{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-06-13_4_StR_210_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-06-13","aktenzeichen":"4 StR 210/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 210/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgeng B EEE zus Cem, geboren am\n®. EEE 19.3 in Co,\n\nwegen Untreue\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 13. Juni 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\nGoydke\n\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwältin Mb bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nHl\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Münster\nvom 24. Oktober 1984 dahin geändert, daß\ndie Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\n‘zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde\ngegen die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung.\nDas zulässigerweise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie vom Landgericht angeführten allenfalls nur\neinfachen Milderungsgründe, nämlich straffreies Vorleben, Reue und Einsicht, Wiedergutmachung eines großen\nTeils des angerichteten Schadens in kurzer Zeit sowie\nmögliches Mitverschulden weiterer Personen können gegenüber dem Maß der kriminellen Energie des Angeklagten bei\nden sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr\nerstreckenden veruntreuenden Handlungen und dem von ihm\nzur Führung seines aufwendigen Lebensstils verursachten\nSchaden in Höhe von 600.000,-- DM im Rahmen einer tatrichterlich noch vertretbaren Wertung nicht als in der\nTat und in der Persönlichkeit des Verurteilten liegende\nbesondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB angesehen werden, welche- auch bei einer Gesamtbetrachtung -\n\ndie Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom\n21. März 1985 - 4 StR 53/85).\n\nDa nach Lage der Sache auszuschließen ist, daß eine\nneue tatrichterliche Verhandlung zu günstigeren Erkenntnissen für den Angeklagten in der Aussetzungsfrage führen\nkann, hat der Senat die Entscheidung insoweit selbst geändert (§ 354 Abs. 1 StPO). Einer Prüfung der Frage, ob\nhier nicht auch die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56\nAbs. 3 StGB) der Strafaussetzung zur Bewährung entgegen-Stehen würde, bedarf es danach nicht mehr.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-13/4-str-210-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-13/4-str-210-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.731547+00:00"}}