{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-30_4_StR_144_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-30","aktenzeichen":"4 StR 144/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 144/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arzt Dr. Hassan M EEE zus BEE, geboren\nam 0. EEE 1935 in TEEEEEED (Iran),\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Mai 1985, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwältin EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin NEED GERNE zu: GEBEN\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n22. Juni 1984 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten hat die Staatskasse zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das von dem Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel bleibt\nohne Erfolg.\n\n1. Die Verneinung besonders schwerer Fälle des Betruges (§ 263 Abs. 3 StGB) läßt einen Rechtsfehler nicht\n\nerkennen.\n\n. Für die Entscheidung der Frage, ob ein besonders\nschwerer Fall vorliegt, kommt es darauf an, ob das gesamte\nTatbild nach einer Gesamtwertung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden\nUmstände, die der Tat selbst innewohnen oder die sonst im\nZusammenhang mit ihr stehen, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß\ndie Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint\n\n(BGHSt 28, 318, 319; 29, 319, 322; BGH NStZ 1983, 407,\n408). Ein sehr hoher Schaden, die Dauer der Tat, die Zahl\nder Einzelakte, der Umfang von Verschleierungsmaßnahmen,\ngewerbsmäßige Tatbegehung, Vorstrafen des Täters können Unstände sein, welche die Annahme eines besonders schweren\nFalles des Betrugs nahelegen (BGH NStZ 1981, 391).Doch\nzwingt keiner der bezeichneten Umstände für sich allein\n\nzur Strafrahmenänderung. Die Entscheidung, ob die Vorschrift des § 263 Abs. 3 StGB Anwendung findet, hat vielmehr der Tatrichter in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens zu treffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen,\nwenn die erforderliche Gesamtwürdigung unterblieben ist\noder Rechtsfehler aufweist (KK 8 267 Rdn. 30). Das ist hier\naber nicht der Fall.\n\nDas Landgericht hat sich bei der Strafrahmenwahl\nmaßgeblich von der Höhe des verursachten Schadens (62.500.--\nund 76.800.-- DM) leiten lassen (UA 40). Daß es dabei\n- trotz des zu Mißverständnissen Anlaß gebenden Wortlauts -\ndie gebotene Gesamtwürdigung unterlassen hätte, ist auszuschließen. Im Rahmen der Bewertung der von dem Angeklagten\nals Arzt gegenüber den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung verübten Taten - Ausstellung unrichtiger\nPraxisbedarfsrezepte und von \"Luftrezepten\" sowie Abrechnung unrichtig ausgefüllter Krankenscheine - hat das Landgericht vielmehr umfassend die wesentlichen Gesichtspunkte\nerörtert, die auch die Staatsanwaltschaft für ihre wWürdigung der Taten anführt. So ist die Höhe des Gewinns - und\ndamit die Gewerbsmäßigkeit - ebenso berücksichtigt wie die\nDauer der Taten, die Zahl der Einzelakte, die Ausnutzung\nder Abhängigkeit von Mitarbeiterinnen und der Umstand, daß\nletztlich die Gemeinschaft der Versicherten geschädigt\nwurde. Die sachlichrechtliche Begründungspflicht gebot es\n\ndem Landgericht hier nicht, alle diese Strafzumessungstatsachen bei der Strafrahmenwahl noch einmal gesondert zu erwähnen. Welche Erkenntnisse - außer dem Fehlen von Milderungsgründen - die von der Revision vermißte Erörterung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten hätte erbringen können,\nist nicht ersichtlich. Daß das Arzt-Patientenverhältnis\ndurch die Handlungsweise des Angeklagten gestört worden sei,\nergibt das Urteil nicht. Die Angriffe der Revision gegen die\nStrafrahmenwahl des Landgerichts laufen deshalb letztlich\ndarauf hinaus, die Würdigung des Tatrichters durch eine\neigene Würdigung zu ersetzen. Damit kann die Beschwerde-\n\nführerin im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.\n\n2. Offensichtlich unbegründet sind die Beanstandungen,\nwelche die Revision gegen die Strafzumessung im engeren\n‚Sinne vorbringt. Unvertretbar milde sind weder die verhängten Einzelstrafen von je einem Jahr vier Monaten noch ist\nes die Gesamtstrafe. Die Frage, ob das - strafmildernd gewürdigte - Teilgeständnis des Angeklagten zweckbestimmt oder\nvon Einsicht und Reue getragen war, hat das Landgericht\ngeprüft (UA 39). Daß es dabei zu einem anderen Ergebnis\nals die Beschwerdeführerin gelangt ist, muß diese hinnehmen.\n\n3. Vergeblich wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß das Landgericht von der Verhängung eines Berufsverbots abgesehen hat. Nach 8 70 Abs. 1 StGB ist Voraussetzung für die Anordnung einer solchen Maßregel u.a. die\nGefahr weiterer rechtswidriger Taten einschlägiger Art. Das\nLandgericht hat sich von dieser Gefahr nicht zu überzeugen\nvermocht. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft beruhen seine diesbezüglichen Zweifel nicht lediglich auf bloßen Mutmaßungen oder Hoffnungen, sondern auf dem Eindruck,\nden der Angeklagte ihm durch die Hauptverhandlung vermittelt\nhat. Danach hatte das Landgericht Grund zu der Annahme, der\n\nAngeklagte habe eine andere Einstellung zu seinem Tun gewonnen und die erforderlichen Konsequenzen aus dem Strafverfahren gezogen. Daß die äußeren Bedingungen für weitere\nStraftaten, insbesondere infolge des fehlenden Kontrollsystems der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,\nwie bisher fortbestehen, hinderte eine solche Annahme\nnicht. Diese beruht deshalb auf rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Erwägungen.\n\nHürxthal Ruß Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-30/4-str-144-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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