{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-06-13_4_StR_213_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-06-13","aktenzeichen":"4 StR 213/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur strafrechtlichen Beurteilung des\nKreditkartenmißbrauchs,.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; Ja\n\nStGB 1975 88 263, 266\n\nZur strafrechtlichen Beurteilung des\nKreditkartenmißbrauchs,.\n\nBGH, Urt, v. 13. Juni 1985 - 4 StR 213/85 - LG Bielefeld\n\n.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _213/8 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedel Sch EB aus DEE, geboren am\nWW. WB 1940 in U, zur Zeit in anderer Sache\nin Strafhaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nER\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13. Juni 1985 an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin mu\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n28. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n*\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, und wegen unerlaubten Waffenbesitzes\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Juni 1982 - 1 KLs 61 Js 913/77 -\nzu zwei Jahren und zwei Monaten sowie wegen Betruges\nin zwei weiteren Fällen zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Von dem Vorwurf, sich darüber hinaus\ndes fortgesetzten Betruges in zwei Fällen schuldig gemacht zu haben, hat es ihn freigesprochen. Gegen diesen\nFreispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsnittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in\nzahlreichen Einzelfällen unter Vorlage von Kreditkarten der Firmen American Express und Diners Club\nbei Vertragsunternehmen dieser Firmen bargeldios Einkäufe getätigt und Dienstleistungen in Anspruch genommen, wobei er sich darüber im klaren war, daß er\n\"zur Ausgleichung der aufgelaufenen Schuldsalden\nnicht in der Lage\" sein würde. In einzelnen Fällen\nhat er sich dabei Rechnungen über einen höheren als\nden zu zahlenden Betrag ausstellen und den Differenzbetrag auszahlen lassen (\"Bargeldbeschaffung\"). Daß\nder Angeklagte bereits beim Erwerb der Kreditkarte\n\"die Absicht hatte, diese ... mißbräuchlich einzusetzen\", hat das Landgericht nicht festzustellen\nvermocht.\n\nDie Vertragsunternehmen haben sich gegenüber\nden genannten Firmen verpflichtet, den Inhabern der\nKreditkarten Waren und Dienstleistungen zu denselben\nPreisen und Bedingungen zu überlassen wie barzahlenden Kunden, Zu ihren Vertragspflichten gehört es,\nJeweils die vorgelegte Kreditkarte auf ihre Gültigkeit und das Vorhandensein der Unterschrift des Karteninhabers zu überprüfen sowie die Mitgliedsnummer und\nden Namenszug auf dem von diesem zu unterzeichnenden\n\"Belastungsbeleg\", der später als Abrechnungsgrundlage\ndient, zu vergleichen und außerdem zu prüfen, ob der\nName des Kunden in den von den Kreditkartenfirmen\nherausgegebenen \"Sperrlisten\" verzeichnet ist. Sie\nsind ferner gehalten, bei ihren Geschäften mit den\nKarteninhabern die in den Einzelverträgen je nach\n\nN\n\nBranche pro Tag und Mitglied festgelegten Höchstbeträge nicht ohne die Zustimmung der Kreditkartenfirma\nzu überschreiten, Bei Beachtung dieser Vertragspflichten sind die Kreditkartenfirmen zur Bezahlung\n\nder ihnen vorgelegten Rechnungen -— unter Abzug einer\nnach der Umsatzhöhe gestaffelten Provision - verpflichtet, Die Kreditkarteninhaber erhalten darüber\nmonatliche Abrechnungen, zu deren unverzüglicher Begleichung sie ihrerseits verpflichtet sind. Für die\nInhaber der Diners-Cliub-Karte ist zudem in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorgeschrieben,\ndie Karte nur dann zu verwenden, wenn die Einkommensund Vermögensverhältnisse den monatlichen Kontoausgleich\ngestatten. Weitere Verpflichtungen der Vertragsparteien\nsind in den Geschäftsbedingungen nach den Urteilsfeststellungen nicht genannt.