{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-06-28_4_StR_286_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-06-28","aktenzeichen":"4 StR 286/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nL, StR 286/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen Sch GEEEEEEEEEEE ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 8. EB 1951 in CE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Brandstiftung\n\n49\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers am 28. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 28. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDas Landgericht ist im Anschluß an die Ausführungen\ndes Sachverständigen Dr. MB davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat \"aufgrund jahrelangen übermäßigen Alkoholgenusses in eine krankhafte\nAlkoholabhängigkeit gelangt ist, die schon für sich ...\nzu einer im Sinne des § 21 StGB erheblich herabgesetzten\nSteuerungsfähigkeit geführt hat\" (UA 31). Es hat weiter\n\nfestgestellt, daß der Angeklagte \"zur Zeit der Begehung\nder Tat auch konkret unter erheblichem Alkoholeinfluß\ngestanden hat\". Dabei hat es - entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen - angenommen, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten habe zum Tatzeitpunkt ca.\n\n2,9 %0 betragen. Das Landgericht ist dem Sachverständigen\nauch darin gefolgt, daß der Angeklagte an einer angeborenen Debilität mittleren Grades leide, jedoch \"es bei\nihm an einem die Zurechnungsfähigkeit wirklich beeinträchtigenden Schwachsinn\" fehle (UA 27); es hat deswegen eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat ausgeschlossen. Das\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nAus den Urteilsausführungen ergibt sich nicht, daß\nsich der Sachverständige mit der Frage befaßt hat, ob\nnicht durch das Zusammentreffen der angeborenen Debilität\nmit der krankhaften Alkoholabhängigkeit und der hohen\nalkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgehoben gewesen sein kann. Eine\nAuseinandersetzung mit dieser Frage hätte sich schon\ndeswegen aufgedrängt, weil eine an 3 %0 heranreichende\nBlutalkoholkonzentration bereits bei einem geistig gesunden Menschen zur Aufhebung der Schuldfähigkeit führen\nkann (vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 20 StGB Ränr. 9).\nDabei wäre auch die Sinnlosigkeit der vom Angeklagten\nbegangenen Tat zu berücksichtigen gewesen.\n\nIm übrigen hätte sich das Landgericht nicht ohne\nnähere Erörterungen mit der Auffassung des Sachverständigen, die \"ausgeprägte Debilität\" des Angeklagten\n\nbegründe nicht seine Schuldunfähigkeit, zufrieden geben\ndürfen. Aus den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte - der seit 1972 wegen Geistesschwäche\nentmündigt ist - in den Jahren von 1972 bis 1984 mit\nnur geringen Unterbrechungen ständig in psychiatrischen\nKrankenhäusern untergebracht war. Drei in den Jahren 1980\nbis 1983 gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurden\nvon der Staatsanwaltschaft \"wegen Schuldunfähigkeit\"\neingestellt; am 5. März 1981 wurde der Angeklagte vom\nAmtsgericht Hannover wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht\nmit der Frage auseinandersetzen müssen, wieso der von\nihm vernommene Sachverständige zu einer anderen Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit gelangt ist; es\nhätte darlegen müssen, wodurch es die Überzeugung gewonnen hat, daß diese Beurteilung trotz der früher stets\nangenommenen Schuldunfähigkeit zutreffend erschien.\n\nSchließlich weist der Senat darauf hin, daß die\nUrteilsausführungen auch insofern unvollständig sind,\nals sich aus ihnen nicht zweifelsfrei nachvollziehen\nläßt, wie der Blutalkoholgehalt von 2,9 %o zur Tatzeit\nerrechnet worden ist. Das Landgericht wäre gehalten gewesen, die vom Sachverständigen vorgenommene Berechnung\nim Urteil so wiederzugeben, wie es zum Verständnis des\nGutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit\nund sonstigen Fehlerfreiheit notwendig war (vgl. BGHSt 7,\n238, 239/240; 8, 113, 118; 12, 311, 314/315; BGH, Urteil\nvom 21. Mai 1985 - 1 StR 175/85).\n\nErgebnis kommen sollte, der Angeklagte Sei bei Begehung der Brandstiftung schuldunfähig gewesen - auch\nim Bereich des § 323 a StGB die §§ 20, 21 StGB zu erörtern sein werden (vgl. Dreher /Tröndle, 42. Aufl.\n\n§ 323 a StGB Rdnr. 3 a an Ende),\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nLaufhütte Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-28/4-str-286-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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