{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-07-02_4_StR_300_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-07-02","aktenzeichen":"4 StR 300/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 300/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Eduard S t EEE aus 2: Gum,\ngeboren am @. EEEEED 1955 in Ei,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n\n11. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen @B -WEER anzeoränet worden ist.\nDie Einziehungsanordnung entfällt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\nzu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr entzogen und\nseinen zur Begehung der Tat benutzten Personenkraftwagen eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der\nSachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung, im übrigen bleibt es\nerfolglos.\n\n1. Soweit die Revision das Verfahren beanstandet\nund sich mit der Sachbeschwerde gegen den Schuld- und\nden Strafausspruch sowie den Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis wendet, ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die diesbezüglichen\nAusführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 10. Juni 1985 nimmt der Senat Bezug.\n\n2. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht die\n\nEinziehung des Kraftfahrzeugs.\n«\n\nDie Einziehung ist eine Nebenstrafe und somit Teil\nder Strafzumessung, die eine Gesamtbetrachtung erfordert\n(vgl. BGH NJW 1983, 2710 f). Aus dem Urteil muß sich\ndeshalb - jedenfalls wenn ihr, wie hier, für die Strafbemessung besondere Bedeutung zukommen kann - ergeben,\naus welchen Gründen sie neben der Hauptstrafe angebracht und erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie bei der Festsetzung dieser Strafe. mitberücksichtigt worden ist (vgl. BGH MDR 1984, 241; BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1984 - 2 StR 388/84). Gründe,\nwelche die Einziehung des Kraftwagens neben der Freiheitsstrafe von drei Jahren erforderlich erscheinen\nlassen, sind im Urteil jedoch nicht dargetan. Das Landgericht hat ersichtlich solche Gründe auch nicht festzustellen vermocht.\n\nDer Ausspruch über die Einziehung muß deshalb aufgehoben werden. Da nach den Urteilsgründen auszuschließen\nist, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Umstände\nfestgestellt werden könnten, welche die Einziehung des\nFahrzeugs neben der Freiheitsstrafe erforderlich machen,\nkann der Senat von einer Zurückverweisung der Sache an\ndas Landgericht absehen und insoweit selbst abschließend\nentscheiden.\n\n3. Der Angeklagte hat sonach mit seiner Revision\nnur einen geringen Teilerfolg erzielt. Es erscheint\ndeshalb angezeigt, ihm die vollen Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nLaufhütte Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-02/4-str-300-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-02/4-str-300-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.518859+00:00"}}