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe sich mit dem \"mißbräuchlichen Einsatz der Kreditkarten\" keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht,\nUntreue gegenüber den Kreditkartenfirmen liege nicht vor,\nda er diesen gegenüber keine Vermögensfürsorgepflicht\ngehabt habe. Betrug scheide ebenfalls aus, denn es\nfehle schon an einer Täuschungshandlung, da für die\nVertragsunternehnmen lediglich die Gültigkeit der Kreditkarte, die Personenidentität und das \"Nichtverzeichnetsein\" in der Sperrliste von Bedeutung gewesen sei, der\nAngeklagte insoweit Jedoch nicht getäuscht habe; jJedenfalls aber liege das Tatbestandsmerkmal des Irrtums\nnicht vor, denn nach der Ergebnis der Beweisaufnahme\nsei davon auszugehen, deß man sich bei diesen Unter-\n\nnehmen nach Prüfung der genannten Voraussetzungen\n\"über die Bonität und die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten oder anderer Kunden keine weiteren Gedanken\ngemacht\" habe. Das Landgericht hat deshalb den Angeklagten freigesprochen,\n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Der Freispruch kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil die Strafkammer die naheliegende Frage,\nob sich der Angeklagte bereits bei der Beantragung der\nKreditkarten jeweils des Betruges schuldig gemacht hat,\nnicht hinreichend geprüft hat.\n\nSie hat, ohne die getroffenen Feststellungen im\neinzelnen zu würdigen, erklärt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte schon zu diesem\nZeitpunkt die Absicht gehabt habe, die Kreditkarten\nmißbräuchlich einzusetzen (UA 33). Nach ihren Feststellungen liegt es jedoch nahe, daß er die Kreditkarten\nbereits durch Täuschung erlangt und damit den Tatbestand des Betruges erfüllt hat,\n\nEr hat sich nämlich bei der Beantragung der Karten als Apotheker ausgegeben, während er in Wahrheit\nnur Apothekenhelfer mit einem durchschnittlichen\nMonatseinkommen von 1.60),-- DM netto war, und hat\nzudem - insbesor.dere durch die Vorlage eines Schreibens\ndes Bankhauses I - den unzutreffenden Eindruck erweckt, in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen\nzu leben, obwohl er in W.rkiichkeit \"in erheblichem\n\nIN\nSn\n\n- 7 -\n\nMaße verschuldet\" war (UA 3, 21, 22). Dies spricht dafür, daß er die Kreditkartenfirmen, die an die Kreditwürdigkeit neuer Karteninhaber sehr hohe Anforderungen\nstellen (vgl. Weisensee, Die Kreditkarte S. 68, 90),\ndurch diese Vorspiegelung unzutreffender Tatsachen zur\nÜberlassung der Karten veranlaßt hat. Die Aushändigung\nder Kreditkarten, die in gleicher Weise wie ein Scheckheft einen Vermögenswert verkörperten, an den stark\nverschuldeten Angeklagten kann aber bereits eine Vermögensgefährdung zur Folge gehabt haben, die das Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung im Sinne des\n§ 263 StGB erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Septenber\n1952, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1953, 21). Das\nLandgericht hätte den Sachverhalt jedenfalls auch unter\ndiesem Gesichtspunkt prüfen müssen.\n\nFalls diese Prüfung ergeben hätte, daß die Kreditkartenfirmen dem Angeklagten auch bei Kenntnis seiner\nwahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Karten\nüberlassen hätten und deshalb für die Beantragung der\nKreditkarten der Tatbestand des Betruges ausscheidet,\nwäre weiterhin zu untersuchen gewesen, ob der Angeklagte\ndiesen Tatbestand dadurch erfüllt hat, daß er es unterlassen hat, diesen Firmen die weitere Verschlechterung\nseiner wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Eine\nsolche -— allerdings nur in Ausnahmefällen zu bejahende -\nOffenbarungspflicht kann sich hier, soweit sie nicht\nohnehin ausdrücklicher Bestandteil des in der Regel\nauf längere Dauer angelegten Kreditkartenvertrages\nist, jedenfalls nach Treu und Glauben aus der Funktion\nder Kreditkarte als Zahlungs- und Kreditmittel ergeben\n\n(vgl. BGHSt 6, 198, 199; Lackner in LK 10, Aufl. § 263\nStGB Rdn. 64 m. w. Nachw.; Dreher/Tröndle 42, Aufl.\n§ 263 Rdn. 13, 14).