{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-30_4_StR_175_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-30","aktenzeichen":"4 StR 175/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR_ 175/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter D EB aus PO, dort geboren am\nwe 1922,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 30. Mai 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EEE\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt MED aus EEEEEEEB\nals Verteidiger,\nRechtsanwalt @EEEED aus UEEEEEEEEED\nals Vertreter des Nebenklägers,\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-3- 54\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 23. November 1984 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat\nkeinen Erfolg.\n\n4. Die im Rahmen der Sachbeschwerde erhobenen,\nrechtlich als Verfahrensrügen zu beurteilenden Beanstandungen sind teils unzulässig, teils unbegründet.\n\na) Eine Verletzung des § 261 StPO ist nicht\nerwiesen. Daß der vom Angeklagten geführte Stich\neine Rippe des Opfers HB traf und dadurch\nabgelenkt wurde, kann das Tatopfer bekundet haben.\nProzeßordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wäre dieser Umstand auch dann, wenn HB\nseine Kenntnis einer Mitteilung des behandelnden\nArztes verdankte.\n\nb) Die Rügen, das Landgericht habe zur Ermittlung der Verletzungsfolgen einen Arzt hören sowie\nzwecks Feststellung der Stärke der Badezimmertür\ndie Örtlichkeit überprüfen müssen, lassen nicht\n\n-L-\n\nerkennen, auf Grund welcher Tatsachen das Gericht\nsich zu der vermißten Beweiserhebung hätte gedrängt\nsehen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nc) Zur Beurteilung der Frage, ob die Klärung\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten die Einholung\neines psychiatrischen Gutachtens erforderte, hat\ndas Landgericht sich durch Dr. NEED sachverständig\nberaten lassen. Seine auf dieser Grundlage gewonnene\nÜberzeugung, daß ein solches Gutachten entbehrlich\nsei, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Mit der Behauptung, Anlaß zur Zuziehung eines psychiatrischen\nSachverständigen habe bestanden, weil die Tat Ausfluß\nvon Eifersuchtswahn und eine Kurzschlußreaktion gewesen\nsei, entfernt sich die Revision von den Feststellungen\n(UA 15). Damit kann sie eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht begründen.\n\n2, Die Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.\n\na) Entgegen der Ansicht der Revision beruhen die\nFeststellungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte\nmit Tötungsvorsatz zugestochen und sein Vorhaben nicht\nfreiwillig aufgegeben hat, weder auf einer zu schmalen\nTatsachengrundlage noch auf einer fehlerhaften Würdigung der erhobenen Beweise.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte auf\nHergert eifersüchtig, weil seine frühere Freundin\nGudrun WEB sich diesem zugewandt hatte. Am 24h. Dezember\n1983 befanden sich der Angeklagte und He in der\nWohnung der Frau. Als HB ein Fenster schließen\nwollte, trat der Angeklagte von hinten an ihn heran,\n\n-5- 4\n\nrief seinen Vornamen und stieß ihm, als er sich\numwandte, ein Messer in die linke Bauchseite.\nBereits vorher hatte der Angeklagte gedroht,\nHau zu töten. Nach dem Stich floh Hergert\nin das Badezimmer und versperrte es; der Angeklagte folgte ihm unter Drohungen und hämmerte\ngegen die Tür. Erst allmählich konnte er von\nFrau Weis beruhigt werden.\n\naa) Rechtsfehlerfrei durfte das Landgericht\nder Art des Vorgehens des Angeklagten und seinen\nÄußerungen den direkten Vorsatz, HB zu töten,\nentnehmen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, findet im festgestellten Sachverhalt keine\nGrundlage. Nur zufällig traf der gegen die Bauchpartie geführte Stich auf eine Rippe des Opfers\n(UA 8). Bei diesem Geschehensablauf stehen die\nvom Beschwerdeführer als unbedeutend bezeichneten\nVerletzungsfolgen zu der Annahme des Landgerichts\nebensowenig in Widerspruch wie ein geringer Kraftaufwand bei Ausführung des Stichs. Einen Erfahrungssatz, wonach der Täter sein Opfer vor der beabsichtigten Tötung nicht anzurufen pflege, gibt es nicht.\n\nbb) Strafbefreienden Rücktritt (§ 24 StGB) hat\ndas Landgericht ohne Rechtsfehler verneint. Ob der\nAngeklagte die Badezimmertür hätte eintreten können,\nist ohne Belang. Für die rechtliche Beurteilung maßgebend ist seine Vorstellung von den verbliebenen\nMöglichkeiten. Danach aber hatte er erkannt, daß\nHei sich im Badezimmer in Sicherheit gebracht\nhatte und er seiner nicht mehr habhaft werden konnte\n\n-6 -\n\n(UA 9). Angesichts des Umstands, daß sich auch\nFrau We im Badezimmer befand und er gegen sie\nersichtlich nicht tätlich werden wollte, ist die\nSchlußfolgerung des Landgerichts, daß der Angeklagte die weitere Tatausführung aufgeben mußte,\nnicht zu beanstanden.