{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-06-27_4_StR_766_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-06-27","aktenzeichen":"4 StR 766/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ein Kraftfahrer, der vor einer Straßenkreuzung\ndie Fahrbahn verläßt, um über ein neben der\nStraße gelegenes Tankstellengelände die Querstraße schneller zu erreichen, verstößt nicht\ndeshalb gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung\nin § 2 Abs. 1 StVO, weil er dazu den Gehweg\nüberqueren muß.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; ja.\n\nStVO 1970 § 2 Abs. 1\n\nEin Kraftfahrer, der vor einer Straßenkreuzung\ndie Fahrbahn verläßt, um über ein neben der\nStraße gelegenes Tankstellengelände die Querstraße schneller zu erreichen, verstößt nicht\ndeshalb gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung\nin § 2 Abs. 1 StVO, weil er dazu den Gehweg\nüberqueren muß.\n\nBGH, Beschl. v. 27. Juni 1985 - Lk StR 766/84 - OLG Köln\nAG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 766/84 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen D EB zus KEN, dort geboren\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für\nBußgeldsachen hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter\nam Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke und\n\nDr. Jähnke beschlossen:\n\nEin Kraftfahrer, der vor einer Straßenkreuzung\ndie Fahrbahn verläßt, um über ein neben der\nStraße gelegenes Tankstellengelände die Querstraße schneller zu erreichen, verstößt nicht\ndeshalb gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung\nin § 2 Abs. 1 StVO, weil er dazu den Gehweg\nüberqueren muß.\n\nGründe:\nI.\n\nDer Betroffene fuhr mit seinem Personenkraftwagen zur Nachtzeit durch KM. Da bei Annäherung an\neine Straßenkreuzung die Wechsellichtzeichenanlage für\nihn Rotlicht zeigte und er nach rechts in die Querstraße abbiegen wollte, fuhr er zum schnelleren Vorwärtskommen über einen Gehweg auf ein links der Fahrbahn gelegenes Tankstellengelände, bog von dort aus\nnach rechts in die Querstraße ein und durch£fuhr bei\nGrünlicht die Kreuzung in der beabsichtigten Richtung.\n\nDer Amtsrichter hat gegen den Betroffenen wegen\neiner in Tateinheit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 StVO eine Geldbuße festgesetzt.\n\nNach Auffassung des zur Entscheidung über die\nRechtsbeschwerde des Betroffenen berufenen Oberlandesgerichts Köln ist § 37 Abs. 2 StVO nicht verletzt,\nweil der Betroffene die Wechsellichtzeichenanlage\naußerhalb ihres Schutzbereichs umfahren hat (vgl.\n\nu.a. auch OLG Hamm VRS 55, 292, 293; BayObLG VRS 61,\n289; OLG Düsseldorf VRS 63, 75). Insoweit will das\nOberlandesgericht der Rechtsbeschwerde abhelfen.\n\nSoweit diese sich gegen die Verurteilung wegen\neines tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das\nGebot der Fahrbahnbenutzung in § 2 Abs. 1 Stvo\nrichtet, möchte das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde dagegen (unter entsprechender Berichtigung\ndes Schuldspruchs) verwerfen. Es ist der Auffassung,\ndie Fahrbahn zu verlassen und im fließenden Richtungsverkehr den Gehweg zu benutzen, sei einem Kraftfahrer\nnach dem Sinngehalt der Vorschrift nur in bestimmten,\nhier jedoch nicht vorliegenden Ausnahmefällen gestattet; selbst wenn der Gehweg über die dazu vorgesehene Einfahrt zu einem Tankstellengelände führe,\ndürfe er nur im Rahmen der Zweckbestimmung der Einfahrt, d.h. zum Tanken, überquert werden, nicht dagegen, wie hier, zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens.