{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-30_4_StR_263_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-30","aktenzeichen":"4 StR 263/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 263/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJan Sch ED aus Ko EEE, geboren am\nGB 1945 in PO, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n30. Mai 1985 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Dezenber 1984\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher\n\nKörperverletzung verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanm-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen - schwerer -\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDer Senat hat die Urteilsformel berichtigt; in der Sache\nhat das Rechtsmittel zum Schuldspruch keinen Erfolg. Das\nLandgericht durfte bei seiner Überzeugungsbildung insbe-\n\nsondere auch verwerten, daß der Zeuge SEES \"verärgert\"\nerklärt hat, keine Aussage machen zu wollen (UA 15). Ein\nVerbot, aus diesem Verhalten Schlüsse zu ziehen, wäre nur\nbei befugter Zeugnisverweigerung in Betracht gekommen\n(BGHSt 32, 140, 142; KK 8 261 Rdn. 44). Der Zeuge hatte\njedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht. Daß der Vorsitzende\nirrig ein solches annahm und SB entsprechend belehrte, ändert an der Rechtslage nichts.\n\nDagegen bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken, weil das Landgericht die\nVoraussetzungen des §§ 21 StGB nicht fehlerfrei verneint\nhat. Es schließt eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten - nur sie\nkommt hier in Betracht - mit den Worten aus: \"Es fehlt\nschon an den äußerlich erkennbaren motorischen Ausfallerscheinungen, die mit einem derartigen alkoholbedingten\nZustand stets einhergehen\" (UA 17). Einen Erfahrungssatz,\nwonach ein infolge Alkoholgenusses in seiner Steuverungsfähigkeit erheblich beeinträchtigter Täter stets motorische\nAusfallerscheinungen zeige, gibt es jedoch nicht. Der Senat hat vielmehr immer wieder betont, daß erfahrene, alkoholgewohnte Trinker sich meist im Rausch noch motorisch\nkontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr\nHemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1983, 19; 1984, 408, 409). Der Tatrichter ist deshalb gehalten, die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB unter Abwägung aller Umstände des Falles zu\nprüfen; er darf seinen Blick nicht von vornherein auf bestimmte Merkmale wie das äußere Erscheinungsbild des Täters verengen. Diesen Anforderungen ist das Landgericht\nnicht nachgekommen.\n\nEn a nn nn men\n\n-4- 54\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird sich der Tatrichter bemühen müssen festzustellen, wieviel Alkohol der An-\n\ngeklagte am Tattage zu sich genommen hat (BGH NStZ 1984,\n506).\n\nHürxthal Ruß Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-30/4-str-263-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-30/4-str-263-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.097158+00:00"}}