{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-06-18_4_StR_772_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-06-18","aktenzeichen":"4 StR 772/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die geworbenen Teilnehmer einer Werbefahrt mit\nAusflugscharakter können ein zusammengehöriger\nPersonenkreis im Sinne des § 49 Abs. 1 PBefG\nsein.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja „2. 5\nBGHSt: Ja\n\nPBefG §§ 46, 49 Abs. 1\n\nDie geworbenen Teilnehmer einer Werbefahrt mit\nAusflugscharakter können ein zusammengehöriger\nPersonenkreis im Sinne des § 49 Abs. 1 PBefG\nsein.\n\nBGH, Beschl. v. 18. Juni 1985 - 4 StR 772/83 - OLG Hamm\nAG Detmold\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 772/83 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nHens PD ED „aus SCHE, geboren am\nED: EEE 1920 in Ps,\n\nwegen Ordnungswidrigkeit\n\nIN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat\nfür Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter\nam Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Jähnke und\n\nDr. Meyer-Goßner beschlossen:\n\n“Die geworbenen Teilnehmer einer Werbefahrt\nmit Ausflugscharakter können ein zusammengehöriger Personenkreis im Sinne des § 49 Abs. 1\nPBefG sein.\n\nDer Betroffene ist Inhaber eines Omnibusunternehmens\nin SCHE (Regierungsbezirk DEE). Am 1. Septenber 1982 führte er im Auftrag der Firma So@@B-Warenhandels-GmbH aus Bra, die Haushaltswaren in verschiedenen\nOrten der Bundesrepublik an Endverbraucher verkauft, eine\nTagesfahrt mit einem seiner Busse und Fahrer von Deiiiiiiib\nzum Bigib durch. Die Fahrt wurde mit folgender, in den\nörtlichen Tageszeitungen veröffentlichten Anzeige bekanntgegeben:\n\n\"Einladung zu einer herrlichen Tagesfahrt mit\nBus + Schiff ins romantische Sein\n\nDas Reiseprogramm: Sie fahren im bequemen\nReisebus durch die bezaubernden Ferienland-\n\nschaften ihrer Heimat ins ACEEEB Kurland\nzum idyllisch gelegenen Biggi. Unterwegs\nRast in einem urgemütlichen Gasthof mit guter\nKüche. Hier wird Ihnen Schweinebraten mit\nBeilage serviert, im Gesamtpreis enthalten,\noder ein Diätgericht. Anschließend Weiterfahrt\nnach OB. Einschiffung zur romantischen Bigp-WB-Dampferfahrt im Gesamtpreis enthalten,\nunter dem Motto: \"Eine Schiffahrt, die ist\nlustig'. Ein tolles Erlebnis bei Stimmung,\nSpaß sowie Kaffee und Kuchen.\n\nUnterwegs Teilnahmemöglichkeit an einer Verkaufsveranstaltung der Firma Soß®-Warenhandels-CnbH, WEB Brei, Postfach BE WB.\n\nIm Fahrpreis sind enthalten:\nBusfahrt, Schweinebraten mit Beilage oder ein\nDiätgericht, Dampferfahrt.\n\nGesamtpreis einschließlich aller Leistungen:\nDM 18,90.\n\nDurchführung:\nBOCHEEEED-Reisen, ED VW, HaiBstraße ®. \"\n\nDie Anmeldungen zu der Fahrt wurden von dem Betroffenen, der sich bis zum 31. Dezember 1983 zur Durchführung derartiger Fahrten für die Firma Sog verpflichtet\nhatte, entgegengenommen. Mit der Firma So@ hatte der\nBetroffene zuvor den Preis für den Bus vereinbart. Dieser\nrichtete sich nach der zurückzulegenden Fahrtstrecke und\n\nBIN\n\\ 2\n\nder Größe des benötigten Busses. Der von den Fahrgästen\nzu entrichtende Preis wurde zu Beginn der Fahrt vom\nFahrer des Busses eingezogen. Im übrigen oblag die\nDurchführung und Organisation der Fahrt und sämtlicher\nVeranstaltungen der Firma So; der Betroffene hatte\ndarauf keinen Einfluß.