{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-30_4_StR_187_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-30","aktenzeichen":"4 StR 187/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 187/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJean-Andr& K EEE zus HE, dort geboren am\nww. m 1951, zur Zeit in Haft,\n\nHehlerei u.a.\n\n-2- DR\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Mai 1985, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin mn\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED zu: EEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 17. Dezember 1984 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nund wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der\nStrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Juni 1983 (44 KLs 51 Js 1449/82) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Das vom Angeklagten behauptete und von Amts wegen\nzu beachtende Verfahrenshindernis liegt nicht vor.\n\n1. Der Angeklagte hatte sich nach den ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Taten und auch nach der\nim Verfahren 44 Kls 51 Js 1449/82 durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Juni 1983 abgeurteilten Straftat in die\nNiederlande abgesetzt. Er ist dort am Abend des 15. April\n1983 in der Nähe des Grenzüberganges Elten auf niederländischem Hoheitsgebiet gegen seinen Willen von dem Kriminalbeamten SEE von der HE Kriminalpolizei unter\nvorgehaltener Pistole festgenommen, in den Fond eines be-\n\nreitstehenden Pkw verbracht und über die Grenze nach Elten\ngefahren worden. Dort wurde ihm ein das Verfahren\n\n44 KlLs 51 Js 1449/82 betreffender Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen eröffnet.\n\nDie Revision ist der Auffassung, die völkerrechtswidrige Entführung des Angeklagten aus den Niederlanden\nbilde ein Verfahrenshindernis, das zur Verfahrenseinstellung zwinge. Ein Verfahrenshindernis ergebe sich auch\ndaraus, daß die deutschen Behörden unter Umgehung des\nzwischenstaatlichen Auslieferungsrechts des Angeklagten\n\nhabhaft geworden seien.\n2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.\n\nDer Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger.\nIhm werden Straftaten zur Last gelegt, die er auf dem\nGebiet der Bundesrepublik begangen hat. Da er nicht zu\ndem in 88 18 bis 20 GVG genannten Personenkreis gehört,\nunterliegt er der deutschen Gerichtsbarkeit. Wie der Senat bereits entschieden hat (BGH NStZ 1984, 563), ergibt\nsich aus der Art und Weise, in welcher sich die Kriminalpolizei des Angeklagten bemächtigt hat, kein Verfahrenshindernis. Die Verletzung holländischer Hoheitsrechte könnte nur dann als Verfahrenshindernis gemäß Art. 25 GG in Betracht kommen, wenn die Niederlande Ansprüche aus der\nvölkerrechtswidrigen Verletzung ihrer Gebietshoheit gegenüber der Bundesrepublik geltend machen würden und\ndiese Ansprüche ihrer Art nach der Durchführung des Strafverfahrens entgegenstünden, so wenn die Niederlande Wiedergutmachung in Form der unverzüglichen Rückführung des\nEntführten verlangen würden (vgl. auch BGH, Urteil vom\n1. Februar 1985 - 2 StR 482/84; OLG Düsseldorf NJW 1984,\n2050). Ein solches Begehren haben die Niederlande indes\n\nnicht gestellt, obwohl sie von dem Vorgang, der zu der\nVerhaftung des Angeklagten geführt hat, Kenntnis erlangt\nhaben. Insbesondere ist der Verbalnote der Königlich-Niederländischen Botschaft vom 20. Dezember 1983 ein\nderartiges Verlangen nicht zu entnehmen. Danach betrachtet zwar \"die niederländische Seite ... diesen\nVorfall als eine schwere Verletzung des niederländischen Hoheitsgebietes\" und \"bittet das Auswärtige\n\nAmt um eine baldige Stellungnahme\", doch macht sie\n\nkein Rückführungsverlangen geltend. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen, die eine weitere Aufklärung des Sachverhalts be-\n\nzwecken, bedürfen daher keiner Erörterung.\n\nEtwas anderes gilt auch nicht, wenn in der \"völkerrechtswidrigen Entführung\" des Angeklagten eine Verletzung auslieferungsrechtlicher Bestimmungen erblickt\nwird. Auch aus solchen Vertragsverletzungen könnten nur\nAnsprüche des betreffenden Staates hergeleitet werden,\nderen Inhalt und Geltendmachung seinem Ermessen unter-\n\nliegt. Dem Angeklagten selbst können weder aus dem Rück\nforderungsanspruch des verletzten Staates noch aus Verletzungen des Auslieferungsrechts eigene Rechte erwachsen, die seiner Strafverfolgung entgegenstehen (vgl.\nBGHSt 18, 218, 220; BGH bei Holtz MDR 1980, 631; BGH\nNStZ 1984, 563; OLG Düsseldorf NJW 1984, 2050).\n\nII. Die auf die allgemein erhobene Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Hehlerei und\n\n637\n\nversuchten Diebstahls. Auch die Ausführungen zur Strafbemessung geben zur rechtlichen Beanstandung keinen An-\n\nlaß.\nHürxthal Ruß Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-30/4-str-187-85","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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