{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-06-10_4_StR_153_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-06-10","aktenzeichen":"4 StR 153/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Aus einer Strafe für eine Straftat, die nach Erlaß\n(Unterzeichnung), aber vor Zustellung eines Strafbefehls begangen wurde, und der im (rechtskräftigen)\nStrafbefehl verhängten Strafe kann keine Gesamtstrafe\ngebildet werden.","text_plain":"A\n{7\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 55 Abs. 1\n\nAus einer Strafe für eine Straftat, die nach Erlaß\n(Unterzeichnung), aber vor Zustellung eines Strafbefehls begangen wurde, und der im (rechtskräftigen)\nStrafbefehl verhängten Strafe kann keine Gesamtstrafe\ngebildet werden.\n\nBGH, Beschl. v. 10. Juni 1985 - LG Münster - 4 StR 153/85 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 153/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus B m aus ROM, dort geboren am GB. EEE 1955,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1985 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 8. November 1984\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wie folgt verurteilt: Wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung\nder Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Münster\nvom 26. September 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren, wegen Raubes und Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster\nvom 29. November 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und drei Monaten und schließlich wegen schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahls unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Münster\nvom 8. März 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf\nnur die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung:\n\nDie Strafkammer hat die Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe, die es gegen den Angeklagten wegen\neines am 29. September 1983 begangenen Raubes verhängt\nhat, nicht in die erste Gesamtstrafe mit einbezogen,\nweil der - für die Gesamtstrafenbildung eine Zäsur bewirkende (BGHSt 32, 190, 193) - Strafbefehl bereits am\n26. September 1983 erlassen worden ist; sie hat es somit\nals unerheblich angesehen, daß der Strafbefehl dem Angeklagten erst am 8. Oktober 1983, also nach der von ihm\nbegangenen Raubtat, zugestellt worden ist. Das ist\nnicht rechtsfehlerhaft:\n\nZwar haben das Oberlandesgericht München (Beschluß\nvom 13. Mai 1974 - 1 Ws 336/74, mitgeteilt bei Remmele\nNJW 1974, 1855) und das Oberlandesgericht Schleswig\n(Sch1iHA 1982, 99) ausgesprochen, es sei für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung auf den Zeitpunkt der\nZustellung des Strafbefehls abzustellen; diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten (Sieg NJW 1975,\n530; Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 55 StGB\nRdnr. 10; Vogler in LK, 10. Aufl. § 55 StGB Rdnr. 3;\n\na.A. aber Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 55 StGB Rdnr. 1;\nRemmele NJW 1974, 486 und 1855). Dem kann jedoch nicht\ngefolgt werden.\n\nFür die Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung kommt es darauf an, welche Straftaten das Gericht,\ndas zuerst eine Strafe verhängt hat, mit hätte aburteilen können, wenn sie ihm bekannt gewesen wären. Der danach entscheidende Richter muß sich bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt (BGHSt 32, 190, 193). Straftaten, die der Angeklage erst nach der Entscheidung des\n\nzuerst tätig gewordenen Richters begangen hat, müssen\ndemnach außer Betracht bleiben. Es ist also auf die Situation des Richters und nicht etwa auf die des Angeklagten abzustellen (Remmele NJW 1974, 486/487). Wenn\ndemgegenüber das Oberlandesgericht München (aa0) darauf\nabhebt, ob der Strafbefehl gegenüber dem Angeklagten\neine Warnfunktion entfalten konnte, so bringt es damit\neine Erwägung in das Recht der Gesamtstrafenbildung,\n\ndie den 88 53 ff StGB fremd ist; denn hiernach soll nur\nsichergestellt werden, daß der Täter auch bei getrennter\nAburteilung im Endergebnis weder besser noch schlechter\ngestellt ist als bei einer gemeinsamen Aburteilung aller\nseiner Taten (BGHSt 7, 180 £; B, 203 ff; 15, 66, 69; 17,\n173, 175).\n\nDer Zeitpunkt, in dem vom Richter geprüft werden\nmuß und untersucht werden kann, ob der Angeklagte noch\nweitere Taten begangen hat, die nun gleichzeitig abzuurteilen sind (§ 53 Abs. 1 StGB), kann bei der Verurteilung durch Strafbefehl aber nur dessen (richterlicher) Erlaß und nicht derjenige der (nichtrichterlichen) Zustellung sein, So wird auch in 8 5 Abs. 1 Nr. 4\nBZRG auf den Tag der Unterzeichnung des Strafbefehls durch\nden Richter und in § 78 c Abs. 2 StGB, § 33 Abs. 2 OWiG\nfür die Frage der Verjährung (im Regelfall) auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anordnung oder Entscheidung\nabgestellt.\n\nDem steht die Entscheidung BGHSt 6, 122, 124 - wie\nder 1. Strafsenat auf Anfrage erklärt hat - nicht entgegen. Dort hat der Bundesgerichtshof zwar den Zeitpunkt\nder Zustellung des Strafbefehls mit dem der Verkündung des\nUrteils gleichgesetzt, ohne dies näher zu begründen. Dabei ging es aber darum, in welchem Umfang bei einer fort-\n\ngesetzten Handlung durch einen Strafbefehl ein Strafklageverbrauch eintritt; mit der Frage, ob der Erlaß oder die\nZustellung des Strafbefehls als Zeitpunkt der früheren\nVerurteilung im Sinne des § 55 StGB (= § 79 StGB a.F.)\nanzusehen ist, setzt sich die Entscheidung nicht auseinander.\n\nBei einer Verurteilung durch Strafbefehl ist demnach eine Straftat im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB vor\nder früheren Verurteilung nur dann begangen, wenn sie in\ndie Zeit vor Unterzeichnung des Strafbefehls durch den\nRichter fällt.\n\nSalger Hürxthal Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-10/4-str-153-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-10/4-str-153-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.381596+00:00"}}