{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-06-25_4_StR_272_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-06-25","aktenzeichen":"4 StR 272/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 272/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst R a aus NEE =. ci. Wei ,\ndort geboren am BD. EB 1939,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird im Fall 2 der Anklage\nvom 7. August 1984 (Unterschlagung) gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt;\ninsoweit hat die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\n(Pfalz) vom 20. Dezember 1984, soweit es\nihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt und daß der Angeklagte\nim Fall 3 der Anklage auf Kosten der\nStaatskasse, die insoweit auch seine\nnotwendigen Auslagen zu tragen hat,\nfreigesprochen wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nkr\n(Gb\n\n‚tr\nPr\n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des\nSchuldspruchs im wesentlichen unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO. Jedoch entfällt durch die vorläufige\nEinstellung die Verurteilung wegen Unterschlagung.\nAußerdem hätte das Landgericht den Angeklagten im Fall 3\nder Anklage freisprechen müssen, weil diese insoweit\nvon einer gegenüber dem unerlaubten Handeltreiben im\nFall 1 der Anklage selbständigen weiteren Tat ausgegangen ist. Daß die Strafkammer das Verhältnis der\nbeiden Taten zueinander als Tateinheit gewertet hätte,\nändert an der Notwendigkeit eines Teilfreispruchs\nnichts (vgl. KK § 260 StPO Rdn. 21). Der Senat hat\ndiesen nachgeholt.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.\nJedoch kann auch die wegen des unerlaubten Handeltreibens im Fall 1 der Anklage verhängte Einzelstrafe nicht\nbestehenbleiben. Die Revision, die insoweit die Voraussetzungen einer zulässigen Aufklärungsrüge erfüllt,\nbeanstandet zu Recht, daß die knappe Begründung der\nStrafkammer für die Ablehnung der Voraussetzungen\ndes § 31 Nr. 1 BtMG nicht im Einklang mit dem sich\naus den Akten ergebenden Ablauf der Ermittlungen in\ndieser Sache steht. Der Inhalt der Ermittlungsakten\n\n(Bd. I Bl. 14, 23, 24) spricht vielmehr dafür, daß\nerst durch das Geständnis des Angeklagten die Tatbeiträge der Mitangeklagten Sch@ und uw aufgedeckt\nwerden konnten. Diese Frage hätte deshalb näherer Auf-\n\nklärung bedurft.\n\nHürxthal Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-25/4-str-272-85","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-25/4-str-272-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.257481+00:00"}}