{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-07-09_4_StR_334_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-07-09","aktenzeichen":"4 StR 334/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 334/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEgon Heinz M m zus Mo, geboren am\n“. Em 12953 in DEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 4. März 1985 mit\nden Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall II 6 der Urteilsgründe (Tat zum\nNachteil RR),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub\n(Fall II 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die von dem\nPflichtverteidiger des Angeklagten zunächst unbeschränkt eingelegte Revision wendet sich mit der\nSachrüge noch gegen den Schuldspruch im Fall II 6,\n\ngegen die Verurteiiung wegen Diebstahls im Fall II 3\n\nsowie gegen den gesamten Strafausspruch. Die darin liegende Teilrücknahme des Rechtsmittels ist zwar unwirksam, da der Verteidiger hierzu nach seiner Bestellung\nkeine ausdrückliche Ermächtigung erhalten hat (§ 302\nAbs. 2 StPO). Soweit die Revision keine Beanstandungen\nerhebt, ist sie jedoch wegen Fehlens der in § 344 StPO\nvorgeschriebenen Begründung unzulässig (BGH, Urteil vom\n17.April 1985 - 2 StR 27/85; Beschluß vom 13. Juni 1985\n- 1 StR 247/85).\n\nDie im verbliebenen Rahmen gebotene Nachprüfung\ndes Urteils führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im\nFall II 6 der Urteilsgründe, weil das Landgericht nicht\nfeststellt, daß der Angeklagte alle inneren Merkmale der\nErpressung (§ 253 StGB) verwirklicht hat. Nach § 253 StGB\nist der Täter nur strafbar, wenn er gehandelt hat, um\nsich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die\nRechtswidrigkeit der Bereicherung ist entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA 17) Tatbestandsmerkmal. Wenn\nder Täter glaubt, er oder der Dritte, zu dessen Gunsten\ner handelt, habe einen Rechtsanspruch auf Zahlung, so\nhat er nicht das Bewußtsein, dem Opfer einen Vermögensnachteil zuzufügen; die irrige Annahme einer Forderung\nbewirkt einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105; BGH NJW 1982, 2265; Dreher/Tröndle,\nStGB 42. Aufl. 8 253 Rdn. 14). Das Wissen des Täters um\nseine fehlende Berechtigung, die wirkliche oder vermeintliche Forderung gewaltsam beizutreiben, ändert daran\nnichts; insoweit kommt eine Bestrafung wegen Nötigung\n($S 240 StGB) in Betracht.\n\nHier haben der Angeklagte und seine Mittäter das\nOpfer R@WB unter anderem veranlaßt, ihnen seine Geldbörse auszuhändigen. Nach den Feststellungn des Landgerichts (UA 11) taten sie dies, weil Cornelia FB 9egen REED eine Forderung von 800.-- DM aus einem nicht\neingelösten Scheck zu haben behauptete und sie RW zur\nHergabe der Schecksumme zwingen wollten. Während des Tatgeschehens erwähnten weder der Angeklagte noch seine Mittäter etwas von der angeblichen Forderung der Cornelia\nFEED (UA 13). Den möglichen Schluß, daß der Angeklagte\nnicht zur Durchsetzung eines bestehenden Zahlungsanspruchs,\nsondern in rechtswidriger Bereicherungsabsicht handelte,\nzieht das Landgericht daraus nicht. Vielmehr billigt es\nihm im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu, daß er\n\"unwiderlegt der Auffassung war, die Cornelia FB\nhabe gegen das Opfer eine nicht unerhebliche Geldforderung\" (UA 19). Träfe dies zu, hätte sich der Anaeklagte\nnicht der schweren räuberischen Erpressung schuldig ge-\n\nmacht.\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung auch der Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen schweren\nRaubes (vgl. dazu BGHSt 17, 87, 90). Die Teilaufhebung\nzieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. In der\nneuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob der\n\nAngeklagte durch die Wegnahme der australischen Dollar\n\nvor dem Erscheinen des Opfers zusätzlich den Tatbestand\ndes Diebstahls verwirklicht hat.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-09/4-str-334-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-09/4-str-334-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.740651+00:00"}}