{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-06-10_4_StR_252_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-06-10","aktenzeichen":"4 StR 252/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 252/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut Franko R EEE aus Hip, dort\ngeboren am@. EEEEEEEED 1961,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 10. Juni 1985 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 26. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO dahin ergänzt, daß der Angeklagte\nim übrigen freigesprochen wird.\n\n2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des\nangefochtenen Urteils aufgehoben. Die\nSache wird zur erneuten Entscheidung\nüber die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\nsowie über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfolungsnmaßnahmen an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n3. Die Kosten der Rechtsmittel fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\n1. Die wirksam auf den unterbliebenen Teilfreispruch\nbeschränkte Revision des Angeklagten ist begründet. Diesem\nist durch den gemäß § 270 StPO ergangenen Beschluß des\nAmtsgerichts Hamburg-Altona vom 7. Oktober 1983 versuchter\nTotschlag in drei Fällen und unerlaubtes Entfernen vom\nUnfallort zur Last gelegt worden. Da die Strafkammer ein\n\nunerlaubtes Entfernen vom Unfallort als nicht erwiesen\nangesehen hat (UA 21, 22/23), hätte sie den Angeklagten\ninsoweit freisprechen müssen (vgl. KK § 260 StPO Rdn. 21).\nDer Senat hat den unterbliebenen Teilfreispruch nachgeholt.\n\n2. Auch die sofortigen Beschwerden des Angeklagten\ngegen die Kostenentscheidung und wegen des Fehlens der\nEntscheidung über eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sind begründet.\n\nDem knappen Hinweis in den Urteilsgründen, ausscheidbare Kosten seien nicht erkennbar (UA 24), läßt\nsich nicht entnehmen, ob die Strafkammer gemäß § 465\nAbs. 2 Satz 2 und 3 StPO berücksichtigt hat, daß die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten, insbesondere\ndie Gebühren seines Wahlverteidigers geringer ausgefallen wären, wenn die Hauptverhandlung, wie von der\nStaatsanwaltschaft beantragt, vor dem Amtsgericht und\nnicht vor dem Schwurgericht stattgefunden hätte (§§ 83,\n84 BRAGO). Die Kosten- und Auslagenentscheidung kann\ndaher keinen Bestand haben. Bei der neuen Kostenentscheidung, die wieder von der erkennenden Strafkamner\n- in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung zuständigen Besetzung - zu treffen ist (BGHSt\n26, 29; BGH, Beschluß vom 17. September 1984 - 3 StR 369/84),\nwird auch der Teilfreispruch zu berücksichtigen sein, Außer-\n\ndem wird: die Strafkammer gemäß § 8 StrEG darüber zu entscheiden haben, ob wegen der Strafverfolungsmaßnahmen\ngegen den Angeklagten - Sicherstellung des Pkw und vor-\n\n- lJäufige Entziehung der Fahrerlaubnis - Entschädigungs-\n\nleistungen in Betracht kommen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-10/4-str-252-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-10/4-str-252-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.416266+00:00"}}