\n\nb) Keine rechtlichen Bedenken bestehen schließlich gegen die Erwägungen des Landgerichts zur alkoholbedingten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten.\n\nDie dem Angeklagten 13 Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab einen negativen Befund (UA 6,\n42). Zugunsten des Angeklagten hat der sachverständig\nberatene Tatrichter angenommen, daß der Alkoholabbau\nerst im Zeitpunkt der Blutentnahne abgeschlossen war.\nUnter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes\nvon 0,2 %o und unter Berücksichtigung eines Nachtrunks, welcher einer Alkoholkonzentration von 0,55 %o\nentsprach, hat er für den Tatzeitpunkt einen Blutalkoholwert von 2,3 bis 2,4 %0 errechnet, Den stündlichen\nAbbauwert von 0,2 %o hat der Sachverständige unter\nBerücksichtigung der Konstitution des Angeklagten\nund der gleichmäßig über zehn Stunden verteilten\nAlkoholaufnahme ermittelt; das Landgericht hat sich\nihm angeschlossen. Seine Auffassung steht im Einklang\nmit der Rechtsprechung des Senats, die bei der Rückrechnung in erster Linie die Berücksichtigung der\nindividuellen Faktoren verlangt; im Falle einer Rückrechnung über viele Stunden ist nicht erforderlich,\n\n- 7-\n\ndaß der höchste mögliche Abbauwert von 0,29 %o\n\nje Stunde angenommen wird (Nachweise bei Hentschel/\nBorn, Trunkenheit im Straßenverkehr 5. Aufl.\n\n[19847 Ran. 247 ff).\n\nFehlerfrei ist auch die Kontrollberechnung,\ndie der Sachverständige an Hand der festgestellten Trinkmengen des Angeklagten durchgeführt und\ndie das Landgericht übernommen hat. Der Sachverständige ist bei einem Konsum von 280 8 Alkohol,\neiner Trinkzeit von zehn Stunden und einem stündlichen Abbauwert von \"wiederum maximal 0,2 %oN\n(ua 12 £) zu einer Blutalkoholkonzentration von\n2,75 % zur Zeit der Tat gelangt. Die Bedenken\ndes Generalbundesanwalts gegen die Annahme eines\nAbbauwerts von maximal 0,2 %o sind hier unbegründet.\n\nWenn ein individueller Abbauwert fehlt, muß\nbei der Bestimmung des Blutalkoholgehalts an Hand\nder vor der Tat genossenen Alkoholmenge zwar der\nniedrigste mögliche Abbauwert zugrunde gelegt werden,\num den Angeklagten nicht zu benachteiligen. Denn je\nniedriger dieser Wert ist, um SO höher ist der im\nTatzeitpunkt verbliebene, für die Beurteilung der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit maßgebende\nGrad der Alkoholisierung des Täters. Im vorliegenden Falle hat das Landgericht jedoch einen individuellen Abbauwert festgestellt, der nicht vor und\nnach der Tat eine unterschiedliche Höhe haben konnte.\nAußerdem ist dem Angeklagten eine Blutprobe entnommen\nworden, die sichere Rückschlüsse auf die Höhe des\nWerts zuließ.\n\n-8-\n\nDer - abstrakt gesehen - niedrigste mögliche\n“ Abbauwert wird mit 0,1 %o je Stunde angenommen.\nBei einer Alkoholaufnahme von 280 g und einer\nTrinkdauer von zehn Stunden ergäbe dies für den\nAngeklagten rechnerisch eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,75 %o. Entspräche ein Abbauwert von 0,1 % den tatsächlichen Verhältnissen,\ndann hätte die Blutprobe aber nicht ein negatives\nErgebnis haben dürfen. Vielmehr hätte der Angeklagte 13 Stunden nach der Tat noch eine Blutalkoholkonzentration von (3,75 minus 13 x 0,1 =)\netwa 2,45 %0 aufweisen müssen, Da das nicht der\nFall war, mußte das Landgericht von einem anderen\nAbbauwert ausgehen und hat hier rechtsfehlerfrei\nden Wert von 0,2 %o je Stunde angenommen. Der\nDifferenz der Ergebnisse beider Berechnungsmethoden hat es zugunsten des Angeklagten Rechnung getragen, indem es den Wert von 2,75 %o\nzugrunde legte.\n\nDie auf dieser Grundlage vorgenommene Prüfung\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht war sich\nbewußt, daß die festgestellte Blutalkoholkonzentration zu einem Ausschluß der Steuerungsfähigkeit\nführen kann, Seine unter Würdigung aller Umstände\ngewonnene Überzeugung, daß der Angeklagte lediglich\nunter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt\nhat, ist nicht angreifbar.\n\n.9- H\n\nc) Der Strafausspruch begegnet gleichfalls\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nFehl geht die Ansicht der Revision, die verhängte Strafe sei unvertretbar hoch.\n\nHürxthal Ruß Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-30/4-str-175-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-30/4-str-175-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.044022+00:00"}}