{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-06-10","aktenzeichen":"4 StR 264/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 264/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar K u aus MER, geboren am MG.\n1948 in Ho, Kreis OB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nN\nS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. Juni 1985 gemäß S 46 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm zum Zwecke\nder weiteren Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist zu\n\ngewähren, wird auf seine Kosten verworfen.\n\nGründe\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 29. Januar 1985 Revision\neingelegt und diese rechtzeitig mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Mai 1985\nerklärt hatte, er halte die beiden erhobenen Verfahrensbeschwerden für unzulässig, hat der Verteidiger beantragt,\nihm hinsichtlich einer Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren und dies damit begründet,\nein von ihm gestellter Protokollberichtigungsamtrag sei\n\nnoch nicht verbeschieden.\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die\nSachrüge rechtzeitig eingegangen ist, ist die Revision\nordnungsgemäß begründet worden. Der Angeklagte hat daher\nkeine Frist versäumt, es wurde lediglich unterlassen, eine\nVerfahrensrüge ordnungsgemäß zu begründen. Das berechtigt\njedoch grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen\n(vgl. BGHSt 1, 44, 45; 14, 330, 332; BGH, Beschlüsse vom\n27. März 1979 - 5 StR 110/79 -; vom 15. November 1979\n- 4 StR 598/79 - und vom 4. Dezember 1980 - 4 StR 592/80).\n\nVon diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung Ausnahmen nur\nin eng umgrenzten Fällen zugelassen (vgl. Pikart in KK,\n\n§ 345 StPO Rdn. 26), z.B. wenn einem Angeklagten, dessen\nVerteidiger nicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen hatte, das Sitzungsprotokoll nicht rechtzeitig zur Einsichtsnahme zur Verfügung gestellt wurde. Ein\n\nsolcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.\n\nDer Verteidiger hat die Revision innerhalb der Frist\ndes S 345 Abs. 1 StPO begründet. Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat er einen Protokollberichtigungsamtrag gestellt. Daraus ergibt sich, daß die begehrte Protokollberichtigung nach Auffassung des Verteidigers ursprünglich\nnicht Voraussetzung der Anbringung der Verfahrensbeschwerde\nwar. Zudem würde - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend\nhingewiesen hat - die Protokollberichtigung an der Unzulässigkeit der Rüge nichts ändern. Unter diesen Umständen\nkommt eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrens-\n\nrüge nicht in Betracht.\n\nHürxthal Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-10/4-str-264-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-10/4-str-264-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.433804+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-06-10/4-str-264-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1985-06-10","dockets":["4 StR 264/85"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.06.1985 – 4 StR 264/85","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-10/4-str-264-85","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Angeklagten, ihm zum Zwecke\nder weiteren Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist zu\n\ngewähren, wird auf seine Kosten verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/345","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"345","label":"§ 345 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:37.433804+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}