{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-14_4_StR_165_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-14","aktenzeichen":"4 StR 165/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"L6\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 165/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUlrich B ED aus DEE, dort geboren am\n@. EM 1960, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 14. Mai 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GEEEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GEME> aus EEE\nals Verteidiger,\nJustizobersekretär BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n- 3.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n28. November 1984 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben\nFällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln, zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts\nin dessen Antragsschrift vom 27. März 1985 nimmt der\nSenat Bezug.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Bedenken, die der\n\n-Uu-\n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift gegen\nden Schuldspruch in den drei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Kokain (Ziffer IINr. 1\n\nder Urteilsgründe, UA 10) und die Einzelstrafaussprüche in den beiden Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch (Ziffer II Nr. 3 und 6 der\nUrteilsgründe, UA 11/12, 15/16) äußert, sind unbegründet:\n\na) Das Kokain hat der Angeklagte jeweils \"als\nEntgelt\" für die ihm gewährte Übernachtungsmöglichkeit\nin Amsterdam hingegeben (UA 10). Das Landgericht hat\ndies -— entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts -\nzu Recht als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet (UA 60). Unter diesen Rechtsbegriff\nfällt nämlich jede eigennützige (eigensüchtige) auf\nden Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGHSt 31, 145, 147/148 m. w. Nachw.).\nEigennützig handelt dabei nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs nicht nur der Täter, der vom\nStreben nach Gewinn geleitet wird, sondern auch\nderjenige, der sonstige Vorteile irgendwelcher Art\nerwartet oder sich gewähren läßt (vgl. BGH, Urteile\nvom 16. Januar 1979 - 1 StR 643/78, 31. Juli 1979\n- 1 StR 324/79 und vom 29. Oktober 1980 - 3 StR 323/80;\nvgl. auch BGH NJW 1980, 1344/1345 m. w. Nachw.). Daß\nin der dem Angeklagten gewährten Übernachtungsmöglichkeit ein solcher Vorteil zu sehen ist, kann keinem\nZweifel unterliegen.\n\nb) Der rechtlichen Nachprüfung hält entgegen der\nAnsicht des Generalbundesanwalts auch die Auffassung\ndes Landgerichts stand, daß die in den beiden Fällen\n\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch festgestellten Betäubungsmittelmengen jeweils als nicht\ngeringe Menge im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG\nzu bewerten sind.\n\naa) Im Falle Ziffer II Nr. 3 der Urteilsgründe\nhat der Angeklagte mit mindestens 1.850 g Haschisch\n\"zumindest durchschnittlicher Qualität\" Handel getrieben und dabei für je 100 g 800.-- bis 900.-- DM,\n\"insgesamt mindestens 14.800 DM\" erlöst (UA 11, 61).\nDa bei Haschisch der mittlere THC-Gehalt erfahrungsgemäß nicht unter 2,5 % liegt (vgl. BGHSt 33, 8, 11)\nund zudem der festgestellte Grammpreis darauf schließen\n1äßt, daß das Betäubungsmittel jedenfalls nicht von\ngeringerer Qualität war, ist die Schlußfolgerung des\nLandgerichts, das in ihm \"enthaltene Gewicht an THC\"\nhabe den Grenzwert zur nicht geringen Menge von\n7,5 Gramm (vgl. BGHSt 33, 8, 11) \"um ein Vielfaches\"\nüberstiegen (UA 61), nicht zu beanstanden.\n\nbb) Im Falle Ziffer II Nr. 6 der Urteilsgründe\nhat sich der Angeklagte, nachdem er sich entschlossen\nhatte, \"erneut mit Haschisch zu handeln, um hiermit\nfinanziellen Gewinn zu erzielen, ... zu diesem Zweck\neine Menge von wenigstens 6 kg dieses Rauschgiftes\nals Vorrat zugelegt\", von welcher er mindestens 3 kg\nan den Zwischenhändler JB weiterveräußert hat\n(UA 15). Er hat damit nicht nur, wie der Generalbundesanwalt meint, mit 3 kg, sondern mit 6 kg\nHaschisch Handel getrieben, denn nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt bereits\nder unerlaubte Erwerb des Betäubungsmittels zum Zwecke\n\n-6-\n\ngewinnbringender Weiterveräußerung den Tatbestand\ndes unerlaubten Handeltreibens (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Körner Betäubungsmittelgesetz § 29 Rdn. 43). Hier war allerdings das\nHaschisch von \"unterdurchschnittlicher Qualität\"\n(UA 15, 62). Aber auch in einem solchen Fall ist\nbei einer Menge von 6 kg die Grenze zur nicht\ngeringen Menge mit Sicherheit überschritten (vgl.\nBGH, Beschluß vom 8. August 1984 - 2 StR 285/84\n\n= NStZ 1985, 57, 59 Fußnote 35). Die Auffassung\ndes Landgerichts, die in diesem Fall festgestellte\nMenge habe diese Grenze \"bedeutend! Üüberstiegen\n(UA 62), ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-14/4-str-165-85","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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