\n\nDie angekündigte Fahrt begann morgens in De u /\nVe. Wie angeboten, stiegen auch in Se,\nCE und ICE Hoch Fahrgäste zu. Die Fahrt ging\nzu einer Gaststätte, in der die Firma So einen\nNebenraum ständig angemietet hatte, den sie auch als\nLager für die zu vertreibenden Produkte benutzte. Dort\nfand die etwa 2 Stunden dauernde Verkaufsveranstaltung\nstatt. Nach der Einnahme des im Fahrpreis enthaltenen\nMittagessens und der Teilnahme an der Dampferfahrt auf\ndem BiiB traten die Teilnehmer gemeinsam wieder\ndie Rückfahrt an.\n\nDer Regierungspräsident in DB hat mit Bußgeldbescheid vom 6. Oktober 1982 gegen den Betroffenen eine\nGeldbuße mit folgender Begründung festgesetzt: Bei den\nFahrten der vorliegenden Art handele es sich um Ausflugsfahrten nach & L8 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz. (PBefG). Die Werbefirma trete dabei als Unternehner\nauf und benötige zur Durchführung der Fahrt eine Genehmigung nach §§ 2, 3 PBefG; eine solche besitze sie jedoch nicht. Außerdem sei unterwegs die bei Ausflugsfahrten unzulässige Aufnahme von Fahrgästen ($ LE Abs.\n\n3 PBefG) erfolgt. An diesem ordnungswidrigen Tätigwerden\nder Firma Sc habe sich der Betroffene beteilist,\nindem er einen Omnibus für ungenehmigte Personenbe-\n\nförderung eingesetzt und hierbei verbotswidrige Unterwegsbedienung durchgeführt habe. Darin liege eine Förderung der von der Firma Sog begangenen Ordnungswidrigkeit durch den Betroffenen, der somit nach § 14 OWiG\nselbst ordnungswidrig gehandelt habe.\n\nDas Amtsgericht Detmold hat den Betroffenen von\ndem Vorwurf der Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen. Nach seiner Auffassung hat die\nFirma Sonja nicht gegen das Personenbeförderungsgesetz\nverstoßen: Bei der fraglichen Fahrt habe es sich um\nzulässigen Verkehr mit Mietomnibussen im Sinne von\n§ 49 PBefG gehandelt. Der Betroffene habe als Busunternehmer für den vom Mieter bestimmten Zweck seine Leistungen, nämlich den Fahrer und den Bus, zur Verfügung\ngestellt. Die Tätigkeit der Firma So@p könne nicht\nals unternehmerische Betätigung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes angesehen werden. Sie habe vielmehr eine Veranstaltung durchgeführt, die mit Personenbeförderung nichts zu tun habe, und sich insoweit\nlediglich der Beförderungsleistung des Betroffenen\nbedient.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft\nDetmold Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts\nrügt.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 80\nAbs. 1 OWiG). Es möchte die Rechtsbeschwerde ver-\n\nS\nIm\n\nwerfen, da im Ergebnis der Freispruch des Betroffenen\nzu Recht erfolgt sei.