{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-30_4_StR_534_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-30","aktenzeichen":"4 StR 534/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 534/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter Bo mE ou «Cu: GE -\nWB, geboren m. WR 1959 in Pr / NEE, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n2- 37\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes\n10.\nmig\n\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\nOktober 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstinmbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Bonn vom 30. Mai 1985\n\na)\n\nb)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit Sachbeschädigung und mit unerlaubtem Führen einer\nSchußwaffe sowie wegen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt wird\n\n(88 223 a, 240, 303, 8 315 b Abs. 1 Nr. 3,\nAbs. 3, 8 315 Abs. 3 Nr. 1, 88 21, 22, 23,\n49, 52, 53 StGB, 8 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b\nWaffG),\n\nim Ausspruch über die wegen versuchten Mordes\nin Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in\nden Straßenverkehr, mit Sachbeschädigung und\nmit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe verhängten Einzelstrafe und über die Gesamtstrafeaufgehoben. Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und die\nausgesprochene Sperre für die Erteilung der\nFahrerlaubnis (§ 69 a StGB) bleiben bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\n-3-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Stra-Benverkehr, mit Sachbeschädigung und mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe sowie wegen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter Nötigung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun\nMonaten verurteilt. Es hat ihm außerdem die Erlaubnis zum\nFühren von Kraftfahrzeugen entzogen und angeordnet, daß die\nVerwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine\nneue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg (8 349 Abs. 4 StPO).\n\n1. Sie führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt ist. Diese Verurteilung entfällt; statt dessen ist\nder Angeklagte - bei im übrigen bestehenbleibendem Schuldspruch - der gefährlichen Körperverletzung (8 223 a StGB)\nschuldig.\n\na) Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte den\nEntschluß, den mit einem Kleinkraftrad fahrenden Jörn\nLEE \"anzuschießen\"; er wollte dessen linken Oberschenkel treffen, \"um seine Reaktion zu testen\" (UA 21). Der vom\nAngeklagten sodann während der Fahrt aus seinem Kraftwagen\nmit einem Gewehr der Marke \"Winchester\" abgegebene Schuß\ntraf Jörn LED in den \"Rücken links der Wirbelsäule unter\n\ndem linken Rippenbogen, durchschlug u.a. die Milz, den\nMagen und die Leber und blieb vorn im Bereich einer Rippe\nstecken\" (UA 21). Trotz dieser Verletzung unterbrach Jörn\nIB, der zwar einen \"schmerzenden Schlag in der Magengegend\" verspürt hatte, aber nicht wußte, \"was genau passiert war\", seine Fahrt nicht. Der Angeklagte hatte \"unmittelbar nach Abgabe des Schusses damit gerechnet, sein\nOpfer getroffen zu haben und das Schlimmste befürchtet\".\nAls er aber bemerkte, daß \"sein Opfer ... immer weiter\nfuhr, nahm er nunmehr an, daß er doch wohl keinen ernsthaften Treffer erzielt habe\" (UA 22). Er fuhr davon. Jörn\nLM „urde später ärztlich versorgt. Ohne die ärztliche\nHilfe wären seine schußbedingten Verletzungen tödlich gewesen (UA 23).\n\nb) Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe den Schuß mit \"direktem Körperverletzungsvorsatz\nund bedingtem Tötungsvorsatz\" abgegeben (UA 56). Soweit\nsie den Tötungsvorsatz bejaht hat, hält dies rechtlicher\nPrüfung nicht stand. Denn ihre Annahme, der Angeklagte habe\nbei Abgabe des Schusses den Tod.des Jörn LER billigend\nin Kauf genommen, hat sie mit Erwägungen begründet, die\nzwar den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, nicht aber\nden des Vorsatzes belegen (vgl. BGH NStZ 1984, 19).\n\nDie Strafkammer hat ausgeführt, daß der Angeklagte\nnicht damit rechnen und noch weniger darauf vertrauen\n\"konnte\", daß Jörn L@WB durch sofortige ärztliche Hilfe\ngerettet werden würde (UA 51). Nach ihren Darlegungen\n\"konnte\" er auch als geübter Schütze nicht davon ausgehen,\ndaß er schlimmere Folgen allein durch seine Schießfertigkeit vermeiden \"konnte\" (UA 52). Nicht festgestellt hat\nder Tatrichter, ob der Angeklagte diese Schlußfolgerun-\n\ngen, die er nach diesen - zutreffenden - Ausführungen hätte\n\n5. IZ\n\nziehen können, bei Abgabe des Schusses in den Oberschenkel. des Jörn LP tatsächlich auch gezogen hat. Nur\n\nwenn dies bewiesen wäre, könnte ihm aber der Vorwurf der\nversuchten vorsätzlichen Tötung - und nicht nur der gefährlichen Körperverletzung - gemacht werden.\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Mordes unterliegt schon aus diesen Gründen der Aufhebung. Deshalb\nkommt es darauf, ob der Angeklagte von einem etwaigen\nversuchten Tötungsdelikt strafbefreiend zurückgetreten\nist, nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1985\n- 4 StR 326/85, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\nDer Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen zur Frage getroffen werden können, ob der Angeklagte bei Abgabe des Schusses mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Da er sich, wenn er auf die\nMöglichkeit der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung hingewiesen worden wäre, nicht anders, als\ngeschehen, hätte verteidigen können, ist in Anwendung\ndes §§ 354 Abs. 1 StPO auszusprechen, daß er nicht des\nversuchten Mordes, sondern anstelle dessen der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Soweit sich die\nRevision des Angeklagten gegen den Schuldspruch im übrigen richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-\n\ngründet.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der von ihr betroffenen Einzelstrafe. Denn diese\nist nicht, wovon das Landgericht ausgeht, dem zweimal\nnach § 49 StGB geänderten Strafrahmen des § 211 StGB zu\nentnehmen, sondern dem milderen - aber auch nach einer\nErmäßigung gemäß den 88 21, 49 StGB für die schwere Verfehlung noch angemessenen - Strafrahmen des § 315 b\nAbs. 3 StGB. Der Wegfall der Einzelstrafe führt zur\n\nAufhebung der Gesamtstrafe. Von der Schuldspruchänderung unberührt ist die wegen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter Nötigung\nverhängte Einzelstrafe, die deshalb bestehenbleiben kann.\nDie Anordnung, die Fahrerlaubnis zu entziehen, beruht\n\nauf bestehenbleibenden Verurteilungen und kann wie die\nFestsetzung der Sperrfrist für die. Erteilung der Fahrerlaubnis trotz Wegfalls der Gesamtstrafe aufrechterhalten\nbleiben (BGH, Urteil vom 29. August 1985 - 4 StR 397,85,\nzur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-30/4-str-534-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-30/4-str-534-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.114600+00:00"}}