\n\nb) Durchgreifenden Bedenken begegnet ferner die\nAuffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei\ndem \"mißbräuchlichen Einsatz der Kreditkarten\" keinen\nStraftatbestand verwirklicht,\n\naa) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\nvielmehr in den Fällen, in denen er die Kreditkarten\nzur \"Bargeldbeschaffung\" verwendet hat, den Tatbestand\ndes - vollendeten - Betruges erfüllt. Denn er hat in\nallen diesen Fällen jeweils im Zusammenwirken mit dem\nVertragsunternehmen den Kreditkartenfirmen vorgespiegelt,\nWaren oder Dienstleistungen im angegebenen Wert erhalten\nzu haben, während er sich in Wirklichkeit hatte Bargeld\nauszahlen lassen, auf das er keinen Anspruch hatte, Damit hat er bei diesen Firmen einen entsprechenden Irrtum\nerregt mit der Folge, daß sie diese nicht geschuldeten\nBeträge an die Vertragsunternehmen ausgezahlt und dadurch einen entsprechenden Schaden erlitten haben, Daß\nsich der Angeklagte darüber im klaren war, auf solche\nBargeldauszahlungen keinen Anspruch zu haben, kann nach\nden Feststellungen nicht zweifelhaft sein.\n\nDas Landgericht geht zudem davon aus, daß von diesen\n\"Bargeldbeschaffungen\", die der Angeklagte überwiegend mit\nHilfe des Restaurants Ob in DesEEEp vorgenommen\nhat (UA 24/25), nur die Firma American Express betroffen\ngewesen sei. Dem könnte entgegenstehen, daß das genannte\n\nRestaurant sich zur selben Zeit auch von der Firma\nDiners Club für Leistungen an den Angeklagten Beträge\nhat erstatten lassen, deren Höhe die Vermutung begründet, daß diesen Leistungen ebenfalls - jedenfalls\nzum Teil -— solche \"Bargeldbeschaffungen\" zugrunde gelegen haben (UA 27). Den Urteilsgründen ist jedoch\nnicht zu entnehmen, ob das Landgericht diese naheliegende Frage geprüft hat,\n\nbb) Auch soweit der Angeklagte die Kreditkarten\nzur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt hat, hat das Landgericht bei seiner rechtlichen\nWürdigung den festgestellten Sachverhalt nicht vollständig ausgeschöpft.\n\nEs ist zwar zu Recht der Auffassung, daß der Angeklagte dabei nicht den Tatbestand des vollendeten Betruges erfüllt hat, Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war für die Vertragsunternehmen lediglich die Frage der Gültigkeit der Karten,\ndie Personenidentität und das Nichtverzeichnetsein in\nden Sperrlisten von Bedeutung; \"weitere Vorstellungen\nüber die Bonität des Angeklagten und seinen Willen und\ndie tatsächlichen Möglichkeiten, die Verpflichtungen\ngegenüber den Kreditkartenunternehmen zu erfüllen\",\nhaben sie sich dagegen nicht gemacht (UA 28/29, 32).\nSie haben sich danach nicht - wie es für den Betrugstatbestand erforderlich wäre - in einem Irrtum über\ndiese Umstände befunden,\n\nDas Landgericht hat jedoch die Prüfung unterlassen,\nob der Angeklagte insoweit den Tatbestand des versuchten\n\nI\n\nEP\n\n- 10 -\n\nBetruges erfüllt hat. Falls er nämlich im Gegensatz zu\nden Vertragsunternehnmen davon ausgegangen ist, daß in\nder Vorlage der Kreditkarte die schlüssige Erklärung zu\nsehen sei, die Waren oder Dienstleistungen bezahlen zu\nkönnen und zu wollen, hätte er diesen gegenüber eine -\nwenn auch mangels Tauglichkeit des Erklärungsempfängers\nerfolglose - Täuschungshandlung begangen und damit zur\nVerwirklichung des Betrugstatbestandes unmittelbar angesetzt (vgl. Knauth NJW 1983, 1287 ff). Diese nicht fernliegende Möglichkeit wäre deshalb näher zu untersuchen\ngewesen. Das Landgericht hat stattdessen diese Frage\nausdrücklich offengelassen (UA 31).\n\nc) Unter sonstigen Gesichtspunkten hat sich der Angeklagte dagegen durch sein Verhalten nicht strafbar gemacht.\n\naa) Der Auffassung der Revision, der Angeklagte habe\nsich jedenfalls nach dem \"Erklärungswert seines Gesamtverhaltens\" des vollendeten Betruges schuldig gemacht,\nkann nicht beigetreten werden.\n\nDie Revision beruft sich hierfür auf die Entscheidung BGHSt 24, 386 ff, in welcher der Bundesgerichtshof\n- entgegen der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl.