{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-05-14_4_StR_100_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-05-14","aktenzeichen":"4 StR 100/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ALS,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 100/85 \"URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst D EEE aus StR, geboren am WB. WB-W@ 1951 in Bad Mai.\n\nwegen Versicherungsbetruges u.a.\n\n45\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Mai 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr.Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär BD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n45\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Detmold vom\n10. August 1984 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auf-\n\nerlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges und versuchten Betruges zu einer Gesamt -\nfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die\nRevision Ger Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwal‘; vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde\ngeoen die Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nDas. Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Entscheidung des Landgerichts, die Vollstrekkung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten gemäß 88 56 Abs. 2, 58 Abs. 1 StGB zur\nBewährung auszusetzen, läßt. Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nAls besondere Umstände im Sinne des 8 56 Abs. 2 StGB\nkommen nicht nur solche Milderungsgründe in Betracht, die\nwegen ihres besonderen Gewichtes \"Ausnahmecharakter\" haben.\nAn dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof nicht mehr\n\n45\n\nfestgehalten, vielmehr in neuerer Zeit wiederholt hervorgehoben, daß als besondere Umstände im Sinne dieser\nVorschrift solche Gründe genügen, die im Vergleich mit\ngewöhnlichen, einfachen Milderungsgründen von besonderem\nGewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der\nStrafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den\nvom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1984, 360 m. w. Nachw.).\nAuch mehrere nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen ein solches\nGewicht erhalten, daß auch im Bereich einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, wenn das Handlungsunrecht und die individuelle Schuld des Täters im konkreten Fall vergleichsweise gering erscheinen (BGH, Beschluß vom 6. November 1984 - 4 StR 577/84). In einem\nsolchen Zusammentreffen mehrerer Umstände in den Taten\nund in der Person des Angeklagten hat die Strafkammer\n\nim vorliegenden Fall die Voraussetzungen des 8 56 Abs. 2\nStGB als erfüllt angesehen (UA 22). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDas Revisionsgericht hat die Entscheidung des\nTatrichters über das Vorliegen besonderer Umstände bis\nzur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und in Zweifelsfällen dessen Wertung zu respektieren. Daß auch die\ngegenteilige Wertung der Umstände durch die Beschwerde-\n\nführerin vertretbar oder möglicherweise sogar überzeugen-\n\nder erscheint, steht dem nicht entgegen (BGH NStZ 1984,\n360 m. w. Nachw.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist es\nrevisionsrechtlich nicht angreifbar, daß die Strafkammer dem Zusammentreffen mehrerer- Milderungsgründe in den\n\n-- +\n\nTaten - kein Fremdschaden, erhebliche Selbstschädigung -\nsowie in der Person des Angeklagten - keine schwerwiegenden strafrechtlichen Vorbelastungen, intakte Familienverhältnisse, redliche Bemühungen, den Familienunterhalt sicherzustellen, finanzielle Schwierigkeiten infolge unverschuldeter Arbeitslosigkeit - ein besonderes\nGewicht beigemessen hat, ohne dabei den Rechtsbegriff\nder \"besonderen Umstände\" zu verkennen. Da diese Entscheidung jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen\nist, hat das Revisionsgericht sie hinzunehmen.\n\nDie gleichen Erwägungen gelten für die Ausführungen der Strafkammer zu § 56 Abs. 1 und 3 StGB (vgl. auch\nBGHSt 24, 40, 47; 24, 64, 69). _\n\nSalger j Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-14/4-str-100-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-14/4-str-100-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.995990+00:00"}}