{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-06-13_4_StR_256_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-06-13","aktenzeichen":"4 StR 256/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 256/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred K ED aus BB, dort geboren am\nww. GEB 1940,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\n6\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Juni 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin En\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin in der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 4, Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf,\nsich des Menschenhandels (§ 181 Nr. 1 StGB) in Tateinheit\nmit Zuhälterei (§ 181 a Abs. ı Nr. 1, 2 StGB) schuldig\ngemacht zu haben, freigesprochen. Dagegen wendet sich die\nvom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Gemäß § 181 Nr. 1 StGB macht sich wegen Menschen-\n‚handels strafbar, wer einen anderen mit Gewalt, durch\nDrohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List dazu\nbringt, daß er der Prostitution nachgeht.\n\na) Der Angeklagte veranlaßte Frau Ste, ab\nMai 1983 für ihn als Straßendirne Geld zu verdienen. Er\n\ndrohte ihr - nach den Feststellungen ersichtlich vor\ndem Beginn ihrer Tätigkeit - mit einen empfindlichen\nÜbel. So erzählte er ihr, die Frau, welche er totgeschlagen habe - er ist wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und im März 1982 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden -, sei für ihn ebenfalls auf den Strich\ngegangen. Er drohte Frau StB Schläge an, falls\nsie sich nicht für ihn als Dirne betätige; er werde\n\"sie so klein machen, daß sie in eine Streichholzschachtel passe\"; er werde \"ihr die Sonne zeigen\"; sie\nwerde \"die zweite sein, die auf dem Friedhof lande, er\nhabe schon eine Frau totgeschlagen\" (UA 4).\n\nb) Die Ansicht, daß der Angeklagte sich gleichwohl\nnicht nach § 181 Nr. 1 StGB strafbar gemacht habe,\nbegründet das Landgericht mit dem Fehlen des erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Einwirkungen des Angeklagten und dem Verhalten von Frau\nStB. Dazu führt es aus, die Frau habe sein Ansinnen zwar zunächst abgelehnt, sei dann aber - wohl\num sich seine Zuwendung zu erhalten - dazu bereit\ngewesen (UA 3 f). Daß sie nicht wegen der Drohungen\ndes Angeklagten der Prostitution nachgegangen sei,\nergebe sich daraus, daß sie eine erwachsene, selbständige\nFrau sei; sie habe den Angeklagten nicht etwa in einer\nSituation kennengelernt, in der es keinen anderen Ausweg gab, als seinen Wünschen nachzugeben. Wenn die\nDrohungen von ihr wirklich als ernsthaft aufgefaßt\nworden wären, hätte sie den Kontakt zu ihm abbrechen\nkönnen (UA 6 f). Vermutlich habe sie den Wunsch gehabt,\nmit ihm gemeinsam Zukunftspläne zu verwirklichen (UA 8).\n\n‚Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht die Voraussetzungen für eine Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs verkannt hat. Das Landgericht mußte\nsich die Frage vorlegen, ob die Drohungen des Angeklagten\nfür das Verhalten von Frau StB nicht wenigstens\nmitursächlich geworden sind,\n\nAuch Mitursächlichkeit ist Ursächlichkeit. Der\nKausalzusammenhang wird nicht deshalb in Frage gestellt,\nweil sich das Opfer nicht allein durch Drohungen des\nTäters, sondern auch von anderen Beweggründen zur Aufnahme der Prostitution bestimmen läßt. Allenfalls dann,\nwenn die Drohungen für die Entschließungen des Opfers\nvon völlig untergeordneter Bedeutung sind, kann ein\nsolcher Zusammenhang verneint werden. Wann ein solcher\nFall gegeben ist, bedarf hier keiner Erörterung, denn\nnach dem bisher festgestellten Sachverhalt, insbesondere\nden eigenen Erklärungen der Frau Sta, liegt es\nfern, daß die Drohungen des Angeklagten für ihre Entschließung bedeutungslos waren.