{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-07-11_4_StR_274_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-07-11","aktenzeichen":"4 StR 274/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 274/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdolf H WPD aus NEE, seboren am WM. GB 1934 in\nKEE,\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. Juli 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WWW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\nder Freispruch im Urteil des Landgerichts Landau\ni. d. Pfalz vom 5. Februar 1985 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.\n\nDer ausgeschiedene Vorwurf des Verstoßes gegen\ndas Waffengesetz (§ 53 Abs. 3 Nr. 7 i. Verb. m.\n8 59 Abs. 1 und Abs. 4 WaffG) wird gemäß § 154 a\n\nAbs. 3 StPO wieder in das Verfahren einbezogen.\nZur Verhandlung und Entscheidung hierüber sowie\nüber die Kosten des Verfahrens wird die Sache\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte sei-\n\nnen Neffen Norbert R&B in Notwehr mit einem von ihm um-\n\ngebauten Kleinkalibergewehr erschossen, das er 1956 von\n\neinem Jäger gekauft und seitdem im Besitz hatte. Er hatte\n\ndie Waffe, für die er weder einen Waffenschein noch eine\nWaffenbesitzkarte hatte, entgegen § 59 Abs. 1 WaffG nicht\n\nangemeldet.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\n\nTotschlages freigesprochen. Dabei hat es den Gebrauch\n\nder Waffe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Notwehr-\n\nausübung berücksichtigt.\n\nUnbeachtet gelassen hat das Landgericht dagegen\nbei seiner Entscheidung, daß der Angeklagte nach Ablauf\nder Meldefrist (30. Juni 1976) bis zur Notwehrausübung\nim vorliegenden Fall die tatsächliche Gewalt über die\nnach § 59 Abs. 1 WaffG anmeldepflichtige, aber nicht angemeldete Waffe ausgeübt und dadurch gegen 88 59 Abs. 4,\n53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG verstoßen hat (vgl. auch BGH, Urteil\nvom 24.April 1985 - 3 StR 45/85). Die Staatsanwaltschaft\nhatte diesen Gesetzesverstoß (ebenfalls) in der Anklageschrift mitgeteilt, zugleich jedoch die Strafverfolgung\ngemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO auf das Totschlagverbrechen beschränkt (Bd. II Bl. 162, 163, 167 d.A.).\nIhren in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, \"das Verfahren insoweit wieder aufzunehmen, als es bezüglich des\nWaffendelikts eingestellt ist\", hat das Landgericht \"aus\nden Gründen der Entscheidung des BGH in Strafverteidiger\n1981 Seite 397\" (Bd. II Bl. 223, 224 d.A.), das heißt, wie\nUA 10 und 11 der Urteilsgründe ergeben, deshalb abgelehnt,\nweil insoweit keine Anklace (§ 264 StPO) vorliege.\n\nMit Recht rügt die vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntretene Revision der Staatsanwaltschaft dieses Verfahren.\n\nDas Landgericht hätte dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Verstoßes\ngegen das Waffengesetz schon aufgrund der zwingenden Regelung in § 154 a Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechen müssen.\nAußerdem war die Wiedereinbeziehung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier auch von Amts wegen deshalb geboten, weil das Landgericht den Angeklagten von dem\nVorwurf, auf den die Strafverfolgung beschränkt worden war,\nfreisprechen wolite (BGHSt 32, 84, 85, 86 m. w. Nachw.).\nDie dagegen im argefochtenen Urteil vorgebrachten Beden-\n\nken sind unbegründet.\n\nVoraussetzung für die Anwendung des § 154 a StPO ist\nin diesem Zusammenhang lediglich, daß die ausgeschiedene\nGesetzesverletzung und die Gesetzesverletzung, auf die die\nStrafverfolgung beschränkt wird, durch dieselbe Tat im\nSinne des § 264 StPO begangen worden sind. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Nicht etwa nur die unerlaubte\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe,\ndie mit dem als Totschlag angeklagten Verhalten des Angeklagten unmittelbar zusammentraf und damit ebenfalls durch\nNotwehr gerechtfertigt war (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juli 1978 - 3 StR 224/78; BGH, StrVert 1981, 397), sondern\nauch die zeitlich vorangehende, seit dem 1. Juli 1976 andauernde verbotene Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch\nden Besitz der Waffe ist mit dem angeklagten Totschlag\ndurch dieselbe Tat begangen (BGHSt 31, 28, 30 ff m. Nachw.;\nBGH StrVert 1983, 148).\n\nDer Verfolguna dieses Gesetzesverstoßes steht nicht\nentgegen, daß die Staatsanwaltschaft ihn nicht förmlich\nangeklagt, sondern ihn in der Anklageschrift von der Verfolgung ausgeschieden hat. Diese Entscheidung war nur eine\nvorläufige Maßnahme, die, wie §§ 154 a Abs. 3 StPO zeigt,\njederzeit rückgängig gemacht werden konnte und gegebenenfalls auch mußte. Die Staatsanwaltschaft hatte den Verstoß\ngegen das Waffengesetz in der Anklageschrift umfassend dargelegt. Durch die zucleich getroffene vorläufige Entscheidung nach § 154 a Abs. 1 StPO war er - für den Fall seiner\nWiedereinbeziehung nach Absatz 3 der Bestimmung - der Kognition des Gerichts unterstellt, das entsprechend dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Tat dann die ganze angeklagte\nTat - in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht - so wie\nsie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (§ 264\nAbs. 1 StPO), ohne Bindung an die der Anklage zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung (§ 264 Abs. 2 StPO) erschöpfend\n\nabzuurteilen hat. Da das Landgericht dem Angeklagten eine\n\nrechtswidrige Tötung, auf die die Verfolgung vorläufig beschränkt war, nicht nachweisen konnte, mußte es, um dieser\nPflicht genügen zu können, den vorläufig ausgeschiedenen\nVerstoß gegen das Waffengesetz wieder einbeziehen (vgl. auch\nBGHSt 22, 105, 106; 32, 84, 85, 86 m. w. Nachw.). Diese vom\nLandgericht fehlerhaft unterlassene Entscheidung hat der Senat\nnachgeholt.\n\nZu Unrecht beruft sich das Landoericht für seine gegenteilige Meinung auf das in StrVert 1981, 397 abgedruckte Urteil des 5. Strafsenats des Bundescerichtshofs vom 12. Mai\n1981. Dieser Entscheidung liegt eine Anklageschrift zugrunde,\ndie überhaupt nicht erwähnt, daß der Täter (auch) vor oder\nnach dem durch Notwehr gerechtfertigten Waffengebrauch die\ntatsächliche Gewalt über die Waffe ausgeübt hat. Sie be-\n\ntrifft damit einen anderen Sachverhalt.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-11/4-str-274-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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