{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-22_4_StR_651_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-22","aktenzeichen":"4 StR 651/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 651/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUrsula Gabriele K EEE seborene VW aus C aumiuiinEn,\ndort geboren am MM. EM 1959,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 9. Janaur 1986, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt-Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EP au: Emm EEE\n\nals Nebenkläger-Vertreter,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Landau\ni.d.Pf. vom 22. Mai 1985 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine Strafkanmer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung unter dem Vorbehalt einer Geldstrafe verwarnt, weil sie als Krankenschwester durch die Verwechslung von zwei Blutproben den Tod eines Patienten des Kreiskrankenhauses CB verursacht hat. Die in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertre-\n\nten wird, rügt mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Landgericht ist im Rahmen seiner Erwägungen zur\nStrafzumessung ohne nähere Begründung davon ausgegangen ,.\ndie Schuld der Angeklagten sei als gering. zu erachten und\nwiege nicht allzu schwer. Diese allein mit dem Hinweis auf\nerhebliches Verschulden des Chefarztes und des Stationsarztes begründete Bewertung steht jedoch im Widerspruch\nzu den Feststellungen, die das Landgericht zum Schuldspruch der Angeklagten getroffen hat. Danach hat diese es\nbei der Blutentnahme zur Bestimmung der Blutgruppe an der\n\nzu fordernden Aufmerksamkeit und ständigen Überprüfung ihres\n\nVorgehens fehlen lassen und Blut eines anderen Patienten\nin die klar und deutlich mit dem Namen des später verstorbenen Jakob RE beschriftete Monovette gefüllt (UA\n10). Da die Angeklagte, wie das Landgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben hat, bei der Blutentnahme wegen der immer bestehenden Verwechslungsmöglichkeit und der bekannten Gefährlichkeit von Verwechslungsfolgen eine \"hohe Verantwortung für die Identitätssicherung\" traf, hätte es näherer Ausführungen bedurft, weshalb\ndas Landgericht eine Verletzung dieser Verpflichtung im\nRahmen der Strafzumessung lediglich als ein geringes,\nnicht allzu schwer wiegendes Verschulden. gewertet hat.\nAllein der Hinweis auf das zusätzliche Verschulden der\nÄrzte wegen der Nichtbeachtung der für diese geltenden\nbesonderen Sorgfaltspflichten vermag jedenfalls die erhebliche Verletzung der Pflichten einer Krankenschwester\ndurch die Angeklagte nicht in einem wesentlich milderen\nLicht erscheinen zu lassen. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-22/4-str-651-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-22/4-str-651-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.324601+00:00"}}