\n\nEs führt zur Begründung seiner Rechtsauffassung\nim wesentlichen folgendes aus:\n\nNach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen\nsei die Fahrt vom 1. September 1982 als genehnigter Mietwagenverkehr der Firma des Betroffenen anzusehen. Die\nBestimmungen über den Ausflugsverkehr (z.B. § 48 Abs. 3\nPBefG) fänden insoweit keine Anwendung. Bei dem Verkehr\nmit Mietomnibussen und mit Mietwagen handele es sich\num eine der zulässigen Formen des Gelegenheitsverkehrs\n(8 46 i.Verb. m. § 49 Abs. 1 PBefG). Die Firma So\nhabe den Bus \"im ganzen angemietet\". Die Teilnehmer\nseien ein zusammengehöriger Personenkreis und über ziel\nund Ablauf der Fahrt einig gewesen. Diese Merkmale,\ndie entsprechend dem Normzweck, die Abgrenzung vom\nLinienverkehr zu erreichen, von der Rechtsprechung\nweit ausgelegt würden, seien im vorliegenden Fall\ndurch das gemeinsame Interesse der Teilnehmer der\nFahrt an der Wahrnehmung der Ausflugsmöglichkeiten,\nder Einnahme des Mittagessens und nicht zuletzt die\nTeilnahme an der Verkaufsveranstaltung erfüllt worden.\nWeder Wortlaut noch Normzweck der Bestimmung des § 49\nAbs. 1 Satz 2 PBefG verlangen es, daß die Teilnehmer\nschon im Zeitpunkt der Anmietung ein zusammengehöriger\nKreis sein müssen. Vielmehr könne das Merkmal der\nZusammengehörigkeit des Personenkreises auch erst zum\nZeitpunkt des Fahrtantritts erfüllt werden. Schließlich sei es nicht erforderlich, daß der gemeinsane\nZweck über das Ende der Fahrt hinaus bestehenbleibe\n(BGH VRS 26, 342).\n\n‘Das Amtsgericht habe somit fehlerfrei die Voraus-\n\nsetzungen einer - genehmigten - Mietwagenfahrt als erfüllt angesehen.\n\nDie Rechtsbeschwerde dementsprechend als unbegründet zu verwerfen, sieht sich das Oberlandesgericht\nHamm jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf vom 16. Juli 1971 - (3) 2 Ss 243/71 - gehindert.\n\nIn jenem Verfahren war den Betroffenen als Inhaber einer Vertriebsfirma zur Last gelegt worden,\nzum Absatz von Textilien und Hausratsgegenständen\nsogenannte Werbefahrten veranstaltet und zu diesem\nZweck Busse von Omnibusunternehmern angemietet zu haben,\nmit denen diese durch Flugschriften gewonnene Personen\nzu einem Ausflugsziel befördert hätten, an dem eine\nWerbeveranstaltung durchgeführt worden sei. Das Amtsgericht hatte die Betroffenen freigesprochen, weil\nsie nicht Unternehner im Sinne der §§ 2 oder 3 PBefG\nseien. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dieses Urteil mit der Begründung aufgehoben, ein Mietomnibusverkehr nach § 49 PBefG habe nicht vorgelegen. Zwar hätte\ndie betroffene Vertriebsfirma die Omnibusse \"im ganzen!\"\nangemietet und auch Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrten\nselbst bestimmt. Es fehle jedoch an der weiteren selbständigen Voraussetzung des § 49 Abs. 1 Satz 2 PBefG,\nnämlich dem zusammengehörigen Personenkreis; dafür\nreiche ein Zusammenschluß ad hoc nur für diese Reise und\nnur aufgrund einer Werbung nicht aus.\n\n65°\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat deshalb die Sache\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfragen\nvorgelegt,\n\n1. ob die geworbenen Teilnehmer einer Werbefahrt\nmit Ausflugscharakter ein zusammengehörender\nPersonenkreis gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 PBefG\nsind und/oder\n\n2. ob deren Veranstalter (auch) Personenbeförderungsunternehmer gemäß §§ 2, 3 PBefG ist.\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (% 12%\nAbs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG).\n\nIII,\n\nDer Senat teilt die Rechtsauffassung des vorlegenden\nOberlandesgerichts.