{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-06-13_4_StR_219_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-06-13","aktenzeichen":"4 StR 219/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _219/8 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter Alois Sc h EE us 1 Cm / RAD,\ngeboren am I. EB 1938 in DENE,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13. Juni 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nProf. Dr. @E> an GERNE =: GEEEEEEEEEEED\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin in der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n7. Januar 1985 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch\nentstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der (jeweils fortgesetzt begangenen) tateinheitlich zusammentreffenden Hinterziehung von Umsatz-, Lohn-, Einkommen- und Gewerbesteuer\nschuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision, die vom.Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte vor Beginn des Jahres 1974 \"künftighin, und zwar bis\nzur Erlangung der ihm für sein Ziel notwendig scheinenden\nGeldmittel, seine in den von ihm betriebenen Gaststätten\ntatsächlich erzielten Umsätze, einschließlich der Celd-\n\nspielautomatenumsätze, dem Finanzamt gegenüber nicht\nvollständig bekanntzugeben und die entsprechend höheren\nSteuerbeträge nicht abzuführen\" (UA 6) und zugleich\n\"sowohl in den Lohnsteueranmeldungen geringere als die\ntatsächlich an seine Arbeitnehmer geleisteten Lohnzahlungen wie auch in den Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen niedrigere als die wirklich erzielten\nGewinne und Einnahmen aus Kapitalvermögen\" auszuweisen\n(UA 7). Das Landgericht geht für die Strafzumessung\ndavon aus, daß der Angeklagte in Ausführung dieses\nPlanes bis zum Jahre 1981 Steuern in Höhe von insgesamt 495.187,-- DM hinterzogen und dies in Höhe von insgesamt 67.619,-- DM versucht hat. Es ist der Auffassung,\nein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach\n§ 370 Abs. 3 AO liege nicht vor. Der Angeklagte habe\nweder aus \"grobem Eigennutz\" noch \"in großem Ausmaß!\nSteuern verkürzt. Auch sonst sei die Anwendung des\nAusnahmestrafrahmens nicht erforderlich; insbesondere\nhabe die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß der Angeklagte \"gewerbsmäßig\" gehandelt habe.\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts\nhalten rechtlicher Nachprüfung stand:\n\na) Das Landgericht hat zutreffend geprüft, ob\n§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO in Betracht kommt, obwohl diese\nVorschrift erst am 1. Januar 1977, also während der\nfortgesetzten Steuerhinterziehung, in Kraft getreten\nist (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80\nund vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83). Die Verneinung\ndes Vorliegens der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist\n\nim Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob das Merkmal der\nSteuerverkürzung \"in großem Ausmaß\" in dieser Bestinmung vom Landgericht zu Recht verneint worden ist;\njedenfalls läßt die tatrichterliche Würdigung, daß der\nAngeklagte nicht aus \"grobem\" Eigennutz gehandelt habe,\neinen Rechtsfehler nicht erkennen:\n\nDas Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO ist\nnur erfüllt, wenn beide Merkmale (Handeln aus grobem\nBEigennutz und Steuerhinterziehung in großem Ausmaß)\ngleichzeitig vorliegen (Kohlmann, Steuerstraf- und\nSteuerordnungswidrigkeitenrecht, 3. Aufl. § 370 AO\nRdnr. 303). Wann das Merkmal des \"sroben Eigennutzes\"\ngegenüber dem der \"einfachen\" Eigennützigkeit gegeben\nist, läßt sich nur schwer bestimmen (vgl. Franzen/\nGast-De Haan/Samson, Steuerstrafrecht, 3. Aufl.\n§ 370 AO Rdnr. 208). Grob eigennützig handelt nach\nder Rechtsprechung, wer seinen Vorteil in besonders\nanstößiger Weise erstrebt (RGSt 75, 237, 240), dessen\nGewinnstreben also das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt (BGH, wistra\n1984, 227), wobei die kriminelle Energie, insbesondere\nArt und Häufigkeit der Begehung und der Grad der zutage\ngetretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind (vgl. BGH,\nUrteil vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 im Anschluß\nan Kühn/Kutter/Hofmann, 14. Aufl. § 370 AO Anm. 12 b).\n\nSolche besonderen Umstände hat die Strafkammer\nnicht festzustellen vermocht. Sie hat vielmehr berücksichtigt, daß es dem Angeklagten darum ging, durch\n\ngroßen Fleiß - er arbeitete regelmäßig 12 bis 14\nStunden am Tag (UA 44) - eine eigene Existenz zu\ngründen, daß er hierbei steuerlich nicht ordnungsgemäß beraten war, so daß er \"bei einer besseren Beratung in seinen steuerlichen Angelegenheiten durch\n\neinen anderen Helfer sein steuerunehrliches Verhalten,\nwenn nicht gar ganz unterlassen, so doch früher eingestellt hätte\" (UA 43), und daß er sich \"nach Durchführung der Steuerfahndungsprüfung selbst von der Höhe\nder von ihm verursachten Steuerverkürzungen völlig\nüberrascht zeigte\" (UA 41). Wenn die Strafkammer hieraus\nden Schluß zog, \"grober\" Eigennutz sei zu verneinen,\n\nso bewegte sie sich noch im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens. Das Bestreben der Beschwerdeführerin,\ndiese Würdigung der Strafkammer durch eine eigene,\nandere Wertung zu ersetzen, kann keinen Erfolg haben.