\n\n”)\n\nSo zu entscheiden sieht sich das Oberlandesgericht\nKöln jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf in DAR 1984, 156 gehindert. Der Betroffene\njenes Verfahrens hatte die Rotlicht anzeigende Wechsellichtzeichenanlage nach Überqueren des Gehwegs über eine rechts\nder Fahrbahn liegende, zum Parken benutzte unbefestigte Fläche\numgangen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist der\nAuffassung, einem Kraftfahrer sei es durch § 2 Abs. 1\nStVO nicht verwehrt, außerhalb der Fahrbahn liegende\nGrundstücke durch Überqueren eines Gehweges zu erreichen,\nsofern, was in jener Entscheidung nicht aufgeklärt war,\ndie Fahrbahn an einer dafür vorgesehenen Stelle oder\n- mangels einer solchen - auf dem kürzesten Weg zum\nParkplatz verlassen werde. Dieses Oberlandesgericht hat\nseine Sache, ohne auf die mit der Grundstückseinfahrt\nverbundene Zweckbestimmung näher einzugehen, zur weiteren\nAufklärung und Entscheidung an das Antsgericht zurückverwiesen,\n\nDas Oberlandesgericht Köln, das das Bußgeld bedrohte Verhalten des Betroffenen nicht im Befahren\ndes Tankstellengeländes, sondern (allein) im Überqueren des Gehweges sieht, hat daher die Sache dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden\nRechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Verstößt ein Kraftfahrer gegen § 2 Abs. 1 StVo,\nder eine Rotlicht anzeigende Wechsellichtzeichenanlage dadurch umgeht, daß er nach links abbiegend die Fahrbahn verläßt, über den Gehweg\n\nauf ein anschließendes Tankstellengelände\nfährt und dann nach rechts in die Querstraße einbiegt, deren Lichtzeichenanlage\nGrünlicht hat?\"\n\nDer Generalbundesanwalt vertritt die Auffassung\ndes vorlegenden Oberlandesgerichts. Er hat beantragt\nzu beschließen;\n\n\"Ein Fahrzeugführer, der zum Zwecke der Fortsetzung seiner Fahrt im fließenden Verkehr\nohne verkehrsbedingt zwingende Gründe die\nFahrbahn unter Überquerung eines Gehweges\nverläßt und nach Befahren einer nicht dem\nfließenden Verkehr dienenden Fläche an\nanderer Stelle wieder auf die Fahrbahn auffährt, verstößt gegen § 2 Abs. 1 StVO.\"\n\nII.\n\nDie Vorlegung ist zulässig (§ 121 Abs. 2 GV, § 79\nAbs. 3 OWiG).\n\nDie beiden Oberlandesgerichte streiten über dieselbe\nRechtsfrage. Für das vorlegende Gericht kommt es auf die\nfür das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidende tatsächliche Frage, ob die Fahrbahn an einer dafür vorgesehenen Stelle über den Gehweg verlassen worden ist, ersichtlich deshalb nicht an, weil es in der nach seiner\n\nAnsicht zweckfremden Benützung des Gehweges allein\nzum schnelleren Vorwärtskommen in jedem Falle einen\nVerstoß gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung in\n\n§ 2 Abs. 1 StVO sieht. Gerade diese Rechtsfrage beurteilt das Oberlandesgericht Düsseldorf anders. Die\nweiteren tatsächlichen Umstände in den beiden Sachverhalten - Tankstellengelände links der Fahrbahn,\nzum Perken benutztes unbefestigtes Gelände rechts\nder Fahrbahn - berühren die Entscheidung der streitigen Rechtsfrage nicht.\n\nIll,\n\nIn der Sache vertritt der Senat dieselbe Rechtsauffassung wie das Oberlandesgericht Düsseldorf, die\nneuerdings auch vom Oberlandesgericht Oldenburg für\ndas Durchfahren eines privaten Kundenparkplatzes (VRS\n68, 286) geteilt wird.\n\n1. Nach § 2 Abs. 1 StVO in der geltenden Fassung\nvom 16. November 1970 (BGBl IS, 1565) \"müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen\", Diese, der früheren Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO vom 13. November 1937\n(RGBl S. 1179) entsprechende Bestimmung richtet sich\nan den Längsverkehr (Begründung zur StVo 1970, VerkBl\n1970, 797, 801). Sie bedeutet im Grundsatz, daß (alle)\nFahrzeuge (allein) auf die Fahrbahn angewiesen sind\n(vgl. Flögel, Straßenverkehrsrecht, 1940, § 2 Stvo\nAnm. 3) und umgekehrt, daß sie die übrigen Teile der\n\nStraße nicht benutzen dürfen, und damit auch nicht die\nGehwege (vgl. auch BGHSt 14, 302, 304). Die Bestimmung\nbefaßt sich allein mit der Verteilung des Verkehrs innerhalb des öffentlichen Straßenraumes. Sie begründet damit\neine Pflicht zur Benutzung der Fahrbahn im Verhältnis\nlediglich zu den übrigen Teilen der Straße, nicht dagegen\nim Verhältnis zu den angrenzenden, öffentlich oder privat\ngenutzten Grundflächen (vgl. BayObLG VRS 22, 361, 362;\nMöhl in Müller, Straßenverkehrsordnung, 1973 § 2 Ränr. 4;\nMühlhaus/Janiszewski, StVO, 10. Aufl. § 2 Anm. 4 b) und\nverbietet insbesondere auch nicht das Verlassen des\nVerkehrsraums der Straße.