\n\nDer Betroffene hat die Fahrt ins SoiP 215 Personenbeförderungsunternehmer nicht im Linienverkehr gemäß 88 L2, 4% PBefG, sondern im nicht-linienmäßigen Verkehr durchgeführt. Dieser ist nur als Gelegenheitsverkehr\nin den in § 46 PBefG abschließend aufgezählten Formen zulässig (BVerfG VRS 26, 401, 403; BVerwG VRS 29, 77, 78; Greif,\nPBefG § 46 Rdn. 2; Fielitz/Meier/Montigel/Müller, PBefG\n\n§ 4& Anm. 3 und § 59a Anm. 1). Im vorliegenden Fall\nhandelte es sich um Gelegenheitsverkehr mit Mietomnibussen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 PBefG.\n\nZulässiger Mietomnibusverkehr setzt gemäß § 49\nAbs. 1 Satz 1 PBefG zunächst voraus, daß der Kraftonmnibus, mit dem der (Omnibus-)Unternehmer die Fahrt ausführt, im ganzen zur Beförderung von Personen angemietet\nwird, und daß Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt vom Mieter\nbestimmt werden. Außerdem darf die Fahrt nicht unter Angabe des Fahrtziels vermittelt und der Mietomnibus nicht\ndurch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen\nangeboten werden (§ 49 Abs. 2). Diese Voraussetzungen will\ndas vorlegende Oberlandesgericht in rechtlich vertretbarer\nWeise als erfüllt ansehen.\n\nDie Vorlegungsfrage, über die allein zu entscheiden\nist, nämlich ob die Teilnehmer der Fahrt außerdem, wie\n. von § 49 Abs. 1 Satz 2 PBefG vorausgesetzt, ein \"zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt\neinig\" waren, ist zu bejahen.\n\n1. Dem Wortlaut der Bestimmung ist nicht zu entnehmen,\nworauf sich die Zusammengehörigkeit des Personenkreises\ngründen soll (Bidinger, PBefG 2. Aufl. § 49 Anm. 9). Das\nGesetz enthält keine nähere Erläuterung des Begriffs. Dieser\nkann sich nach seinem Wortsinn sowohl auf dauerhafte als\nauch auf vorübergehende Merkmale der Zusammengehörigkeit\nbeziehen und bloß subjektive Umstände (gleichgerichtete\nInteressen) wie auch objektive Anzeichen (Vereinszugehörigkeit) umfassen. Es ist deshalb vom Wortlaut her\nnicht geboten, zu verlangen, daß die Merkmale für die\n\n- 10 -\n\nZusammengehörigkeit schon im Zeitpunkt der Anmietung\n\ndes Omnibusses vorgelegen und über das Ende der Fahrt\nhinaus Bestand gehabt haben müssen (vgl. BGH VRS 2£, 342;\nOLG München, WRP 1970, 35).\n\nDer Verbindung des Begriffs des zusammengehörigen\nPersonenkreises mit dem zusätzlichen Erfordernis des\nEinigseins über Fahrtziel und Fahrtablauf (vgl. dazu\nauch Fielitz/Meier/Montigel/Müller, PBefG § 49 Anm. 3)\n1äßt sich allerdings entnehmen, daß sich die Zusammengehörigkeit nicht lediglich auf das gemeinsame Interesse\nan der Durchführung der Fahrt beschränken darf, sondern\ndaß weitere Merkmale, welche die Fahrt als eine über den\nbloßen Beförderungszweck hinausgehende Gemeinschaftsveranstaltung kennzeichnen, hinzukommen müssen (OLG Stuttgart\nVRS bu, 465, 466; Meyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche\nNebengesetze, PBefG § 49 Anm. 1 c m.w.Nachw.).\n\nIm vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht solche weiteren Merkmale in dem gemeinsamen Interesse der\nTeilnehmer an der Wahrnehmung der Ausflugsmöglichkeit,\nan der-Einnahme des Mittagessens sowie an dem Besuch der\nVerkaufsveranstaltung gesehen. Dagegen lassen sich jedenfalls aus dem Wortlaut der Bestimmung keine Bedenken\nherleiten (vgl. OLG Stuttgart VRS 44, 465, 456; OLG\nMünchen WRP 1970, 35, 36; OLG Frankfurt WRP 1970, 27,\n28).