{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-06-10_4_StR_243_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-06-10","aktenzeichen":"4 StR 243/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"INIr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 243/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Michael AB zus Sch@W, dort geboren am\nww. WER 1953, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers am 10. Juni 1985 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom\n31. August 1984 wird verworfen.\n\nDie Rüge, der Tatrichter habe am 20. Juni 1984 die\nÖffentlichkeit der Verhandlung verletzt (8 169 GVG i. Verb.\nm. § 338 Nr. 6 StPO), ist unbegründet im Sinne des 8 349\nAbs. 2 StPO. Das Gericht hat an dem genannten Tag die\nHauptverhandlung in der Zeit von 12.05 bis 13.15 Uhr unterbrochen (Prot. Bd. Bl. 56). Daß die Hauptverhandlung\num 13.15 Uhr nicht, wie vom Vorsitzenden um 12.05 Uhr angekündigt worden war, im Sitzungssaal, sondern im Hof des\nGerichtsgebäudes fortgesetzt wurde, verstößt nicht gegen\nden Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens Denn\ndieser erfaßt nicht den Schutz des Vertrauens in Terminsankündigungen (BGH bei Holtz MDR 1984, 278). Der Wechsel\nvom Sitzungssaal in den Hof des Gerichts ist den Verfahrensbeteiligten und den Zuschauern, die sich um 13.15 Uhr\nim Sitzungssaal eingefunden hatten, mitgeteilt worden, wie\nder Verteidiger selbst vorträgt. Daneben war es im vorliegenden Fall nicht notwendig, durch eine Hinweistafel am\nSitzungssaal auf den Ort der Weiterverhandlung im Hof des\nGerichtsgebäudes hinzuweisen.\n\nAuch im übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils\naufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat das Landgericht nicht die\nMöglichkeit übersehen, der Angeklagte könne erst nach\n\nder Tötung der Ehefrau beschlossen haben, die Situation\nim Sinne früherer Überlegungen und Planungen auszunützen.\nEs hat eine solche Fallgestaltung rechtlich fehlerfrei\nausgeschlossen (UA 240 ff).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-10/4-str-243-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-10/4-str-243-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.399554+00:00"}}