\nDie von der Strafkammer vorgenommene Wertung ist möglich\nund vertretbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nb) Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkamnmer\neinen besonders schweren Fall außerhalb der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO verneint hat, gefährden den\nBestand des Urteils nicht. Dabei kann wiederum dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer das Handeln des Angeklagten zu Recht als \"nicht gewerbsmäßig\" angesehen\nhat. Sie Strafkammer hat nämlich insoweit die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit\nvorgenommen und ist hierbei aufgrund der Fülle der\nentlastenden Umstände,die die belastenden erheblich überwiegen, zu dem Ergebnis gelangt, daß die Anwendung des\n\nN\nNONE\n\nAusnahmestrafrahmens des § 370 Abs. 3 AO nicht erforderlich erscheint (UA 40). So hat sie bei der Abwägung der\nfür und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte\nzugunsten des Angeklagten - außer den bereits erwähnten\nUmständen - berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht vorbestraft war, daß er sich von Anfang an \"im Ermittlungsverfahren in vollem Umfang und ohne irgendwelche Beschönigungen voll geständig zeigte\", daß er \"von Anfang\nan ganz ungewöhnlich kooperativ, hilfsbereit und geständnisfreudig\" war (UA 42) und vor allem, daß er den Schaden\nzu einem sehr großen Teil wieder gutgemacht hat, so daß\nlediglich noch etwa 106.000,-- DM an Steuerbeträgen offenstehen und begründete Aussicht vorhanden ist, daß auch\ndiese Steuerschulden in einem absehbaren Zeitraum völlig\ngetilgt werden können; dabei hat die Strafkammer es als\nbesonders anerkennenswert erachtet, daß der Angeklagte\nseine gesamten Vermögensgegenstände bereits in einem\n\nsehr früheren Stadium des Ermittlungsverfahrens veräußert\nhat, um den angerichteten Schaden weitgehend wieder gutzumachen (UA 44). Gegen den Angeklagten sprach lediglich,\ndaß er einen erheblichen Schaden angerichtet und sich\nüber eine lange Zeit in einer Vielzahl von Einzelakten\nsteuerunehrlich verhalten hatte (UA 45).\n\nDiese Gesamtwürdigung, die zur Verneinung eines\nsonstigen besonders schweren Falles führte, ist rechtsfehlerfrei. Auch im übrigen läßt die Strafzumessung\nkeinen Rechtsfehler erkennen; insoweit erhebt die Beschwerdeführerin auch keine Beanstandungen.\n\n3. Die Entscheidung der Strafkammer, die Strafe\nzur Bewährung auszusetzen, wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg angegriffen.\n\nDie Beschwerdeführerin verkennt nicht, daß die\nSozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) günstig ist und wendet\nsich auch nicht dagegen, daß die Strafkamner aufgrund\ndes Zusammentreffens der für den Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. Mösl NStZ 1983, 496) die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB bejaht hat. Sie ist lediglich der Auffassung, § 56 Abs. 3 StGB stehe einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegen. Dabei führt die Revision zutreffend aus, daß die Strafaussetzung zur Bewährung\nzu versagen ist, wenn sie von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität\nangesehen werden müßte, wobei es auch hier auf eine\numfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit ankommt (vgl. BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66). Eine\nsolche Würdigung hat die Strafkamner Jedoch vorgenommen;\ndie Strafkammer war nicht genötigt, alles das, was sie\nbei der Strafzumessung erörtert hatte, hier im einzelnen\nnoch einmal zu wiederholen.\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß bei Steuerhinterziehungen beträchtlichen\nUmfanges eine strenge Ahndung erforderlich ist, um die\nRechtstreue der Bevölkerung, auf deren Bewahrung es ankommt, gerade auf diesem Gebiet zu erhalten; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann sich als notwendig\nerweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unrechts-\n\nN\nDEN\n\ngehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von\nvornherein auf die Strafaussetzung vertraut (BGH GA 1979,\n59; BGH, Urteil vom 28. September 1983 - 3 StR 280/83).\nIm vorliegenden Fall geht es nicht - wie in den bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - um einen\nSchaden in Millionenhöhe, der Schaden ist ferner zum\ngrößten Teil wieder gutgemacht worden und es liegen\nweitere besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vor. Daher läßt die von der Strafkammer vorgenommene Abwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände die Besorgnis, die Ausetzung der Strafe\nwerde auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und\nderen Rechtstreue ernstlich gefährden, nicht als begründet erscheinen. Zwar ist - wie der Senat erst kürzlich\nausgesprochen hat (Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85) -\nbei einer zweijährigen, also der nach dem Gesetz höchstmöglichen Freiheitsstrafe, bei der eine Strafaussetzung\nzur Bewährung noch zulässig ist, der Tatrichter verpflichtet, besonders sorgfältig zu prüfen, ob besondere\nUmstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen; das\ngilt in gleicher Weise für die Frage der Verteidigung\nder Rechtsordnung in § 56 Abs. 3 StGB (vgl. Ruß in LK,\n10. Aufl. § 56 StGB Rdnr. 28). Ob die Verteidigung der\nRechtsordnung eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet, hat jedoch der Tatrichter zu entscheiden. Das\nRevisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist (Ruß aaO Rdn. 53 m.\nw. Nachw.). Da dies nicht der Fall ist, hat der Senat\n\ndas Ergebnis des Tatrichters hinzunehmen; es ist ihm\nauch hier nicht erlaubt, die Wertung des Tatrichters\ndurch eine eigene Würdigung zu ersetzen.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-13/4-str-219-85","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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