\n\n2. Demgegenüber vertritt zwar der Generalbundesanwalt im Anschluß an einen Teil des Schrifttunms (Sigl,\nPBefG § 49 Anm. 2; Rautenberg/Frantzioch, PBefG 8 49\nAnm. 6; Fielitz/Meier/Montigel/Müller, PBefG § 49 Anm. 3)\n\n- 11 -\n\nund der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urt. v.\n\n16. Juli 1971 - (3) 2 Ss 243/71 -) die Ansicht, § 49\nAbs. 1 Satz 2 PBefG sei dahin (eng) auszulegen, daß\ndie Fahrtteilnehmer durch gemeinsame, nicht mit der\nFahrt zusammenhängende objektive Merkmale verbunden\nsein müssen. Für diese Auffassung bietet jedoch das Gesetz auch nach seiner Entstehungsgeschichte und nach\nseinem Zweck keinen Anhalt (BGH VRS 26, 342, 344;\nBidinger, § 49 PBefG Anm. 9; Full in Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl., PBefG § 49 Rdn. 3; Meyer in\nErbs/Kohlhaas, PBefG § 49 Anm. 1 c; vgl. auch BVerwG\nDÖV 1963, 32, 33).\n\na) Der Gesetzgeber hat bei der Einfügung des Begriffs des zusammengehörigen Personenkreises in das\nPBefG 1961 auf eine Definition verzichtet, und er ist\nauch dem Formulierungsvorschlag, daß es sich um einen\n\"ohnehin\" zusammengehörigen Personenkreis handeln solle,\nnicht gefolgt (Bidinger § 49 Anm. 9). Außerdem ist ein\nbei den gesetzgeberischen Beratungen gemachter Vorschlag, ausdrücklich gesetzlich zu verankern, daß\n\"Personen, die sich nur zum Zweck der Fahrt zusammengefunden haben oder deren gemeinsame Interessen vornehnlich in der Durchführung der Fahrt bestehen\", keinen\n\"zusammengehörigen Personenkreis\" bilden, vom Ausschuß\nabgelehnt und dem Bundestag nicht zur Beschlußfassung\nvorgelegt worden (Kurzprotokoll der 99. Sitzung des\nAusschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen -\n\n23. Ausschuß/3. Wahlperiode - S. 7/8). Aus dieser Zurückhaltung des Gesetzgebers, der angesichts der bis dahin\n\nin Literatur und Rechtsprechung erfolgten Erörterung\n\nzum Merkmal eines begrenzten Personenkreises (vgl. dazu\n\n- 12 -\n\ndie Nachweise bei Bidinger § 49 Anm. 1) Anlaß zu einer\nDefinition des Begriffes gehabt hätte, wird zutreffend\ngefolgert, daß der Begriff bewußt weit gefaßt sein\nsollte (BGH VRS 26, 342, 344; Bidinger § 49 Anm. 9;\nFull § 49 Rdn. 3; Meyer in Erbs/Kohlhaas, § 49 Anm. 1 c\nm.w.Nachw.).\n\nb) Durch das Begriffsmerkmal \"zusammengehöriger\nPersonenkreis\" im § 49 Abs. 1 PBefG sollte ein Übergreifen des Mietwagenverkehrs in den im öffentlichen\nVerkehrsinteresse schutzwürdigen Bereich des Linienverkehrs unterbunden werden (Fielitz/Meier/Montigel/\nMüller, § 49 Anm. 3). Der Gesetzgeber wollte also\nverhindern, daß unter dem Deckmantel des Mietomnibusverkehrs in Wirklichkeit Linienverkehr betrieben\nwird (Bidinger § 49 Anm. 13; Fielitz/Meier/Montigel/\nMüller § 49 Anm. 3; BGH VRS 26, 342; BVerwG DÖV 1963,\n32, 33). Die Anforderungen an dieses Merkmal der Zusammengehörigkeit des beförderten Personenkreises dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es zur Erfüllung des Gesetzeszweckes im Hinblick auf die Unterscheidung dieser beiden\nVerkehrsarten erforderlich ist (Greif § 49 Rdn. 9).