{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-30_4_StR_788_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-30","aktenzeichen":"4 StR 788/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Rd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nu str 7gs/jsuh BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Günter S t EEEEEEER zus Cr,\ngeboren am MB. GEMEB 1944: in BAER, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen vom\n28. September 1984, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Einzelstrafausspruch wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit Kindesentziehung,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit Kindesentziehung und wegen\nvorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Gesanmtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, zwei Tatwerkzeuge eingezogen und angeordnet, daß dem Angeklagten vor Ablauf von\nfünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit\nmit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und gegen den\nSchuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit\nmit Kindesentziehung richtet, ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO,\n\n2. Dagegen kann der Einzelstrafausspruch von fünf\nJahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen der Verurteilung nach §§ 177, 235, 52 StGB keinen Bestand haben.\nDas Landgericht erläutert bei der Strafzumessung zunächst,\ndaß es den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB gemäß 8§ 21,\n23, 49 Abs. 1 StGB zweimal gemildert habe. Es fährt dann\nfort (UA 29): \"Im verbliebenen Strafrahmen von 1 Monat.\nbis zu 8 Jahren 5 Monaten kam eine (dritte) Strafmilderung\nnach § 177 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, da die Tat in\nder Gesamtwürdigung kein minderschwerer Fall war.\"\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei der so vorgenommenen Festlegung des Strafrahmens und damit bei der Findung der Strafe rechtsfehlerhaft vorgegangen ist: Das Landgericht hätte zuerst die\nFrage prüfen müssen, ob ein minder schwerer Fall nach\n§ 177 Abs. 2 StGB gegeben ist (BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79, bei Holtz MDR 1980, 104; BGH\nNStZ 1984, 357; Mösl NStZ 1982, 454; 1983, 161). Dabei\nhätte es im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung beachten\nmüssen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nauch die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit schon\nfür sich allein oder aber im Zusammenhang mit anderen Unständen zur Annahme eines minder schweren Falles führen\nkann (vgl. BGHSt 16, 360, 362 und die Nachweise bei Mösl\nNStZ 1983, 163; Müller NStZ 1985, 158). Erst wenn auch die\n\n7\n\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit und die Tatsache,\ndaß die Vergewaltigung nur versucht wurde, neben den\nanderen vom Landgericht angeführten Umständen für die\nAnwendung des § 177 Abs. 2 StGB nicht ausreichten, durfte\ndas Landgericht vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB\nausgehen und diesen gemäß §§ 21, 23, 49 Abs. 1 StGB\nmildern (BGH NStZ 1984, 357). Indem das Landgericht\n\naber die Fragen des minder schweren Falles und der\nStrafzumessung im engeren Sinn - ohne Berücksichtigung\nder §§ 21, 23 StGB - miteinander verknüpfte, hat es\nmöglicherweise verkannt, daß sich für den Angeklagten\n\nein günstigerer Strafrahmen ergeben konnte, nach dem\n\ndie Verhängung einer Freiheitsstrafe in der festgesetzten\nHöhe nicht möglich gewesen wäre.\n\n3. Die Aufhebung dieses Einzelstrafausspruchs\nhat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur\nFolge. Dagegen können die Einziehungsanordnung und\ndie Festsetzung der Sperrfrist für die Erteilung\neiner neuen Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleiben.\n\nHürxthal Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-30/4-str-788-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-30/4-str-788-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.157117+00:00"}}