\n\nDie Ankündigungen des Angeklagten waren massiv und\nreichten bis zur Bedrohung mit dem Tod. Daß diese - auf\ndem Hintergrund der Vorstrafe des Angeklagten zu sehenden - Einwirkungen die Frau unbeeindruckt gelassen haben\nsollten, wäre außergewöhnlich. Nach den Urteilsfeststellungen lehnte sie das Ansinnen des Angeklagten zunächst ab. Die Gründe für ihren Sinneswandel sind nicht\nfestgestellt. Daß sie auch in dem Verhalten des Angeklagten zu finden sein können, ergeben aber verschiedene\nUmstände. So erklärte Frau Stu bei einer Festnahme\n\nam 8. Juni 1983, von dem Angeklagten zur Prostitution\ngezwungen worden zu sein (UA 5). Das vorliegende Strafverfahren ist durch ihre Anzeige in Gang gekommen (va 6).\nMehreren Personen hat sie mitgeteilt, daß der Angeklagte\nsie auf den Strich geschickt habe; dabei hat sie durchblicken lassen, daß sie ihre Tätigkeit nur ungern ausübe (UA 7).\n\nDiese Umstände mußte das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Mitursächlichkeit würdigen. Daß Frau\nStB die Möglichkeit hatte, sich dem Einfluß des\nAngeklagten zu entziehen, ist demgegenüber lediglich\neine im Rahmen dieser Würdigung verwertbare Indiztatsache. Sie schließt nicht aus, daß die Drohungen des\nAngeklagten tatsächlich wirksam geworden sind.\n\nc) Rechtlichen Bedenken müßte es auch begegnen,\nwenn das Landgericht - was nach seinen Ausführungen\nnicht auszuschließen ist - den Ursachenzusammenhang\nverneint hätte, weil Frau Ste auch ohne Drohungen\nzur Aufnahme der Prostitution gelangt wäre. Waren die\nDrohungen des Angeklagten für das Verhalten der Frau\nursächlich oder mitursächlich, so ist es unerheblich,\nob sie sich auch unabhängig von diesen Einwirkungen\n- etwa aus Zuneigung oder in der Hoffnung auf eine\ngemeinsame Zukunft - als Dirne betätigt haben würde\n(Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Vorbenm.\n§ 13 Ran. 74).\n\nd) Mit Recht weist die Revision ferner darauf hin,\ndaß das Landgericht es rechtsirrig unterlassen hat zu\n\nprüfen, ob der Angeklagte eines Verbrechens des versuchten Menschenhandels schuldig ist. Von seinem Standpunkt aus mußte das Landgericht zu dieser Prüfung gelangen, da der Vorsatz des Angeklagten auf die Verwirk-\n\" lichung des Tatbestandes des § 181 Nr. 1 StGB gerichtet\nwar und er mit seinen Drohungen unmittelbar dazu angesetzt hatte.\n\n2. Die rechtsfehlerhafte Behandlung der Frage des\nUrsachenzusammenhangs ergreift auch die Entscheidung\ndes Landgerichts über den Vorwurf der Zuhälterei. Auch\ndiesen Freispruch stützt das Landgericht darauf, daß\ndie Drohungen des Angeklagten Frau St nicht\nzur Prostitutionsausübung bewogen hätten.\n\nUnabhängig hiervon weist der Senat darauf hin, daß\ndie in § 181 a Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB vorausgesetzten Merkmale des Ausbeutens und Dirigierens auch dann vorliegen\nkönnen, wenn sich die Dirne aus freien Stücken dem Einfluß des anderen unterworfen hat. Das ist für das Merkmal des Ausbeutens in der Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen worden (BGH, Urteile vom 23. November 1976\n‘= 1 StR 269/76 und vom 18. Januar 1977 - 1 StR 388/76;\nBayObLG JR 1978, 80 m. Anm. Geerds). Ebenso hat der\nBundesgerichtshof entschieden, daß es für den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei gleichgültig ist,\naus welchen Beweggründen die Prostituierte ihrem Gewerbe\nnachgeht (BGH, Urteil vom 10. Mai 1977 - 5 StR 149/77).\n\n3. Mit der Aufhebung des Urteils ist die von der\nStaatsanwaltschaft erhobene sofortige Beschwerde gegen\ndie Zubilligung von Entschädigung wegen erlittener Untersuchungshaft gegenstandlos.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-13/4-str-256-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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