\n\n2. Das Gebot zur Benutzung der Fahrbahn gilt nicht\nausnahmslos. Im Schrifttum ist seit je her anerkannt,\ndaß ein an die Fahrbahn angrenzender Gehweg überquert\nwerden darf, wenn es darum geht, in ein Grundstück einoder aus einem Grundstück auszufahren. Ob das eine Frage\ndes Gemeingebrauchs (OLG Düsseldorf VM 1967, 88 Nr. 127,\nMüller, Straßenverkehrsrecht, 12. Aufl. § 2 StVO Ann. 3 a)\noder \"aus natürlichen Gründen\" (OLG Dresden DAR 1930,\n\n6 Sp. 12) so ist, oder ob dies in § 9 Abs. 5 und § 10\n(Boos, Straßenverkehrs-Ordnung, 3. Aufl. § 2 Anm. 2)\noder in § 17 StVO a.F. - jetzt § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO -\n(OLG Hamm DAR 1953, 199) vorausgesetzt wird, kann dahinstehen (vgl. auch Cramer, Straßenverkehrsrecht, Bd. I\n\n2. Aufl. § 2 StVO Rän. 39; Drees/Kuckuk/ Werny, Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl. § 2 StVO Anm. 4 a; Füll/Möhl/\n\n_ Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, § 2 StVO Rdnr. 1).\nJedenfalls verstößt ein Kraftfahrer, der die Fahrbahn\n\n68\n\nwill, nicht allein deshalb gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung, weil er dazu einen Gehweg überfahren\nmuß.\n\n3. Für die rechtliche Beurteilung ist es dabei\nohne Bedeutung, ob der Gehweg eine besondere Vertiefung\nzur Überfahrt aufweist oder ob er eine Bordsteinkante\nhat (OLG Hamm DAR 1953, 199; OLG Düsseldorf vM 1967,\n88 Nr. 127; vgl. auch BGHSt 24, 111 zu § 16 Abs. 1\nNr. 5 StVO a.F.). Voraussetzung ist lediglich, daß\ndie Fahrbahn an einer Stelle verlassen wird, die erkennbar zur Einfahrt in ein Grundstück vorgesehen und\ngeeignet ist (OLG Düsseldorf DAR 1984, 156; vgl.\nauch OLG Oldenburg VRS 68, 286). Der Sonderfall, daß\nzu einem neben der Fahrbahn gelegenen Gelände überhaupt keine (solche) Einfahrt führt, bedarf hier\nkeiner Erörterung.\n\n4. Für die hier allein zu entscheidende Frage, ob\nzur Einfahrt in die Tankstelle der Gehweg überquert\nwerden darf, kann es, entgegen der Auffassung des\nvorlegenden Oberlandesgerichts (vgl. auch Janiszewski\nNStZ 1985, 258), auch nicht darauf ankommen, ob der\ndie Fahrbahn verlassende Kraftfahrer die Einfahrt zu\ndem vom Grundstücksbesitzer verfolgten Zweck, das heißt\nhier zum Tanken, oder ob er sie, wie der Betroffene,\nallein zum schnelleren Vorwärtskommen benutzt, Denn\ndie mit der Straßenverkehrsordnung verfolgten öffentlichen Aufgaben und Zwecke beschränken sich in diesem\n\nFall allein auf den Schutz der Verkehrsteilnehmer vor\nden mit einem solchen Abbiegevorgang auf der Fahrbahn\nund dem Einfahren in das Grundstück, vor allem mit\ndem Überqueren des Gehweges, erfahrungsgemäß verbundenen besonderen Gefahren. Diesem Schutzzweck\ndienen jedoch andere Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung im ausreichenden Maße (§§ 1 und 9; vgl. auch\n§ 10). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das\nÜberqueren des Gehwegs außerdem in § 2 Abs. 1 StVO\ngeregelt sein soll. Es ist nicht Aufgabe und Zweck\ndieser Bestimmung, ein möglicherweise bestehendes\nInteresse des Besitzers an einer nur eingeschränkten\nBenutzung seines, außerhalb der Straße gelegenen\nGrundstücks zu schützen (vgl. auch OLG Hamm DAR 1953,\n199; OLG Düsseldorf VM 1967, 88 Nr. 127 und DAR 1984,\n156; OLG Oldenburg VRS 68, 286). § 2 Abs. 1 StVO\ndarf nicht deswegen über seinen Schutzbereich hinaus\nausgelegt werden. Im übrigen wäre selbst eine so\nweite Auslegung dieser Bestimmung nicht geeignet,\nalle jene (zahlreichen) Fälle zu erfassen, in denen\ndie Einfahrt nicht über einen Gehweg führt.\n\n- 10 -\n\nDie Frage, ob ein zweckwidriges Befahren außerhalb des Straßenraumes liegender Grundstücke im Einzelfall gegen andere Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstößt, war hier nicht zu entscheiden.\n\nSalger Hürxthal E Knoblich\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-27/4-str-766-84","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":13},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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