{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-07-06_4_StR_634_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-07-06","aktenzeichen":"4 StR 634/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"dd\n3.71.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 634/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz DB mm aus IE, geboren an EB-EEE 1956 in Dem,\n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3, November 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 6. Juli 1985 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders\nschwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n4. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte nachts\ngegen 3 Uhr in erheblich angetrunkenem Zustand (2,7 %0) in\ndas in einem mehrstöckigen Wohnhaus im ersten Geschoß gelegene Zimmer seines Arbeitskollegen Haile eingedrungen, hat ihm Vorhaltungen gemacht und ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt. Hi> gelang es\nschließlich, aus dem Zimmer zu fliehen und sich im Treppenhaus zu verstecken. Nachdem der Angeklagte ihn zunächst verfolgt aber nicht gefunden hatte, kehrte er in das Zimmer zurück. \"Um sich an ihm zu rächen und ihn für die Zukunft hinreichend abzuschrecken\", holte der Angeklagte aus dem Kleiderschrank des Humeup eine Kunstlederjacke und setzte\ndiese nach wiederholten Versuchen mit seinem Feuerzeug in\n\nBrand. Er warf die an mehreren Stellen brennende Jacke\n\nin Richtung auf den geöffneten Kleiderschrank, vor dem\nsie in einer Entfernung von ein bis zwei Metern auf den\nTeppichboden fiel. Der Angeklagte verließ danach den\n\nRaum und begab sich zu seinem im Erdgeschoß gelegenen\nZimmer. Inzwischen griff das Feuer von der Jacke aus auf\nden Kleiderschrank über und erfaßte die davor befindliche\nhölzerne Zimmertür. Da das Haus im wesentlichen aus Holz\ngebaut war, breitete sich das Feuer sehr schnell über das\nTreppenhaus in die anderen Stockwerke aus. Als zwei Bewohner eines Zimmers im zweiten Obergeschoß versuchten,\nsich mit einem Bettlaken abzuseilen, stürzten sie aus größerer Höhe auf den Bürgersteig und erlitten schwere Schädelverletzungen, an deren Folgen einer von ihnen verstarb.\n\nDas Landgericht hat es als widerlegt angesehen, daß\nder Angeklagte aus Wut über Hip nur dessen Jacke\nhabe zerstören wollen und nicht daran gedacht habe, daß\ndas Zimmer oder das ganze Haus in Brand gesetzt werden\nkönnte. Es ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte, als\ner die Kunstlederjacke in Brand setzte, nicht nur diesen\nGegenstand zerstören \"wollte\", sondern \"zumindest auch\nbilligend in Kauf\" nahm, \"mit dieser Aktion einen Zimmerbrand mittleren Ausmaßes auszulösen\" (UA 21).\n\n2. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ihre\nAuffassung begründet hat, der Angeklagte habe das Zimmer\ndes Heimen vorsätzlich in Brand gesetzt, sind nicht\nfrei von Widersprüchen und reichen als tragfähige Grundlage für den Schuldspruch nicht aus.\n\na) Die Feststellung, daß der Angeklagte \"nicht nur\"\ndie Jacke zerstören \"wollte\", läßt sich nicht damit ver-\n\n4?\n\neinbaren, daß er \"zumindest\" billigend in Kauf genommen\nhabe, auch einen Zimmerbrand auszulösen, Der zunächst vom\nLandgericht getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte\nmehr gewollt habe als die Zerstörung der Jacke, hätte es\nentsprochen, auch diese weitergehende Zielvorstellung in\nder gleichen unbedingten Vorsatzform festzustellen. Das\nhat das Landgericht jedoch nicht getan. Vielmehr hat es\nhinsichtlich des Zimmerbrandes, auf den sich nach seiner\nAuffassung der weitergehende Wille des Angeklagten beziehen\nsollte, nur ausgeführt, daß der Angeklagte diesen \"zumindest\" billigend in Kauf genommen habe (s.a. UA 36). Damit\nist im Ergebnis offen geblieben und somit gerade nicht\nfestgestellt, daß der Angeklagte mehr \"wollte\", als nur\ndie Jacke zerstören.\n\nb) Zur inneren Tatseite der Inbrandsetzung des Zimmers hätte der Tatrichter nunmehr, da er direkten Vorsatz\nnicht festgestellt hat, erörtern müssen, ob der Angeklagte\nmit bedingtem Vorsatz handelte oder ob lediglich bewußte\nFahrlässigkeit vorlag. Die Feststellung, es sei \"zumindest\"\nvon bedingtem Vorsatz auszugehen, ist in diesem Zusammenhang widersprüchlich. Insoweit konnte es nämlich nur darum\ngehen, ob \"allenfalls\" Vorsatz in bedingter Form nachzuweisen war (vgl. auch BGH, Beschluß vom 15. Juli 1983\n- 3 StR 107/83). Da bewußte Fahrlässigkeit im vorliegenden\nFall bei dem erheblich angetrunkenen Angeklagten ebenfalls\nnahe lag, hätte es insoweit einer eingehenden Erörterung\nder Abgrenzung der beiden Schuldformen bedurft (vgl. auch\nBGH VRS 59, 183, 184, 185; 64, 191). Das Landgericht hat\nvor allem nicht ausreichend begründet, weshalb es als widerlegt angesehen hat, daß der Angeklagte geglaubt habe,\nHOBusEEEEE»> werde so frühzeitig zurückkommen, daß er die\nbrennende Jacke löschen könne, bevor Teile des Zimmers in\nBrand gerieten (UA 35). Das hätte insbesondere deshalb einer\n\neingehenden Darlegung bedurft, weil die Strafkammer andererseits davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe verkannt,\ndaß der Brand sich auf das ganze Haus ausdehnen könne, \"weil\ner annahm, Hosmsmuiiß> werde rechtzeitig zurückkommen, um\ndas Feuer löschen zu können\" (UA 22). Außerdem ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung dem in diesem Zusammenhang in\nerster Linie erörterten Umstand zukommen soll, der angetrunkene Angeklagte habe erkannt, daß es sich bei der angezündeten Kunstleder;jacke nicht, wie er behauptet, um eine wertvollere echte Lederjacke gehandelt hat. Da die Jacke, \"schließlich an mehreren Stellen\" brennend, vor dem offenen Kleiderschrank lag, als der Angeklagte das Zimmer verließ, läßt sich\njedenfalls aus der Art ihres Materials nichts hinsichtlich\nder Vorstellung des Angeklagten über den Zeitpunkt der Rückkehr des Heinrichsmeier herleiten (UA 35).\n\nDiese sachlichrechtlichen Mängel führen zur Aufhebung\ndes Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-06/4-str-634-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-06/4-str-634-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.675478+00:00"}}