn - wie hier -\neine Trennung der ausländischen Freiheitsentziehung in\n\nden Teil, der auf die Vollstreckungsauslieferung, und den\nTeil, der auf die Verfolgungsauslieferung entfällt, nicht\nmöglich ist, die Anrechnung auf die zur Vollstreckung anstehende Strafe den Vorrang hat und nur der dabei nicht\nverbrauchte Teil auf die Strafe angerechnet wird, die\n\nwegen Taten ergeht, auf die sich die zum Zwecke der Strafverfolgung angeordnete Auslieferungshaft bezog (vgl.\nSchäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 450 a StPO Rdn. 7).\nDamit ist gewährleistet, daß eine Doppelanrechnung auf\nbeide Strafen ausgeschlossen ist (vgl. Schäfer aa0), die\nausländische Haft aber auch tatsächlich angerechnet wird.\nWürde diese nämlich nicht stets auf die zur Vollstreckung\nanstehende Strafe angerechnet, so bestünde die Gefahr,\n\ndaß die Anrechnung ganz unterbleibt. Denn dann könnte\n\nder Fall eintreten, daß eine Anrechnung in dem Verfahren,\nauf das sich die Auslieferung zur Strafverfolgung erstreckte,\nnicht erfolgen kann - z. B. weil das Verfahren einzustellen\noder der Angeklagte freizusprechen ist -, eine Anrechnung\nauf die Strafe, auf welche sich die Auslieferung zur Strafvollstreckung bezog, aber nicht mehr möglich ist, weil\ndiese bereits voll verbüßt wurde.\n\ncc) Ob und in welchem Umfang danach auf die hier\nerkannte Strafe die Auslieferungshaft noch anzurechnen\nist, war — entgegen der Ansicht der Revision - nicht vom\nLandgericht zu entscheiden. Dies ist nämlich eine Frage\nder Strafzeitberechnung (vgl. W. Müller in KK § 450 a\nStPO Rdn. 8), für die nicht der erkennende Richter zuständig ist, die vielmehr im Vollstreckungsverfahren zu\nerfolgen hat. Stellt sich bei dieser Berechnung heraus,\ndaß die Auslieferungshaft bereits voll auf die Strafe aus\ndem Urteil des Lancgerichts Münster angerechnet ist, so\nist der Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab gegenstandslos.\n\n3. Auch in sonstiger Hinsicht läßt das Urteil, soweit\nes von der Revision angegriffen wird, keinen Rechtsfehler\nerkennen. Das gilt auch für den Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab. Das Landgericht hat sich bei diesem angesichts\nder Haftbedingungen, denen der Angeklagte in der Auslieferungshaft ausgesetzt war — sie hat zu einer Verschlechterung seines\nGesundheitszustands geführt (UA 23) -, im Rahmen seines\nErmessens gehalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 1982\n- 2 StR 332/82 - und vom 8. August 1984 - 2 StR 180/84).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nLaufhütte Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-11/4-str-293-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450a","ref_norm":"450a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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