{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-06-10_4_StR_264_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-06-10","aktenzeichen":"4 StR 264/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 264/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar K > aus MEERE, geboren am GB. ED\n1948 in Ho, Kreis OCEEEEEEEED, zurzeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n27\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n29. Januar 1985 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Saarbrücken hatte den Angeklagten mit\nUrteil vom 26. November 1982 wegen Vergewaltigung in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf die Revision\ndes Angeklagten hatte der Senat das Urteil mit Beschluß\nvom 23. Juni 1983 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat den\nAngeklagten nunmehr wiederum der Vergewaltigung in zwei\nFällen für schuldig befunden, ihn jedoch unter Einbeziehung\n\nder Geldstrafe von 50 Tagessätzen aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Bonn vom 28. April 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt; Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihm versagt.\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts.\n\nl. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die\nEinzelstrafaussprüche richtet. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nvom 17. Mai 1985 Bezug genommen.\n\n2. Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand:\n\nDas Landgericht war zwar gemäß S 55 Abs. 1 StGB in\nVerbindung mit § 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB berechtigt\nund durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, aus den in\ndiesem Verfahren erkannten Einzelstrafen von zweimal neun\nMonaten Freiheitsstrafe und der vom Amtsgericht Bonn ausgesprochenen Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu\nbilden, die die Höhe der im Urteil des Landgerichts vom\n26. November 1982 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe übertraf\n(vgl. Ruß NStZ 1983, 137, 138). Die Ausführungen, mit\ndenen das Landgericht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und einem Monat erkannt hat, begegnen jedoch\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Das Landgericht hat die Anwendung des § 53 Abs. 2\nSatz 2 StGB lediglich mit der Erwägung verneint, daß\n\n\"minder schwere Maßnahmen diesen Angeklagten nicht von\n\nder Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermögen\"\n(UA 28). Diese Begründung reichte bei der hier gegebenen\nSachlage nicht aus.\n\nBeim Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafen\nbedarf die Gesamtstrafenbildung jedenfalls dann einer\nbesonderen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen\ndes Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Strafübel\nerscheint (BGH VRS 43, 422). Hätte das Landgericht die\nGeldstrafe gesondert bestehen lassen, so hätte es wegen\nder Vergewaltigung in zwei Fällen mit Rücksicht auf\n§ 358 Abs. 2 StPO auf keine höhere Gesamtfreiheitsstrafe\nals ein Jahr erkennen dürfen und die Strafe zur Bewährung\n\naussetzen müssen.\n\nWarum hier \"minder schwere Maßnahmen\", also die Verhängung einer gesonderten Geldstrafe, nicht ausreichen\nsollen, ist für das Revisionsgericht nicht ohne weiteres\nnachvollziehbar. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwar im Jahre 1975 eine Freiheitsstrafe von drei\nMonaten und im Jahre 1980 eine Freiheitsstrafe von zwei\nMonaten und eine weitere Strafe von sechs Wochen verbüßt.\nEine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und eine\nweitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wurden ihm\n1980 bzw. 1981 jedoch nach Ablauf der Bewährungszeit\nerlassen. Nach den jetzt abgeurteilten Taten mußte der\nAngeklagte nur noch einmal bestraft werden. Da der Angeklagte somit bisher nur relativ geringfügige Strafen verbüßt und sich im übrigen bewährungswürdig gezeigt hatte,\ngenügte es nicht, die Anwendung des den Angeklagten hier\nbegünstigenden § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nur formelhaft\n\nabzulehnen.\n\nb) Aber auch die Begründung der Höhe der erkannten\nGesamtfreiheitsstrafe läßt besorgen, daß das Landgericht\n\nvon rechtsfehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. Das\nLandgericht hat ausgeführt, bei der Bemessung der Gesamtstrafe sei \"zunächst die rasche zeitliche Folge der\nStraftaten zu berücksichtigen\" (UA 28). Es ist fraglich,\ninwiefern das Landgericht dies berücksichtigen wollte.\n\nDa es gemäß § 358 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 39\n\nStGB aber ohnehin höchstens auf eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und einem Monat erkennen durfte, während\n\ndas Mindestmaß nur neun Monate und eine Woche betragen\nhätte, ist anzunehmen, daß es die \"rasche zeitliche Folge\"\nstrafschärfend werten wollte. Weil die beiden Vergewaltigungen\nin einem Abstand von nur drei Tagen gegenüber derselben Frau\nbegangen wurden, lag aber eine innere Verbindung beider Taten\nvor, die bei der Gesamtstrafenbildung mindestens ebenso\nzugunsten wie zulasten des Angeklagten ausschlagen könnte.\nDie einbezogene Strafe war auch wegen einer Fahrlässigkeitstat verhängt worden; sollte hiermit die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe begründet werden, so hätte geprüft werden\nmüssen, ob die Tat einer allgemein gleichgültigen Einstellung des Angeklagten entsprungen war (BGHSt 24, 268,\n\n270 ; Schönke/Schröder/Stree, 21. Aufl. § 54 StGB Rdnr. 16).\nAllein die Feststellung der \"raschen zeitlichen Folge\"\ndieser drei Taten vermochte daher ohne wertende Abwägung\n(vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1979 - 1 StR 414/79, bei\nHoltz MDR 1980, 105) und ohne nähere Darlegungen, inwieweit\nsich hieraus Rückschlüsse auf einen kriminellen Hang des\nAngeklagten herleiten ließen,die Verhängung der höchst-\n\nmöglichen Freiheitsstrafe nicht zu begründen.\n\n27\n\n3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß das Landgericht in der neuen Verhandlung gemäß § 358 Abs. 2 StPO\ndaran gehindert ist, eine über einem Jahr liegende Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen oder die Strafaussetzung zur\nBewährung zu versagen, falls der Angeklagte die Geldstrafe\ninzwischen bezahlt oder die Ersatzfreiheitsstrafe voll\nverbüßt hat und eine Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung\nanderweitig erkannter Strafen nicht in Betracht kommt (vgl.\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 331 StPO Rdnr. 75\n\nff).\n\nHürxthal Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-10/4-str-264-85-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-10/4-str-264-85-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.449867+00:00"}}