\nLackner in LK 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 320 ff; Hübner\nin LK 10. Aufl. § 266 StGB Rdn. 38; Cramer in Schönke/\nSchröder 21. Aufl. § 267 StGB Rdn. 29, 50; Dreher/Tröndle\n42. Aufl. § 266 StGB Rdn. 6 a; Otto, Bargeldloser Zahlungsverkehr und Strafrecht S. 100, 101, jeweils m. w. Nachw.) -\ndie Zahlung mit einem von einem Geldinstitut durch Scheck-\n\n- 11 -\n\nkarte garantierten ungedeckten Scheck als Betrug gewertet hat, weil in einem solchen Fall der Aussteller\ndem Schecknehmer durch schlüssiges Handeln eine in\nWahrheit nicht vorhandene Deckung vortäusche und dadurch bei diesem einen entsprechenden Irrtum hervorrufe (vgl. auch OLG Köln NJW 1977, 713; OLG Hamburg\nNJW 1983, 768).\n\nDazu ist folgendes zu bemerken;\n\nDer Vorlage einer Scheckkarte kann ein derartiger\nErklärungswert nur deshalb zukommen, weil sie im\nScheckverkehr erfolgt. Für die strafrechtliche Beurteilung ist die Begebung des Schecks der maßgebliche\nAnknüpfungspunkt. Die Vorlage der Scheckkarte erbringt\nnur zusätzlich den Nachweis einer Einlösegarantie\nseitens der bezogenen Bank bis zu einem bestimmten\nBetrag. Deshalb hat der Bundesgerichtshof in der von\nder Revision bezeichneten Entscheidung ausgeführt, in\nder Zahlung mit einem durch Scheckkarte garantierten\nungedeckten Scheck bestehe, abgesehen davon, daß der\nGeschädigte ein anderer ist, \"wesensmäßig kein Unterschied zu der Einlösung eines ungedeckten Schecks ohne\nScheckkarte\" (BGHSt 24, 386, 388).\n\nWährend die Vorlage einer Scheckkarte vor allem\nder Sicherung des Scheckempfängers dient und dem\nScheck allein die Funktion der Zahlung zukommt, ist\ndie Funktion der Kreditkarte eine umfassendere. Sie\nist Zahlungs- und Kreditmittel in einem (Weisensee\naa0 S. 167), sichert also für sich allein nicht nur\n\n- 12 -\n\ndie bargeldlose Zahlung ab, sondern gewährt auch einen\nkurzfristigen Kredit in Höhe des Entgelts für die beanspruchte Leistung seitens der Vertragsunternehmen. Ihr\nGebrauch erfolgt auch nicht im Zusammenhang mit der\nBegebung einer Zahlungsanweisung. Diese tatsächlich und\nrechtlich anders geartete Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen unter den Beteiligten eines Kreditkartensystems führt zu einer anderen strafrechtlichen Beurteilung der Vorlage einer Kreditkarte,\n\nDer Vertrag zwischen dem Kreditkartenherausgeber\nund dem Vertragsunternehmen verlangt von diesem nur\ndie Prüfung der genannten formellen Voraussetzungen\n(Gültigkeit der Karte, Identität des Karteninhabers\nusw.), nicht jedoch auch - wie der Scheckverkehr -\nder Bonität des Karteninhabers, Er stellt damit das\nVertragsunternehmen vom Risiko einer Nichterfüllung\nder durch den Kauf oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung entstandenen Forderung frei. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditkarteninhabers, insbesondere dessen Bonität, können dem Vertragsunternehnmer\nsomit gleichgültig sein. Er hat deshalb keinen Anlaß,\nsich Vorstellungen über diese zu machen und daher in\nder Vorlage der Kreditkarte (anders als bei der Aushändigung eines Schecks) die Zusicherung zu sehen,\nzahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, Diese Auffassung allein entspricht auch der allgemeinen Verkehrsanschauung (vgl. auch Bringewat in wistra 1984, 194, 195;\nKnauth aa0 1230; a.A. OLG Hamm wistra 1984, 192 ff).\nDas zeigt sich besonders deutlich im vorliegenden Fall,\ndenn hier haben die Personen, die in den \"Vertragsunter-\n\n- 13 -\n\nnehmen die Bezahlung der Waren und Dienstleistungen durch\nden Angeklagten entweder selbst akzeptiert haben oder die\nansonsten damit aufgrund ihres beruflichen Aufgabenbereichs betraut sind\", bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung \"eindeutig erklärt, daß sie sich nach Prüfung der oben genannten äußeren Voraussetzungen, zu\n\nder sie aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung mit\n\ndem Kreditunternehmen verpflichtet sind, über die Bonität und die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten oder anderer Kunden keine weiteren Gedanken gemacht haben bzw,\nmachen\" (UA 28, 32). Vollendeter Betrug scheidet daher\ninsoweit aus,\n\nbb) Der rechtlichen Nachprüfung hält im Ergebnis\nebenfalls die Auffassung des Landgerichts stand, daß\nsich der Angeklagte durch sein Verhalten auch nicht\nder Untreue schuldig gemacht hat.