{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-30_4_StR_214_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-30","aktenzeichen":"4 StR 214/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 214/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans BD zus DEE, geboren am MR. @B-\nww 1940 in CE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.\n\nS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1985 gemäß 88 44 ff und 349 Abs. 2 StPO\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm zur weiteren\nBegründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 27. November 1984\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und seine Revision gegen dieses Ur-\n\nteil werden verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Re-\n\nvision und seines Antrages zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Entscheidung entspricht den schriftlichen Anträ-\n\ngen des Generalbundesanwalts vom 16. und 23. April 1985.\n\n1. Der Revision des Angeklagten ist der Erfolg zu\nversagen. Die mit dem rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz erhobene Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt\nund deshalb unzulässig. Die sachlichrechtliche Nachprüfung\ndes Urteils hat keinen den Angeklagten benachteiliaenden\n\nRechtsfehler ergeben.\n\n2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Der\n\nGeneralbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Revision ist rechtzeitig und ordnungsgemäß\nbegründet worden. Der Angeklagte hat daher keine\nFrist versäumt. Es wurde lediglich unterlassen,\n\ndie Verfahrensrügen innerhalb der gesetzlichen\n\nFrist zu begründen. Das berechtigt grundsätzlich\nnicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGH,\nBeschluß vom 28. Juni 1984 - 4 StR 243/84). Der\nBundesgerichtshof hat zwar von diesem Grundsatz\neine Ausnahme zugelassen, wenn dem Verteidiger\ndes Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung\nAkteneinsicht nicht gewährt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne\nKenntnis der Akten nicht begründet werden kann\n(vgl. BGH, Beschluß vom 31. März 1982\n\n- 1 StR 28/82). Im vorliegenden Fall hat der\nVerteidiger nach seinem eigenen Vortrag lediglich\nmit dem Revisionseinlegungs- und Begründungsschreiben vom 27. November 1984 um Akteneinsicht\nersucht. Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat er erstmals mit Schreiben vom\n\n4. März 1985 an die Erledigung des Akteneinsichtsersuchens erinnert, obwohl ihm eine frühere\nMahnung im Hinblick auf das drohende Fristversäunnis zuzumuten war. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt unter diesen Un-\n\nständen nicht in Betracht.\n\nHürxthal Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-30/4-str-214-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-30/4-str-214-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.081968+00:00"}}