\n\nUm das zu erreichen, genügt es jedoch, daß bei dem Personenkreis gemeinsame Merkmale vorhanden sind, welche\nüber das bloße Interesse an der Durchführung der Fahrt\nhinausgehen. Dabei ist es unerheblich, ob diese zusätzlichen Umstände objektiver oder subjektiver,\nvorübergehender oder dauerhafter Natur sind. Entscheidend ist, daß es sich wirklich um zusätzliche Merkmale\nhandelt und daß diese sich auf die Gestaltung der Fahrt\ninsgesamt beziehen, Sie dürfen auch nicht lediglich\nvorgeschoben sein - was selbst bei objektiven Merkmalen\nder Fall sein kann -, um eine linienmäßige Bedienung im\n\n- 13 -\n\nRahmen von Gelegenheitsverkehr zu erreichen, wie etwa\nangebliche Gelegenheitsfahrten in nahegelegene Großstädte (vgl. BGH VRS 14, 280) oder in die Heimat von\nGastarbeitern (vgl. OLG Hamm VRS 61, 33€).\n\n. In seiner Entscheidung vom 30. Juli 1981 - Lk U 94/81 -\n(VRS 61, 336, 338) hat das Oberlandesgericht Hamm zu\nRecht darauf hingewiesen, allein der Umstand, daß der\nMieter des Omnibusses die Fahrtteilnehner durch öffentliche Ausschreibung geworben hat, mache diese noch nicht\nzu einem zusammengehörigen Personenkreis im Sinne des\n§ 49 PBefG (vgl. Bidinger § 49 Anm. 12). Wenn keine\nweiteren Merkmale hinzukommen, geht die Gemeinsamkeit\ndes Personenkreises nicht über das nach § 49 Abs. 1\nSatz 2 PBefG ohnehin erforderliche Einigsein über Ziel\nund Ablauf der Fahrt hinaus. So lag der Fall bei den\nfür \"Mietomnibusfahrten\" in ihre Heimat (Portugal) geworbenen Gastarbeitern.\n\n%. Ob solche weiteren Merkmale für die Zusammengehörigkeit des Personenkreises vorliegen, hat der Tatrichter zu entscheiden. Hier hat er weitere, über das\nbloße Interesse an der Durchführung der Fahrt zu dem\n“genannten Fahrtziel- hinausgehende Merkmale in dem gemeinsamen Interesse der Fahrtteilnehmer an der Wahrnehmung\nder Dampferfahrt, an der Einnahme des Mittagessens und\nan dem Besuch der Verkaufsveranstaltung festgestellt.\n\nEr hat ersichtlich auch ausgeschlossen, daß diese zusätzlichen Interessen lediglich vorgeschoben worden\nsind, um eine günstige Beförderung außerhalb des Linienverkehrs zu erreichen. Diese Würdigung ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n- 4, -\n\nIV.\n\nDie (erste) Vorlegungsfrage ist demgemäß wie\nfolgt zu beantworten:\n\nDie geworbenen Teilnehmer einer Werbefahrt mit Ausflugscharakter können ein\nzusammengehöriger Personenkreis im\nSinne des § 49 Abs. 1 Satz 2 PBefG sein.\n\nDie weitere Frage, ob der Veranstalter einer\nWerbefahrt mit Ausflugscharakter Personenbeförderungsunternehmer ist, stellt sich nicht, weil hier\ndie Veranstaltung dem § 49 PBefG unterfällt. Im\nSinne dieser Vorschrift kann nicht (auch) der Mieter\nUnternehmer sein.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, zu beschließen, daß die geworbenen Teilnehmer einer Werbefahrt mit Ausflugscharakter kein zusammengehöriger Personenkreis im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 2 PBefG seien\nund daß der Veranstalter einer solchen Fahrt Personenbeförderungsunternehner nach §§ 2, 3 PBefG sei.\n\nSalger Knoblich Goydke\n| Jähnke Meyer-Goßner\n\n05","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-18/4-str-772-83","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":18},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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