\n\nDer Angeklagte war zwar - wie es der hier in Betracht kommende Mißbrauchstatbestand erfordert -\ndurch Rechtsgeschäft,nämlich durch die mit den Kreditkartenfirmen abgeschlossenen Verträge, befugt, diese\nzur Begleichung der durch den Kauf von Waren oder die\nInanspruchnahme von Dienstleistungen entstandenen Forderungen der Vertragsunternehmen zu verpflichten. Diese\nBefugnis hat er auch mißbraucht. Das begründet aber\nnoch nicht das Vorliegen einer Untreue. Denn diese\nsetzt -— für den Mißbrauchs- wie für den Treubruchtatbestand - voraus, daß der Täter \"Vermögensinteressen ...\nzu betreuen hat\". An diesem Tatbestandsmerkmal fehlt\nes hier. Der Angeklagte hatte zwar beim Gebrauch der\n\n8\n\n- 14 -\n\nKreditkarten auch Vermögensinteressen der Kreditkartenfirmen zu berücksichtigen; denn er war vertraglich verpflichtet, die Karten nur dann zu verwenden, wenn er in\nder Lage war, die monatlichen Abrechnungen unverzüglich\nzu begleichen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine\neigenverantwortliche Vermögensbetreuungspflicht im\nSinne des § 266 StGB, Eine solche ist nämlich nur dann\ngegeben, wenn sie den wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses ausmacht und damit zu den Hauptpflichten\naus dem Vertrage gehört (vgl. BGHSt 22, 190, 192 und\ndie weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Hübner in LK\n10. Aufl. § 266 StGB Rdn. 25). Der wesentliche Inhalt\nder Verträge zwischen den Kreditkartenfirmen und dem\nAngeklagten betraf Jedoch gerade nicht eine Pflicht\n\ndes Angeklagten, Vermögensinteressen dieser Firmen zu\nbetreuen, er ging vielmehr dahin, ihm den bargeldlosen\nZahlungsverkehr und eine kurzfristige Kreditierung\nseiner Verbindlichkeiten nit Hilfe der Kreditkarte\n\nzu ermöglichen (vgl. auch Knauth aaO 1288; a.A.\nBringewat aaO 196; Otto aaO 100 f). Daß er, abgesehen\nvon einer Offenbarungspflicht gegenüber den Kreditfirmen (vgl. die Ausführungen unter 2 a)), dabei gehalten war, von der Karte nur dann Gebrauch zu machen,\nwenn er zur unverzüglichen Begleichung der entstandenen\nForderungen in der Lage war, führt zu keiner anderen\nBeurteilung. Der Verstoß gegen die Pflicht, sich vertragsgemäß zu verhalten - um mehr handelt es sich hier\nnicht -, ist als solcher aber noch keine Untreue (ständige\nBGH-Rechtsprechung, vgl. BCHSt 22, 190, 191; 24, 386, 388,\nJeweils m. w. Nachw.). Diese Strafnorm kann daher bei\nder gegenwärtigen - auch in der Werbung herausgestellten -\n\nrechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Kreditkartensystems nicht dazu dienen, das letztlich unkalkulierbare Risiko eines Kreditkartenmißbrauchs mindern zu\nhelfen,\n\ncc) Das vorstehende Ergebnis, nach welchem der\nAngeklagte, soweit er die Kreditkarten - ihrer Bestimmung gemäß - zum Kauf von Waren und zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen verwendet hat, weder\nwegen vollendeten Betruges noch wegen Untreue bestraft\nwerden kann, mag unbefriedigend sein, weil es ein Verhalten von Strafe freistellt, das nit dem Landgericht\nals \"sozial schädlich und strafwürdig\" (UA 32) angesehen werden kann. Mangels einer einschlägigen Strafnorm wird es deshalb Aufgabe des Gesetzgebers sein,\nzu prüfen, ob ein solches Verhalten - wie auch andere,\nden geltenden Strafbestimmungen nicht unterfallende\nVerhaltensweisen im modernen Zahlungs- und Kreditverkehr - mit Strafe bedroht werden soll, und gegebenenfalls entsprechende Straftatbestände zu schaffen.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner ist infolge\nUrlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-13/4-str-213-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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